Entscheidung
1 StR 224/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:020420U1STR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:020420U1STR224.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 224/19 vom 2. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. März 2020 in der Sitzung am 2. April 2020, an denen teilgenommen ha- ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Dr. Bär, Dr. Leplow und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte persönlich – in der Verhandlung vom 5. März 2020 –, Rechtsanwältin – in der Verhandlung vom 5. März 2020 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 5. März 2020 – als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretärin – in der Verhandlung vom 5. März 2020 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 2. April 2020 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 13. Dezember 2018 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinter- ziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:2 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Die hiergegen gerichtete Re- vision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht sowie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich die geson- dert Verfolgten G. und C. sowie weitere unbekannt geblie- bene Personen im Frühjahr 2016 dazu, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich hohen Biersteuersätze dazu auszunutzen, künftig fortlaufend und arbeitsteilig Biersteuern zu Gunsten von in Frankreich ansässigen Gesellschaften zu hinterziehen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens übermittelten unbekannt gebliebene Beteiligte für die als Versender auftreten- den Firmen N. , S. E. (S. ), M. , 1 2 - 4 - I. W. ( W) sowie T. den französi- schen Behörden über das elektronisch gestützte Beförderungs- und Kontroll- system für verbrauchsteuerpflichtige Waren „Excise Movement and Control System“ (EMCS) wiederholt inhaltlich falsche elektronische Verwaltungsdoku- mente, wonach unversteuertes Bier aus französischen Steuerlagern angeblich unter Steueraussetzung nach Deutschland zu dem Logistikunternehmen Ch. GmbH (im Folgenden: Ch. ), das über die Erlaubnis verfügte, als registrierter Empfänger verbrauchsteuerpflichtiges Bier unter Steueraussetzung zu empfangen, befördert würde. Tatsächlich wurde das Bier durch unbekannt gebliebene Beteiligte entweder vor oder unmittelbar nach Eröffnung des jeweili- gen EMCS-Beförderungsvorgangs aus französischen Steuerlagern entnom- men, ohne Kenntnis der Behörden nach Großbritannien transportiert und dort veräußert. G. , dem eine organisatorische Schlüsselrolle im Gesamtgeschehen zu- kam, vereinbarte hierfür mit dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ch. , dem rechtskräftig Verurteilten L. , den Zugang der Ch. zum EMCS dazu zu nutzen, Bierlieferungen aus Frankreich nach Deutschland vorzutäuschen, um die tatsächlichen Lieferungen nach Großbritannien zu verschleiern. In Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes meldeten L. und seine Mitarbeiter, die rechtskräftig Verurteilten R. und Gr. , dem Hauptzollamt H. als zuständiger Zollstelle von Oktober 2016 bis Mai 2017 bewusst wahrheitswidrig den Eingang einer Vielzahl fiktiver Bier- lieferungen an. Dazu beendeten sie elektronisch die EMCS-Vorgänge, die je- weils ein bis zwei Tage zuvor in Frankreich unter Angabe der Ch. als Emp- fän- 3 - 5 - gerin eröffnet worden waren. Zur Verschleierung des Tatgeschehens veranlass- te L. tatplangemäß die Versteuerung des Bieres in Deutschland, so dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017 deutsche Biersteuer in Höhe von insgesamt 1.438.826,86 Euro festgesetzt und von der Ch. entrichtet wurde. Die unrichtigen Eingangsmeldungen wurden, wie im EMCS vorgesehen, an die französischen Zollbehörden weitergeleitet. Da die Verfahren über die Beförderung des Bieres unter Steueraussetzung damit aus deren Sicht ordnungsgemäß abgeschlossen waren, wurde insoweit in Frank- reich keine Biersteuer festgesetzt. Diese Konsequenz war G. , C. , L. und R. be- wusst. Ohne die Erklärungen über den angeblichen Eingang des Bieres bei der Ch. wäre es jeweils zu einer Festsetzung der betragsmäßig deutlich über der deutschen Biersteuer liegenden französischen Biersteuer durch die dortigen Behörden gekommen. Um für den Fall einer Zollkontrolle bei der Ch. eine lückenlose Pa- pierlage zu den fiktiven Bierlieferungen vorlegen und auf diese Weise das Tat- geschehen verschleiern zu können, drang L. bei G. und C. darauf, stets zeitnah mit inhaltlich falschen CMR-Frachtbriefen und Warenbegleitdokumenten über die Anlieferung des Bieres bei der Ch. und den fiktiven Weiterver- sand an ausländische Scheinabnehmer versorgt zu werden. Spätestens ab 1. Oktober 2016 übernahm der Angeklagte unter anderem diese Aufgabe ne- ben dem gesondert verfolgten Ra. für eine monatliche Bezahlung von (mindes- tens) 1.200 Euro. Der Angeklagte erstellte für alle verfahrensgegenständlichen Versandverfahren die entsprechenden Dokumente, brachte insbesondere auf 4 - 6 - den für den Versender bestimmten vereinfachten Begleitdokumenten Stempel und Unterschriften des angeblichen Transportunternehmens und Empfängers an und lieferte die Dokumente aus. Daneben erbrachte er in der Gruppe weitere Dienstleistungen wie den Transport von Personen und die Überbringung von Bargeld (Arbeitslöhnen) an unterschiedliche Empfänger. Der Angeklagte, der stets auf Anweisung des C. handelte, stand diesem zudem in arbeitsteiliger Ab- stimmung mit Ra. jederzeit auf Abruf bereit. Dies erleichterte es C. und G. , die Erstellung und den Transport von Dokumenten zu koordinieren und möglichst zeitnah durchführen zu lassen. Dem Angeklagten war während der Dauer seiner Tatbegehung von Be- ginn an bewusst, dass er bei der Abwicklung des Biergeschäfts in eine größere, länderübergreifende und auf Dauer angelegte Organisation mit zahlreichen Be- teiligten eingebunden war, deren Ziel die fortgesetzte Hinterziehung von franzö- sischen Verbrauchsteuern war. Er schloss sich den anderen Beteiligten in dem Wissen an, dass diese fortlaufend nach gleichbleibendem Muster Straftaten begehen, und wollte diese auch fördern. Der französische Fiskus macht wegen der fiktiven Bierlieferungen Steu- erforderungen in Höhe von ca. 7,6 Millionen Euro gegen die Ch. sowie L. , R. und Gr. geltend. II. 1. Ein Verfahrenshindernis liegt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 2019 aufgezeigten Gründen nicht vor. 5 6 7 8 - 7 - 2. Die Verfahrensrügen sind bereits unzulässig, weil sie nicht den Darle- gungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. a) Dem Senat ist aufgrund des Revisionsvorbingens keine abschließen- de Beurteilung möglich, ob die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge begründet ist, mit der die Mitwirkung von zu Recht wegen der Besorgnis einer Voreingenommenheit abgelehnten Richtern an dem Urteil geltend gemacht wird. Der Revisionsführer, der die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus der Beweiswürdigung im Haftfortdauerbeschluss vom 16. Oktober 2018 herleitet und die Entscheidungen über die von ihm gestellten Ablehnungs- gesuche vom 22. und vom 29. Oktober 2018 als rechtsfehlerhaft beanstandet, hat den Haftfortdauerbeschluss in der Revisionsbegründung lediglich aus- schnittsweise wiedergegeben. Soweit sich der Inhalt des Beschlusses aus dem mitgeteilten Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2018 ergibt, sind auch die dort aufgegriffenen Passagen nur stark verkürzt und – wie sich den Formulierungen entnehmen lässt – offensichtlich aus dem Zusammenhang gerissen wiederge- geben. Der Revisionsvortrag bleibt damit derart unvollständig, dass eine revisi- onsgerichtliche Prüfung, ob eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter bestand und das Befangenheitsgesuch vom 22. Oktober 2018 daher zu Unrecht verworfen wurde, unmöglich ist (vgl. hierzu KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 59 mwN). b) Auch die Rüge einer Verletzung der §§ 100a, 100b, 261 StPO wegen der Verwertung von Gesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung ist nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend erhoben. Der Revisionsführer nimmt zur Begründung seines Vorbringens auf Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2016, vom 25. November 2016, vom 1. und vom 23. Februar 2017, vom 16. März 2017 und vom 