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Entscheidung

6 StR 8/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR8.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 8/20 vom 24. März 2020 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die in Thailand erlittene Abschiebungshaft im Maßstab 1:3 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 30) hat sich der Angeklagte in Thai- land neun Tage in Abschiebungshaft befunden (zur Notwendigkeit einer Ent- scheidung über den Anrechnungsmaßstab bei Abschiebungshaft vgl. BGH, Be- schlüsse vom 10. April 1997 – 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385; vom 5. Juni 2012 – 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den Anrechnungsmaßstab auf 1:3 fest (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 299/14 Rn. 41; Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: 1 - 3 - Stade, LG, 24.06.2019 - 131 Js 17069/18 101 KLs 2/19