Leitsatz
V ZR 61/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200320UVZR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200320UVZR61.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 61/19 Verkündet am: 20. März 2020 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 241 Abs. 1, § 280 Abs. 1; VVG § 95 Abs. 1 a) Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Ge- bäudeversicherung besteht; ebensowenig muss er ihn über eine nach Vertrags- schluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist. b) Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages, dass eine Gebäudeversicherung besteht und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschrei- bung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten. BGH, Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 61/19 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Hamm vom 21. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 2017 verkauften die Beklagten an die Klägerin ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 350.000 €. In § 4 Nr. 1 des Vertrages heißt es: „Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbe- sitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer mit über mit dem Tag der Kaufpreiszahlung, jedoch nicht vor dem 02.05.2017.“ Mit Schreiben vom 5. April 2017 kündigte der Versicherer die von den Beklagten unterhaltene Wohngebäudeversicherung mit Wirkung zum 10. Mai 2017. Hierüber informierten die Beklagten die Klägerin nicht. Die Übergabe der 1 2 - 3 - Immobilie an die Klägerin erfolgte am 11. April 2017. Nach Darstellung der Klä- gerin erlitt das Dach des Hauses aufgrund eines Unwetters am 22. Juni 2017 einen Schaden, dessen Beseitigung Kosten von 38.386,65 € verursacht. Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin Zahlung des genann- ten Betrages nebst Zinsen, die Feststellung der Umsatzsteuerzahlungsver- pflichtung der Beklagten im Reparaturfalle und die Freistellung von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten verlangt hat, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sie sich mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklag- ten beantragen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet ein Schadensersatzan- spruch der Klägerin mangels Pflichtverletzung der Beklagten aus. Diese seien nicht gemäß § 4 des Vertrages verpflichtet gewesen, über den Zeitpunkt der Übergabe der Immobilie hinaus für Versicherungsschutz zu sorgen. Mit der Übergabe seien nämlich Gefahr und Lasten der Immobilie auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagten hätten der Klägerin auch den Eintritt in von ihnen unterhaltene Versicherungsverhältnisse nicht ermöglichen müssen. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus § 4 des Kaufvertrages noch aus den §§ 95 ff. VVG. Eine allgemeine Pflicht, den Versicherungsschutz im Interesse des Er- werbers aufrechtzuerhalten, bestehe nicht. Es könne deshalb offen bleiben, ob das Bestehen einer Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üb- 3 4 - 4 - lich und zu erwarten sei. Schließlich habe die Beklagten auch keine Pflicht ge- troffen, die Klägerin darüber zu informieren, dass nach der Übergabe der Im- mobilie kein Gebäudeversicherungsschutz mehr bestanden habe. Aus der Sicht eines verständigen Käufers sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Beklagten ab dem Zeitpunkt der Übergabe weiterhin für Versicherungsschutz sorgen wür- den. Eine allgemeine Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Immobilien- käufers, bestehende Versicherungsverhältnisse des Verkäufers ohne Abspra- che übernehmen zu können, sei nicht ersichtlich. Vielmehr bestehe für den Käufer Anlass, sein Sacherhaltungsinteresse in der Zeit zwischen Übergabe und Eintragung in das Grundbuch durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des Verkäufers oder einen Vertrag mit einem anderen Versicherer zu sichern. Denn er müsse stets damit rechnen, dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verkäufers vor Eintritt des Versicherungsfalles oder aus anderen Gründen verloren gehe. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Im Ergebnis zu Recht legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung unausgesprochen die Annahme zugrunde, dass der Klägerin keine Schadens- ersatz- oder Minderungsansprüche nach §§ 437 ff. BGB wegen eines Sach- mangels zustehen. Der nach dem Vorbringen der Klägerin am 22. Juni 2017 eingetretene Unwetterschaden begründete einen Sachmangel des Grund- stücks, wenn zu diesem Zeitpunkt die Gefahr noch nicht auf die Klägerin über- gegangen war (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung stünde in diesem Fall Mängelansprüchen der Klägerin nicht entgegen, weil sich ein solcher Haftungsausschluss mangels besonderer Abrede nicht auf Mängel erstreckt, die erst nach Vertragsschluss, aber noch vor 5 6 - 5 - Gefahrübergang aufgetreten sind (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2003 - V ZR 248/02, NJW 2003, 1316 f.). Ein Gefahrübergang hatte aber bereits stattgefunden. Insoweit kommt es zwar entgegen der zumindest missverständli- chen Formulierung des Berufungsgerichts nicht auf die Übergabe des Grund- stücks an; vielmehr sollte nach § 4 Nr. 1 des Kaufvertrages der Gefahrübergang mit dem Tag der Kaufpreiszahlung, frühestens jedoch am 2. Mai 2017, erfolgen. Da aber auch der Besitz (erst) mit der Kaufpreiszahlung auf die Klägerin über- gehen sollte und die Besitzübertragung (schon) am 11. April 2017 erfolgte, ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass bereits vor der Besitzübergabe der Kaufpreis gezahlt worden war. Dann ist die Gefahr am 2. Mai 2017 und damit vor dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegan- gen. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht unterstellt werden, dass der Kaufpreis erst nach dem 22. Juni 2017 gezahlt worden ist. Hierzu verweist die Klägerin nämlich nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen. Demgegenüber zeigt die Revisionserwiderung auf, dass die Beklagten erstin- stanzlich unwidersprochen vorgetragen haben, die Kaufpreiszahlung sei am 10. April 2017 erfolgt. 2. Die Beklagten haften der Klägerin auch nicht auf Schadensersatz ge- mäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, das Gebäude nach der Kündigung im Interesse der Klägerin gegen Unwetterschäden über den Zeitpunkt der Beendigung der Ge- bäudeversicherung (10. Mai 2017) hinaus neu zu versichern. aa) Eine vertragliche Verpflichtung des Grundstücksverkäufers gegen- über dem Käufer zu einer Versicherung der Kaufsache besteht grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 1991 - V ZR 351/89, BGHZ 114, 34, 39 zur 7 8 9 - 6 - Versicherung gegen Brandschaden). Der Verkäufer ist - vorbehaltlich abwei- chender Vereinbarungen - auch nicht gehalten, eine im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Kaufvertrages bestehende Gebäudeversicherung aufrechtzuer- halten bzw. nach Kündigung einer solchen Versicherung durch den Versicherer eine neue Versicherung abzuschließen. Aus der Vorschrift des § 95 Abs. 1 VVG ergibt sich nichts Anderes. (1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, tritt gemäß § 95 Abs. 1 VVG an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Gemeint ist mit der Ver- äußerung nicht das schuldrechtliche Verpflichtungs-, sondern das dingliche Ver- fügungsgeschäft. Bei Grundstücken erfordert die Veräußerung deshalb neben der Einigung die Grundbucheintragung (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 29/16, ZfIR 2016, 843 Rn. 8). Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer Vertragspartner des Versicherers und selbst Versicherungsnehmer. Versiche- rungsschutz genießt er aber auch bereits vor diesem Zeitpunkt. Da dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang und dem Eigentums- erwerb durch Eintragung in das Grundbuch ein versicherbares - nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige - Sacherhaltungsinteresse zukommt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mit dem Ver- käufer bestehende Gebäudeversicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass dieses (fremde) Inte- resse des Käufers darin mitversichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07, NJW-RR 2009, 1329 Rn. 11 mwN). (2) Daraus, dass der Käufer vor diesem Hintergrund ein Interesse daran hat, dass eine im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestehende Gebäudeversicherung aufrechterhalten bleibt, folgt jedoch keine entsprechende 10 11 - 7 - Pflicht des Verkäufers. Durch § 95 VVG soll der Erwerber zwar vor einer Versi- cherungsschutzlücke bewahrt werden (vgl. Motive zum Versicherungsvertrags- gesetz, S. 143 sowie BGH, Urteil vom 30. Mai 1990 - IV ZR 266/89, BGHZ 111, 295, 298). Die gesetzliche Anordnung des Übergangs soll aber lediglich verhin- dern, dass eine bestehende Versicherung infolge des Eigentumsübergangs und Wegfalls des Versicherungsinteresses des bisherigen Versicherungsnehmers verloren geht (vgl. auch Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, S. 142). Demgegenüber soll der Veräußerer nicht in seiner Dispositionsfreiheit be- schränkt werden; er darf ein bestehendes Versicherungsverhältnis - vorbehalt- lich anderer Abreden - jederzeit beenden, auch wenn er damit den Übergang der Versicherung nach § 95 VVG verhindert (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl., § 95 Rn. 2, § 98 Rn. 4). Er ist auch nicht gehalten, die Beendi- gung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherer zu verhindern bzw. im Falle einer Kündigung eine neue Versicherung abzuschließen. bb) Anders liegt es nur, wenn der Verkäufer sich vertraglich zu der Auf- rechterhaltung einer bestehenden bzw. zu dem Abschluss einer neuen Gebäu- deversicherung verpflichtet hat (vgl. zur notariellen Praxis Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kap. 2 Rn. 230). An einer solchen Verpflichtung der Beklagten fehlt es hier. b) Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin nach Zugang der Kündigungserklärung des Versiche- rers über den Wegfall des Gebäudeversicherungsschutzes ab dem 10. Mai 2017 zu unterrichten. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Vertragsparteien gemäß § 242 BGB die - auch nach Vertragsschluss bzw. Ver- tragserfüllung fortbestehende - vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, 12 13 14 - 8 - was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden und beeinträchtigen könnte (vgl. Senat, Teilurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 242 mwN). Nach Treu und Glauben kann auch eine Pflicht bestehen, den Vertragspartner auf be- stimmte Umstände hinzuweisen, damit diesem nicht unverhältnismäßige, mit der vorangegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entste- hen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1973 - II ZR 26/72, BGHZ 61, 176, 179). So ist beispielsweise der Vermieter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet, den Mieter auf zwischenzeitlich entstandene oder bekannt gewordene Gesundheitsgefahren hinzuweisen (BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 19/13, NJW-RR 2014, 840 Rn. 15). Eine Informations- pflicht besteht aber nicht, wenn es sich um Umstände handelt, die in den eige- nen Verantwortungsbereich des Vertragspartners fallen, und dieser unter Be- rücksichtigung der Verkehrsanschauung diesbezüglich keine Mitteilung erwar- ten durfte. bb) Danach muss der Verkäufer eines bebauten Grundstücks den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebensowenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versiche- rung informieren. Zwar kann der Käufer ein Interesse an dem Bestehen bzw. Fortbestehen einer solchen Versicherung haben, da sie ihm - wie oben ausge- führt - schon ab dem Gefahrübergang Versicherungsschutz gewähren würde. Möchte er aber eine von dem Verkäufer abgeschlossene Versicherung nutzen, muss er sich bei diesem erkundigen, ob die Versicherung (noch) besteht. Fragt der Käufer nicht nach, kann der Verkäufer davon