17. Mai 2017 Bezug, die eine Vielzahl von Anschlüssen zum Gegenstand haben, sowie auf 9 10 - 8 - Verwertungswidersprüche vom 17. August 2018 und vom 12. November 2018, ohne diese jedoch vollständig vorzulegen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 – 1 StR 571/17 Rn. 18 und vom 16. Februar 2016 – 5 StR 10/16 Rn. 4 mwN; KK-Bruns, StPO, 8. Aufl., § 100a Rn. 70; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 100a Rn. 39). Soweit er zuletzt die Unver- wertbarkeit von aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnissen aus bestimmten Telefonaten am 3. April und am 9. Mai 2017 sowie „aus diversen Telefonaten, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeich- net wurden“, mit der Begründung geltend macht, diese beruhten auf mit Verwer- tungswidersprüchen angegriffenen unzureichenden Anordnungsbeschlüssen, ist der Sachvortrag unvollständig. Denn es bleibt unklar, ob konkret diese Tele- fonate aufgrund der beanstandeten Anordnungsbeschlüsse überwacht wurden oder ob diesen Maßnahmen womöglich andere – nicht mitgeteilte – Beschlüsse zugrunde lagen. Eine Beurteilung, ob Ergebnisse aus der Telekommunikations- überwachung unter Verstoß gegen § 100a StPO verwertet wurden, insbesonde- re im Hinblick auf die beanstandete Reichweite und die Rechtsgrundlage der Überwachungsmaßnahmen, ist dem Senat deshalb nicht möglich. Im Übrigen lässt sich dem Revisionsvorbringen auch nicht entnehmen, dass es sich bei den genannten Telefonaten um Auslandsgespräche gehandelt hat, so dass die mit der Revision aufgeworfene Frage, wie weit die Anordnung einer Auslandskopf- beziehungsweise Roaming-Überwachung reicht und rechtlich zulässig ist, überhaupt zum Tragen käme. 3. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die getroffenen Feststellungen tragen die rechtliche Würdigung des Landgerichts, wonach sich der Angeklagte wegen Beihilfe zu der durch G. , C. , L. , R. und später Gr. gemeinschaftlich begangenen Hinterzie- 11 12 - 9 - hung französischer Biersteuer in 96 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 AO, § 27 StGB i.V.m. Art. 302 D I-1.1, 302 G I 3 Code Général des Impôts (CGI) schuldig gemacht hat. aa) Die Regelung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist gemäß § 370 Abs. 6 Satz 2 AO auf die französische Biersteuer anwendbar, weil es sich hierbei um eine harmonisierte Verbrauchsteuer, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet wird, handelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2008/118/EG; Abschnitt I, Art. 1 und 2 der Richtlinie 92/83/EWG und Art. 2 der Richtlinie 92/84/EWG; BGH, Beschluss vom 20. November 2013 – 1 StR 544/13; Klein/Jäger, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 158). Für die Beförderung harmo- nisiert verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen mehreren Mitgliedstaaten ist aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2008/118/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 684/2009 sowie (EU) Nr. 389/2012 bzw. (EU) 2016/323 seit dem 1. April 2010 ein elektronisches Begleitverfahren zwingend vorgeschrieben, durch das die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Behörden inner- halb der Europäischen Union zum Zwecke der Erleichterung der Durchführung des Steuerverfahrens elektronisch vernetzt wurden. Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtli- nie 2008/118/EG gilt die Beförderung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt. Da es sich bei dem EMCS folglich um eine EU-weite elektronische Überwachung der verbrauchsteuer- pflichtigen Warenbewegung unter Steueraussetzung und damit um ein einheitli- ches, länderübergreifendes Besteuerungsverfahren handelt (zur Zusammenar- beit der Mitgliedstaaten vgl. ergänzend VO (EU) 2016/323 bzw. VO (EU) Nr. 389/2012), liegt es in der Natur der Sache, dass auch ein in einem anderen Mitgliedstaat eingetretener Verkürzungserfolg für die Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung in Deutschland nach § 370 Abs. 1, 13 - 10 - Abs. 4 Satz 1 AO von Bedeutung ist, ohne dass es hier der Anwendung des § 370 Abs. 7 AO bedarf. bb) Die Haupttaten, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, sind in den Urteilsgründen