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Entscheidung

IX ZR 294/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190320BIXZR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190320BIXZR294.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 294/18 vom 19. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 19. März 2020 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. August 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu- rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.200 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Sie hat jedoch kei- nen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfor- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, ZIP 2020, 310). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat ge- prüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.01.2018 - 3 O 8911/17 - OLG München, Entscheidung vom 29.08.2018 - 8 U 460/18 - 2