Entscheidung
IV ZR 20/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250320UIVZR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250320UIVZR20.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 20/19 Verkündet am: 25. März 2020 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ver- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. März 2020 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18. Zivilkammer - vom 11. April 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 921,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückge wiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 921,19 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be- reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Heraus- gabe von Nutzungen. Die Parteien schlossen im Jahr 1999 einen Vertrag über eine Ren- tenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Im April 2008 kündigte die Klägerin den Vertrag und erhielt nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages einen Rückkaufswert von 11.830,45 €. Mit Schreiben vom 19. November 2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 13.813,72 €, ferner Erstattung außerge- richtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so- wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin 1 2 3 4 5 6 7 - 4 - in Höhe von 921,19 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision er- strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezoge- ner Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 921,19 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte d ie nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Wi- derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2015 wirksam erklären. 8 9 10 11 - 5 - a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vier- zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucher- information nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über- haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Un- fallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufs- werte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Aus- maß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga- rantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Fest- stellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in be- stimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der "Rückkaufswert mit Gewinnbeteiligung" ausgewiesen wird. Unmittelbar davor wird der Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung als "Zeitwert" der Versi- cherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von vielen Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem deutschen Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenserwartung. Wei- ter wird erläutert, der in Spalte 4 genannte Wert sei "auf Basis des heuti- 12 13 - 6 - gen Niveaus der Gewinnbeteiligung und nach heutigen Berechnungs- grundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann daher nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsneh- mer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungs- grundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anla- ge Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abge- schlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ur- teil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucher- information derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Ein- zelnen ausgeführt. bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung. (1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die vierte Spalte der Ta- belle "Rückkaufswerte mit Gewinnbeteiligung" und damit summierte Be- träge ausweise, muss sie einräumen, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Gewinnbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anla- ge Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwide- 14 15 - 7 - rung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24). (2) Vergeblich rügt die Klägerin weiter eine unterbliebene Auflis- tung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spal- te 4 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversi- cherung Vorgaben. (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Wi- derspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Trans- parenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Wider- spruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 25). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Wi- derspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Ver- braucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein auf die Todesfallleistung (Beitragsrückzahlung bei Tod vor Ren- tenbeginn) entfallender Beitragsanteil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen war, weil nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf Anhang II 16 17 18 19 - 8 - Buchst. A. Nr. a.10 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, wonach vor Abschluss des Vertrages "Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen" mitzuteilen waren. Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt- und Nebenleistungen unter- scheidet, fordert sie jedenfalls nicht, dass für die Alternative der Haupt- leistung - Kapitalleistung im Todesfall vor Rentenbeginn statt Rentenzah- lung für den Erlebensfall - Prämien separat ausgewiesen werden. bb) Auch eine Information über die Frist, während der der Antrag- steller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie der Senat mit dem Urteil vom 11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - nicht erforderlich. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über achteinhalb Jahre auf des- sen angeb- 20 21 - 9 - liche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2018 - 18 O 61/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2018 - 7 U 79/18 -