Entscheidung
6 StR 44/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR44.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 44/20 vom 24. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat da- rauf hin, dass eine Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB weder das Vorliegen einer eingeschränkten oder aufgehobenen Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit noch eine Drogenabhängigkeit voraussetzt (UA S. 22). Der Se- nat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 8), dass kein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht. Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche