Entscheidung
4 StR 417/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR417
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR417.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 417/19 vom 24. März 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Computerbetruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. März 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. März 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.090,80 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeord- net wird. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Berücksichtigung der Versandkosten in den Fällen II.1 bis 39 der Urteilsgründe als erlangtes „Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Versandkosten sind dem Vermögen der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen zugeflossen und insofern erlangtes „Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 2 StR 251/18, wistra 2018, 471). Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Halle, LG, 14.03.2019 ‒ 271 Js 36005/17 10a KLs 15/18