den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO ent- sprechend hinreichend präzise festgestellt und beweiswürdigend belegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte die gemein- schaftlich handelnden L. , Gr. und R. bei der von diesen in 96 Fällen jeweils nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begangenen Hinterziehung von französischer Bier- steuer durch vorsätzlich unrichtige Meldung des Empfangs des zuvor in Frank- reich dem Steueraussetzungsverfahren entnommenen und im EMCS unzutref- fend zur Lieferung nach Deutschland gemeldeten Bieres durch die Ch. . Diese Tathandlungen in Form der jeweiligen Eingangsmeldung bei den deut- schen Zollbehörden sind hinsichtlich der jeweils handelnden Personen, der Tat- zeit, des Tatorts und des Bezugsgegenstands hinreichend bestimmt. Auf die konkreten Umstände der Überführung der jeweiligen Ware in den steuerrecht- lich freien Verkehr in Frankreich kommt es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht an. Vielmehr reicht insoweit die Feststellung aus, dass es überhaupt in Frankreich zu einer Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Ver- kehr gekommen und damit die französische Biersteuer entstanden ist, die we- gen der unrichtigen Eingangserklärungen in Deutschland zunächst nicht festge- setzt und damit verkürzt wurde. (1) Bei den unrichtigen Eingangsmeldungen durch die rechtskräftig Ver- urteilten L. , Gr. und R. handelt es sich um unrichtige Erklärungen über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Steuerlich erheblich ist eine Tatsache, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbe- standes herangezogen wird und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs 14 15 - 11 - oder Steuervorteils beeinflusst oder wenn sie die Finanzbehörde zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen könnte (BGH, Urteil vom 27. September 2002 – 5 StR 97/02 Rn. 20 mwN). Dies sind alle Tatsachen, die für die Festsetzung (§§ 155 ff. AO), für die Selbstberechnung (§ 168 AO), für die Erhebung (§§ 218 ff. AO) oder Vollstreckung (§§ 249 ff. AO) der Steuer oder für das Gewähren oder Belassen eines Steuervorteils von Bedeutung sind (Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 Rn. 186; Ran- siek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 65. Lfg., § 370 Rn. 231). Die unrichtigen Ein- gangsmeldungen im EMCS waren steuerlich erheblich, weil sie die Schließung des jeweils in Frankreich eröffneten Beförderungsvorgangs bewirkten, ohne dass die in Frankreich entstandene Biersteuer durch die französischen Behör- den festgesetzt wurde. (aa) Sämtliche Biermengen, die Gegenstand der festgestellten Versand- verfahren sind, unterlagen gemäß Art. 302 D I-1.1, 302 G I 3 CGI der französi- schen Biersteuer. Diese entsteht gemäß Art. 302 D I-1.1 CGI mit der Überfüh- rung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, also insbesondere dann, wenn Bier einem Steueraussetzungsverfahren entnommen wird, ohne dass sich eine Beförderung unter Steueraussetzung anschließt. Das Landgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass das in den elektronischen Verwaltungsdoku- menten bezeichnete – tatsächlich existente und nach Großbritannien geliefer- te – Bier in Frankreich aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen wurde. Da das Bier tatsächlich nicht an die Ch. versandt, sondern von vor- neherein nur ein entsprechender Schein erzeugt wurde, schloss sich keine Beförderung un- ter Steueraussetzung an; vielmehr wurde das Bier mit der Entnahme aus dem Steuerlager der Kontrolle der Behörden entzogen, so dass der französische Biersteueranspruch entstand. 