Entscheidung
XI ZB 12/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:240320BXIZB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:240320BXIZB12.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 12/19 vom 24. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Auf die Rechtbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Beratungs- pflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der K. mbH & Co. KG, einem Schiffsfonds, der in zwei Panamix- Containerschiffe investierte (künftig: Fondsgesellschaft), in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte nach persönlicher Anhörung des Klä- gers und Vernehmung eines Mitarbeiters der Beklagten als Zeugen antragsge- mäß zur Zahlung von 48.750 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent- 1 2 - 3 - punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen das Angebot zur Übertragung aller Rechte an der liquidierten K. mbH & Co. KG zum Nominalwert von 65.000 USD verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet sei und sich "mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug" befinde. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger im Zuge seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht anlegergerecht beraten. Überdies habe sie es an einer anlagegerechten Beratung fehlen lassen. Sie habe den Kläger weder auf die von ihr erlangten Rückvergütungen noch auf die Gefahr des Wiederaufle- bens der Kommanditistenhaftung durch Ausschüttungen noch auf den Anfall und die Höhe von "Weichkosten" - ausweislich des Prospekts in Höhe von 24,7% - hingewiesen, zumal der Kläger nach dem Beweisergebnis "den Emis- sionsprospekt erst nach Zeichnung der Anlage erhalten" habe. Das Landgericht sei aufgrund des persönlichen Eindrucks und der Erklärungen des Klägers da- von überzeugt, dass er pflichtgemäß beraten "die Anlage nicht gezeichnet hät- te". Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie unter anderem ausgeführt, das Urteil des Landgerichts sei in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar. Es bestünden keine Zweifel an einer anlegergerechten Beratung. Eine unzureichende Aufklä- rung über erlangte Rückvergütungen sei für die Anlageentscheidung des Klä- gers nicht kausal geworden. Die Beklagte bleibe außerdem dabei, "dass der Kläger hier über weitere Risiken zu dem streitgegenständlichen Fonds vor Zeichnung ordnungsgemäß informiert" worden sei, "nämlich sowohl mündlich als auch jedenfalls durch rechtzeitige Übersendung des Verkaufsprospekts nebst Zeichnungsschein an den Kläger vor Zeichnung". Sie benenne erneut ihren bereits in erster Instanz vernommenen Mitarbeiter als Zeugen zum Be- 3 - 4 - weis "einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung sowie zum Beweis einer recht- zeitigen Prospektübersendung". Die Wertung des Landgerichts, wonach fest- stehe, "dass der Kläger den Prospekt erst nach Zeichnung erhalten habe", sei "unzutreffend". Zwar habe der Mitarbeiter der Beklagten anlässlich seiner Ver- nehmung in erster Instanz ausgesagt, er habe keine konkrete Erinnerung mehr an den Ablauf der Zeichnung. Er habe allerdings auch gesagt, dass es durch- aus möglich sein könne, dass er den Prospekt mit dem bereits ausgefüllten Zeichnungsschein an den Kläger übersandt habe, der dann den Zeichnungs- schein unterschrieben und an ihn zurückgesandt habe. Mit dieser Aussage ha- be sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Außerdem habe es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass auch der in erster Instanz persön- lich angehörte Kläger keine konkrete Erinnerung mehr daran gehabt habe, wann und auf welchem Weg er den Prospekt erhalten habe. Die Nichterweis- lichkeit der Abläufe im Einzelnen gehe mit dem Kläger heim, der die Darle- gungs- und Beweislast dafür trage, den Prospekt nicht rechtzeitig erhalten zu haben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach Erteilung ei- nes Hinweises mangels einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Das Landgericht habe die Verurteilung der Beklagten für sich tragend auch auf die Verletzung der beratungsvertraglichen Pflicht ge- stützt, den Kläger über den Anfall von Weichkosten und deren Höhe aufzuklä- ren. Dazu enthalte die Berufungsbegründung der Beklagten "schlicht keine Aus- führungen". Zwar habe die Beklagte das landgerichtliche Urteil auch im Hinblick auf die Feststellung des Landgerichts angegriffen, dass der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Bei den Weichkosten handele es sich indes- sen nicht "um ein Risiko der streitgegenständlichen Beteiligung", sondern um deren Wirtschaftlichkeit bzw. die Mittelverwendung. Zudem sei der Vortrag der Beklagten "viel zu pauschal". Es habe der Beklagten "auch im Sinne einer se- 4 - 5 - kundären Darlegungslast" oblegen, dazu vorzutragen, "wie die ordnungsgemä- ße Aufklärung über die Weichkosten und deren Höhe erfolgt" sei. Es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, "den Prospekt auf die Angaben zu den Weich- kosten zu durchsuchen, selbst wenn der Inhalt des Prospekts insoweit unstrei- tig" sei. Eine genügende Bezugnahme auf Vortrag erster Instanz zu dieser Fra- ge enthalte die Berufungsbegründung nicht. Auf der von der Streithelferin der