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Entscheidung

4 StR 673/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR673
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR673.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 673/19 vom 24. März 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2020 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die rechtliche Bewertung der Tat II. Fall 1 der Urteilsgründe als versuchter ge- fährlicher Eingriff in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nicht zu beanstanden. 1. Nach den Feststellungen betrat der Beschuldigte im Hauptbahnhof von M. vom Bahnsteig 4 aus das Gleisbett der Gleise 3 und 4, um auf diesem Weg den Bahnsteig 3 und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h einfah- renden Personenzug zu erreichen. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass sich Personen in dem sich nähernden Zug aufgrund der notwendigen Brem- sung verletzen könnten. Der Lokführer des Zuges gab aufgrund des im Gleisbett be- findlichen Beschuldigten einen Achtungspfiff ab und führte bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h eine Schnellbremsung mit Sandung bis zum Stillstand des Zuges durch. Ob sich bei der Bremsung Personen im Zug verletzten, konnte nicht festge- stellt werden. 2. Unter einem Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist je- de Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1954 ‒ 4 StR 329/54, BGHSt 6, 219, 224; vom 14. Januar 1959 ‒ 4 StR 464/58, BGHSt 13, 66, 69; zu § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1995 ‒ 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231, 234). Tatbestandlich erfasst werden auch sol- che Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeug- führers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Da- her handelt es sich bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen um ein Hin- dernis im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. OLG Oldenburg, NStZ 2005, 387; König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 35; Pegel in MK-StGB, 3. Aufl., § 315 Rn. 43 mwN; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315 Rn. 11; Ernemann in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 315 Rn. 10; zu § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB - 3 - vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1995 ‒ 4 StR 283/95, aaO, S. 235; Beschluss vom 13. Juni 2006 ‒ 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34, 35). Ob ein Hindernisbereiten schon dann vorliegt, wenn die das Gleisbett queren- de Person die von dem Schienenfahrzeug genutzten Gleise noch nicht erreicht hat, kann dahinstehen (vgl. zum Streitstand König, aaO, Rn. 35a und Pegel, aaO, Rn. 43 jeweils mwN). In dieser Konstellation ist jedenfalls ‒ wie vom Landgericht angenom- men ‒ ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1959 ‒ 4 StR 464/58, aaO). Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Bender Rommel Vorinstanz: Wiesbaden, LG, 23.08.2019 ‒ 4410 Js 12880/19 6 KLs