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Entscheidung

X ZB 12/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:310320BXZB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:310320BXZB12.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 12/18 vom 31. März 2020 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Anmelder begehrt mit der in der Offenlegungsschrift 10 2010 047 342 veröffentlichten Patentanmeldung Schutz für einen Hilfsrah- men zur Verlagerung des Fahrer- und Fahrgastplatzes bei kleinen Lkw und Wohnmobilen mit selbsttragender Karosserie. Anspruch 1, auf den sich sechs weitere Ansprüche zurückbeziehen, lautet wie folgt: „Ein neu ausgebildetes Führerhaus und Fahrgastzelle bei einem PKW, Kleintransporter oder Wohnmobil auf Basisfahrzeuge mit selbsttragen- der Karosserie (selbsttragend zumindest im Triebkopfbereich) und der Anordnung: Sitze hinter dem Motor und der Vorderachse (wie z.B.: Fiat Ducato, Peugeot Boxer, Ford Transit), dadurch gekennzeichnet, dass diese neue Fahrgastzelle als eine zusätzliche Hilfsrahmenkonstruktion auf dem Triebkopf (Ausführung: Führerhaus oder Windlauf) aufgebaut ist.“ Das Patentamt hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen ein- gelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder sein Begehren weiter. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil der nicht an eine Zulas- sung gebundene Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend gemacht wird, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. 1. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Führerhaus oder eine Fahrgastzelle mit den beanspruchten Merkma- len habe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Am Anmeldetag sei in Fachkreisen allgemein bekannt gewe- sen, dass handelsübliche Windläufe durch Auf- oder Umbau zu einem Wohn- mobil umgerüstet werden könnten. Eine solche Umrüstung stelle den Fach- mann grundsätzlich vor das Problem, den vorgegebenen Raum optimal zu nut- zen, und zwar unter der Randbedingung, dass die durch den Windlauf wegen dessen selbsttragender Karosserie vorgegebene Struktur nicht oder nur sehr aufwendig abgeändert werden könne. Eine Anregung, hier mehr Raum als üb- lich zu erlangen, habe dem Fachmann das Gebrauchsmuster 89 09 745 (D2) gegeben. Dieses offenbare ein Wohnmobil mit selbsttragender Karosserie, bei dem der Fahrerraum auf einer Hilfsrahmenkonstruktion aufgebaut sei. Für den nach einer verbesserten Raumausnutzung strebenden Fachmann habe es na- hegelegen, dieses Vorbild aufzugreifen und eine Fahrgastzelle mit einer sol- chen Hilfsrahmenkonstruktion auch bei einem Umbau eines Windlaufs zu einem Wohnmobil vorzusehen. Der vom Anmelder angeführte Umstand, dass D2 kei- nen Windlauf zeige, möge zwar dazu führen, dass der Gegenstand von An- spruch 1 neu sei. D2 habe aber unmittelbaren Anlass gegeben, die darin offen- barte Konstruktion auch für einen Windlauf in Betracht zu ziehen. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 3 4 5 6 - 4 - a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Patentgericht habe bei der Prüfung, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch D2 nahegelegt gewesen sei, den Vortrag des Anmelders zum Offenbarungsge- halt dieser Entgegenhaltung und zum Kern der erfindungsgemäßen Lehre übergangen. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass D2 eine Ver- änderung der Sitzposition und die Schaffung zusätzlichen Stauraums lediglich innerhalb des durch die Karosserie vorgegebenen Rahmens ermögliche und damit nicht das der Streitanmeldung zugrundeliegende technische Problem be- treffe, über den konstruktionsbedingt begrenzten Raum hinaus Möglichkeiten für Umbauten zur Verfügung zu stellen. Diese Rüge ist unbegründet. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteilig- ten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vor- bringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich- rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 - Sorbitol). Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent- scheidung nicht erwogen worden ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen aus- drücklich zu befassen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsa- chenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vor- trags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts uner- heblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BGH, Beschluss vom 7 8 9 - 5 - 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31 - Informationsübermittlungs- verfahren II; Beschluss vom 24. Juli 2007 - X ZB 17/05, GRUR 2007, 996 Rn. 11 - Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge). bb) Ausgehend von diesem Maßstab ist Art. 103 Abs. 1 GG im Streit- fall nicht verletzt. Die von der Rechtsbeschwerde als Kern des Vortrags bezeichnete Ar- gumentation, bei dem in D2 offenbarten Fahrzeug könne der durch eine selbst- tragende Karosserie vorgegebene Raum nicht vergrößert werden, stützt sich auf den Umstand, dass bei einem Basisfahrzeug, wie es dem in D2 offenbarten Fahrzeug zugrunde liegt, das Führerhaus in die selbsttragende Karosserie ein- bezogen ist und deshalb nicht oder nur mit großem Aufwand verändert werden kann. Dieser Umstand stünde den vom Patentgericht angestellten Erwägungen nur dann zwingend entgegen, wenn der Fachmann einen Rahmen der in D2 offenbarten Art nur für solche Basisfahrzeuge in Betracht gezogen hätte, nicht aber für Windläufe, bei denen die selbsttragende Karosserie lediglich die wich- tigsten Fahrzeugkomponenten wie Motor, Getriebe, Antriebsstrang, Vorderach- se und Bedieneinheiten umfasst und deshalb mehr Spielraum zur Ausgestal- tung des Führerhauses besteht. Das Patentgericht hat seine Entscheidung indes gerade auf die Erwä- gung gestützt, dass der Fachmann Anlass hatte, die in D2 offenbarte Konstruk- tion mit einem Hilfsrahmen auch für Windläufe in Betracht zu ziehen. Ausge- hend davon brauchte sich das Patentgericht mit der als übergangen gerügten Argumentation nicht näher zu beschäftigen, weil diese auf einer Prämisse be- ruht, die es als unzutreffend angesehen hat. Ob diese Beurteilung inhaltlich zu- trifft, ist im Zusammenhang mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu prüfen. 10 11 12 13 14 - 6 - 3. Die Rechtsbeschwerde rügt, aus D2 ergebe sich das hier bean- spruchte Führerhaus nicht in naheliegender Weise. Damit ist weder eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 ZPO noch ein sons- tiger Grund aufgezeigt, auf den eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ge- mäß § 100 Abs. 3 PatG gestützt werden darf. Unabhängig davon hat das Patentgericht ohnehin nicht angenommen, der beanspruchte Gegenstand sei ausgehend von D2 nahegelegt. Als maßgeb- lichen Ausgangspunkt hat es vielmehr einen Windlauf angenommen, wie er im Stand der Technik üblich war. III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (§ 107 Abs. 1 PatG). Bacher Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Rensen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.07.2018 - 9 W(pat) 25/16 - 15 16 17