Beklagten in der Vorinstanz benannten Seite 46 des Prospekts fänden sich "keine Angaben zur Höhe der Weichkosten, sondern nur Erläuterungen zur Li- quiditätsrechnung". II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entschei- dung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechts- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, BGHZ 204, 251 Rn. 6 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 5 6 7 8 - 6 - a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 Fall 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Be- zeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange- fochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe an- zugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheb- lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehler- haftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsklägers infrage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere oh- ne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17, NJW- RR 2019, 937 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18, juris Rn. 9 jeweils mwN). Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Gerichts erster Instanz angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Be- rufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss - ihre Richtigkeit unter- stellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 5, vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8, vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6, vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7, vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 5, vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9 und vom - 7 - 29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 Rn. 10). Hat das Gericht erster Instanz die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbe- gründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, WM 2018, 350 Rn. 7; Beschlüsse vom 3. März 2015, aaO, Rn. 6, vom 14. Juli 2016, aaO, Rn. 7, vom 21. Juli 2016, aaO, Rn. 9 und vom 29. November 2018, aaO, Rn. 11). Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 513 Abs. 1 Fall 2 ZPO hat der Berufungsführer überdies, sofern er den festgestellten Sachverhalt angreifen will, konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung in diesem Fall eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsa- chen ausnahmsweise nicht bestehen soll. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststel- lungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern erge- ben, die dem Gericht erster Instanz bei der Feststellung des Sachverhalts un- terlaufen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272; Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760 Rn. 9). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Die Beklag- te hat darin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Grün- den sie ihre den Urteilsausspruch für sich tragende Verurteilung auch wegen einer unzureichenden Aufklärung über anfallende Weichkosten - die Ord- nungsmäßigkeit des Angriffs im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht 9 10 - 8 - nicht in Frage gestellt - für rechtsfehlerhaft und eine erneute, ihr günstige Beur- teilung durch das Berufungsgericht für geboten hält. Mittels der Wendung, die Beklagte bleibe dabei, dass der Kläger "über weitere Risiken zu dem streitgegenständlichen Fonds vor Zeichnung ordnungs- gemäß informiert" worden sei, hat die Beklagte ausreichend zu erkennen gege- ben, auch eine hinlängliche Aufklärung des Klägers über Weichkosten zu be- haupten. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung weiter klar zu erkennen gegeben, sie wolle die - für die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers erhebliche - Würdigung des Landgerichts angreifen, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, "dass der Kläger den Emissions- prospekt erst nach Zeichnung der Anlage erhalten" habe. Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe wesentliche Teile der Angaben des Klägers und ihres als Zeugen vernommenen Mitarbeiters unvollständig zur Kenntnis genommen, hat die Beklagte einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO gerügt, den begangen zu haben sie dem Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts zur Last ge- legt hat. Damit hat sie einen konkreten Anhaltspunkt aufgezeigt, der aus ihrer Sicht Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründete. Das Landgericht hat als unstreitig festgestellt, aus dem Prospekt (dort Seite 40) ergebe sich sowohl der Anfall von Weichkosten als auch ein "Weich- kostenanteil" von 24,7%. Demgemäß stand und fiel die Annahme des Landge- richts, über die Weichkosten sei nicht aufgeklärt worden, mit der weiteren An- nahme, der Kläger habe nachgewiesen, dass ihm der Prospekt nicht rechtzeitig 11 12 13 - 9 - übergeben worden sei. Die Beklagte konnte sich mithin auf einen Angriff gegen diese zweite Annahme beschränken. 3. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache, da die Berufung auch im Übrigen zulässig ist, zur Entscheidung über die Be- gründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.07.2018 - 2-19 O 249/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2019 - 3 U 155/18 - 14