Entscheidung
III ZR 25/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250320BIIIZR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250320BIIIZR25.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 25/19 vom 25. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2019 - 5 U 107/18 - wird zurückgewie- sen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 23.038,25 € Gründe: Die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwar rügt es die Beschwerde im Ausgangspunkt zu Recht als Verfah- rensfehler, dass das Berufungsgericht - es unterlassen hat, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten vor oder wenigstens in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 1 2 - 3 - eine Abschrift der Berufungserwiderung der Kläger vom 4. Januar 2019 zukommen zu lassen, - trotz des in dieser Verhandlung gestellten Antrags dem Beklagten- vertreter keine Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Schriftsatz Stel- lung zu nehmen, - und noch am Verhandlungstag ein Urteil verkündet hat. Auf diesen ungewöhnlichen Fehlern beruht die Entscheidung des Beru- fungsgerichts jedoch nicht. Die Beschwerde macht geltend, sie hätte das vom Berufungsgericht be- rücksichtigte Bestreiten der Kläger, im Jahr 2013 Schreiben erhalten zu haben, die ihnen Kenntnis von den Beratungsfehlern vermittelt hätten, als verspätet gerügt. Hinsichtlich des Schreibens vom 28. Januar 2013 hat das Berufungsge- richt indessen - ohne dass insoweit ein Revisionszulassungsgrund vorgetragen oder auch nur ersichtlich wäre - ausgeführt, dieses sei auch seinem Inhalt nach nicht geeignet gewesen, den Anlegern ohne Weiteres die Kenntnis von einer fehlerhaften Anlageberatung zu vermitteln. Mit dem Schreiben des Beklagten vom 2. April 2013 haben sich die Berufungsbegründung und damit konsequen- terweise auch die Berufungserwiderung nicht eigens befasst, so dass insoweit ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß der Vorinstanz ausscheidet. Im Übrigen ist auch diesem Schriftstück, das die Vorgänge bei der Fondsgesell- schaft betrifft, inhaltlich nichts zu Beratungsfehlern des Beklagten zu entneh- men. 3 4 5 - 4 - Ebenso beanstandet die Beschwerde im Ausgangspunkt zutreffend, dass das Berufungsgericht die Beweislast für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe verkannt hat (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, WM 2018, 2175 Rn. 16 und vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, BGHZ 216, 245 Rn. 22 jew. mwN). Aber auch dieser Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheb- lich, weil er nur die anlagegerechte Beratung, nicht aber die vom Oberlandesge- richt für maßgeblich erachtete anlegergerechte Beratung betrifft. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO ab. Herrmann Reiter Kessen Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert hat an der Entscheidung mitgewirkt, ist jedoch aufgrund infektionsschutzbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Herrmann Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.08.2018 - 10 O 1176/17 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.01.2019 - 5 U 107/18 - 6