ausgehen, dass sich der Käu- fer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmert. Wenn nämlich die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist und er die Nutzungen und Lasten der Sache zu tragen hat (vgl. § 446 BGB), ist er und nicht der Verkäufer für das 15 - 9 - Grundstück und das hierauf errichtete Gebäude verantwortlich. Ihm obliegt deshalb auch die Entscheidung, ob und wie er die gekaufte Sache versichern will. Aus diesem Grund steht ihm nach § 96 Abs. 2 VVG ein Kündigungsrecht zu, falls ein bestehendes Versicherungsverhältnis auf ihn übergeht. Unterbleibt eine entsprechende Nachfrage bei dem Verkäufer, fallen hieraus entstehende Nachteile in die Risikosphäre des Käufers und nicht in die des Verkäufers. cc) An dieser Risikoverteilung ändert sich nichts, wenn eine Gebäude- versicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist. Hiervon ist für das Revi- sionsverfahren auszugehen, weil das Berufungsgericht insoweit keine Feststel- lungen getroffen hat, diese Frage vielmehr hat dahinstehen lassen. Auch in die- sem Fall gehört das Bestehen einer Gebäudeversicherung ab dem Gefahrüber- gang in den Verantwortungsbereich des Käufers. Er darf sich nicht darauf ver- lassen, dass der (erwartete) Versicherungsschutz für die erworbene Immobilie fortbesteht. Es besteht nämlich immer die Gefahr, dass der Versicherungs- schutz durch ein Verhalten des Versicherers oder des Verkäufers, der nach § 95 Abs. 1 VVG bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch Versiche- rungsnehmer bleibt, vor Eintritt des Versicherungsfalles verloren geht. So ist es beispielsweise denkbar, dass ein nicht rechtskundiger Verkäufer die Prämie, die er im Außenverhältnis gegenüber dem Versicherer noch allein schuldet (§ 38 VVG), trotz Mahnung nicht zahlt, weil er aufgrund der Vereinbarung im Innen- verhältnis zu dem Käufer glaubt, dieser sei zur Prämienzahlung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07, NJW-RR 2009, 1329 Rn. 12). dd) Eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten kommt allerdings in Betracht, wenn der Verkäufer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt, dass eine Gebäudeversicherung besteht. Wird in diesem Fall das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigen- 16 17 - 10 - tums beendet, trifft den Verkäufer in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten. (1) Der Verkäufer, der gegenüber dem (späteren) Käufer erklärt, dass ei- ne Gebäudeversicherung besteht, setzt einen Vertrauenstatbestand. Der Käufer hat zwar auch in diesem Fall keinen Anspruch darauf, dass die Versicherung von dem Verkäufer nach dem Kaufabschluss aufrechterhalten wird oder dass - im Fall der Beendigung - ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird. Eine solche weitgehende Pflicht des Verkäufers setzt - wie oben ausgeführt (vgl. Rn. 12) - eine entsprechende Vereinbarung der Kaufvertragsparteien vor- aus, die sich aus dem bloßen Hinweis auf das Bestehen einer Gebäudeversi- cherung nicht herleiten lässt. Der Käufer kann aber davon ausgehen, dass die Erklärung des Verkäufers der Wahrheit entspricht und er von diesem informiert wird, wenn der Versicherungsschutz im Nachhinein entfällt. Er darf sich darauf verlassen, dass mangels abweichender Information des Verkäufers die Sache auch nach Übergang der Gefahr versichert ist (Fremdversicherung) und der Versicherungsvertrag gemäß § 95 Abs. 1 VVG mit der Grundbucheintragung auf ihn übergeht (Eigenversicherung). (2) Im Hinblick auf sein Sacherhaltungsinteresse besteht für den Käufer in diesem Fall erst Handlungsbedarf, wenn er Eigentümer geworden ist. Gemäß § 97 Abs. 1 VVG ist die Veräußerung dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich mitzuteilen. Ist eine solche Anzeige unterblieben, ist der Versicherer gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 VVG - vorbehaltlich der Ausnahme ge- mäß Abs. 2 - nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versiche- rer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer beste- henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Vor Umschreibung des Eigentums muss der Käufer nur tätig werden, wenn ihn der Verkäufer von 18 19 - 11 - der Beendigung des Versicherungsschutzes unterrichtet. Demgegenüber ist er nicht gehalten, sich nach Abschluss des Kaufvertrages bei dem Verkäufer (ständig) danach zu erkundigen, ob der Versicherungsvertrag noch besteht. (3) Der Verkäufer wird durch eine solche Aufklärungspflicht nicht unzu- mutbar belastet. Wenn er erklärt, es bestehe eine Versicherung, muss er in Rechnung stellen, dass sich der Käufer hierauf verlässt und dieser vor dem Hin- tergrund des in § 95 VVG angeordneten Vertragsüberganges und des auch schon in der Zeit nach dem Gefahrübergang bis zu dem Eigentumsübergang bestehenden Versicherungsschutzes keine zusätzlichen Maßnahmen trifft. Der Verkäufer ist trotz Abschluss des Kaufvertrags weiter Versicherungsnehmer und erhält deshalb von dem Versicherer die das Versicherungsverhältnis betref- fenden Informationen, während der Käufer insoweit auf die Unterrichtung durch den Verkäufer angewiesen ist. Wird das Versicherungsverhältnis nach Kaufab- schluss beendet, muss der Verkäufer deshalb diese Information in aller Regel an den Käufer unverzüglich weitergeben, um ihn vor möglichen Schäden zu schützen. Etwas Anderes kann ausnahmsweise beispielsweise dann gelten, wenn die Vertragsbeteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass sich der Käufer unabhängig von der bestehenden Gebäudeversicherung selbst um den Versicherungsschutz kümmert. (4) Die Nebenpflicht des Verkäufers, den Käufer über die nachträgliche Beendigung der Versicherung zu informieren, besteht unabhängig davon, ob die Erklärung über das Bestehen einer Gebäudeversicherung in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wurde. Maßgeblich ist, dass der Käufer auf die (Wissens-)Erklärung des Verkäufers, eine Gebäudeversicherung bestehe, ver- trauen und deshalb - für den Verkäufer erkennbar - davon ausgehen durfte, dass das Gebäude bis zum Eigentumsübergang weiterhin versichert ist. 20 21 - 12 - ee) Unter Anwendung dieser Grundsätze waren die Beklagten nicht ver- pflichtet, die Klägerin über das Schreiben des Gebäudeversicherers vom 5. Ap- ril 2017 zu unterrichten. Die in § 4 Nr. 1 des Vertrages vom 3. Februar 2017 enthaltene Klausel, wonach die „Verpflichtungen aus den den Grundbesitz be- treffenden Versicherungen mit der Kaufpreiszahlung auf den Käufer überge- hen“, enthält nicht die Erklärung, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Gebäudeversicherung bestand. (1) Die Klausel trifft nach ihrem Wortlaut eine Regelung nur hinsichtlich der Frage, ab welchem Zeitpunkt der Käufer die Verpflichtungen aus „den Ver- sicherungen“ zu tragen hat. Um welche Versicherungen es hierbei geht, wird nicht konkretisiert. Weil es sich um „den Grundbesitz betreffende Versicherun- gen“ handeln muss, wären eine Wohngebäudeversicherung und eine Grundbe- sitzerhaftpflichtversicherung zwar erfasst. Die Klausel enthält aber nicht die Er- klärung, dass solche Versicherungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tat- sächlich bestehen. Vielmehr geht es erkennbar um „etwaige“ Versicherungen, auch wenn dieser Vorbehalt nicht ausdrücklich in der Klausel enthalten ist. (2) Dass die Parteien die Regelung in § 4 Nr. 1 des Vertrages abwei- chend von deren Wortlaut übereinstimmend anders verstanden haben (vgl. all- gemein zu dem Vorrang des wirklich Gewollten gegenüber dem fehlerhaft 22 23 24 - 13 - Erklärten - sog. falso demonstratio - auch bei formgebundenen Rechtsgeschäf- ten Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 78/16, NJW-RR 2017, 712 Rn. 21 mwN), hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Anlass, die Sache inso- weit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, be- steht deshalb nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 03.09.2018 - 2 O 33/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2019 - I-22 U 104/18 -