16 - 12 - (bb) Von der Eingangsmeldung der rechtskräftig Verurteilten L. , Gr. und R. im EMCS hing es ab, ob der Beförderungsvorgang durch die französi- schen Zollbehörden ohne Beanstandung automatisiert beendet werden konnte oder ob betreffend das jeweils eröffnete elektronische Verwaltungsdokument in Frankreich entstandene Biersteuer – ggf. nach (erfolgloser) Kontaktaufnahme mit dem Versender – entsprechend den darin angegebenen Positionsdaten (vgl. Anhang I EMCS-DVO EG-VO Nr. 684/2009) festzusetzen war. Letzteres wäre nach Art. 302 P II CGI spätestens vier Monate nach Eröffnung des Verfah- rens über die Beförderung unter Steueraussetzung geschehen, wenn bis dahin weder das Verfahren abgeschlossen noch nachgewiesen worden wäre, dass die Versendung ordnungsgemäß erfolgt ist. Mit der Erklärung, das Bier sei ord- nungsgemäß bei der Ch. eingetroffen, spiegelten L. , R. und Gr. wahrheitswidrig vor, dass die Beförderung unter Steueraussetzung ordnungsgemäß abge- schlossen sei. Die französischen Behörden mussten daher unzutreffend davon ausgehen, dass keine französische Biersteuer entstanden war. (2) Die unrichtigen Erklärungen wurden auch gegenüber Behörden im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO abgegeben; denn die Eingangsmeldungen gingen zunächst – wie im EMCS vorgesehen – an die deutschen Zollbehörden, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO Finanzbehörden im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sind. Diese leiteten die Eingangsmeldungen an die französischen Be- hörden (Abgangsmitgliedstaat) weiter, bei denen es sich aufgrund der Erweite- rung des Anwendungsbereichs des § 370 Abs. 1-5 AO auf ausländische Abga- ben durch § 370 Abs. 6 AO ebenfalls um Finanzbehörden im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 – 1 StR 544/13 und vom 8. November 2000 – 5 StR 440/00 Rn. 3; Peters in Hübschmann/Hepp/ 17 18 - 13 - Spitaler, AO/FGO, 253. Lfg., § 370 Rn. 121; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 Rn. 45). (3) Durch die unrichtigen Eingangsmeldungen wurde die jeweils entstan- dene französische Biersteuer nach § 370 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO in Hö- he von insgesamt 5.632.901,70 Euro zum Nachteil des französischen Fiskus (§ 370 Abs. 6 Satz 2 AO) verkürzt, weil die Steuer entgegen Art. 302 P II CGI nicht (rechtzeitig) festgesetzt wurde (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17, BGHSt 63, 203 Rn. 12). Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Höhe der verkürzten Steuer begegnet dabei keinen durchgreifenden Bedenken. Die Wirtschaftsstrafkammer hat unter Würdigung der Gesamtumstände sowie von Sinn und Zweck des Systems der fiktiven Bierlieferungen den bei vernünftiger wirtschaftlicher Be- trachtungsweise einzig naheliegenden Schluss gezogen, dass die jeweils zum EMCS angemeldeten und als bei der Ch. eingegangen bestätigten Bier- mengen (zumindest) denjenigen entsprachen, die zuvor französischen Steuer- lagern zum angeblichen Transport zur Ch. entnommen worden waren. Die Möglichkeit, dass die in Frankreich entnommenen Mengen geringer waren als gegenüber den Zollbehörden im EMCS angegeben und daher in Frankreich eine geringere Steuerverkürzung eingetreten sein könnte, stellt sich als rein theoretisch dar und konnte daher außer Betracht bleiben, weil kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum in Deutschland größere Biermengen hätten erklärt und versteuert werden sollen als tatsächlich außerhalb des Steueraussetzungs- verfahrens in Verkehr gebracht. Der Verkürzungserfolg entfällt auch nicht deshalb, weil die französische Biersteuer bereits durch Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager durch die Versender entstanden ist und von diesen zu erklären bzw. zu entrichten gewe- 19 20 21 - 14 - sen wäre, mithin die Steuer zugunsten der französischen Steuerlagerbetreibe- rinnen S. , N. , T. , W und M. als Steuer- schuldner (vgl. Art. 302 D 2-1 CGI) verkürzt wurde. Da es sich bei dem Straftat- bestand der Steuerhinterziehung um ein Erfolgsdelikt, jedoch nicht notwendig um ein Verletzungsdelikt handelt, weil für eine Steuerverkürzung die zu niedrige oder verspätete Festsetzung von Steuern, also eine Gefährdung des Steueran- spruchs genügt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO), ist auch eine mehrfache Verwirkli- chung des tatbestandlichen Erfolges denkbar, wie es vorliegend in Frankreich und Deutschland der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 1 StR 447/14 Rn. 79 [insoweit in BGHSt 63, 29 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 7. Juli 1993 – 5 StR 212/93 Rn. 6). (4) Die Tathandlungen von L. , Gr. und R. stellen sich dabei in der vorliegenden Gesamtorganisation des Systems der Biersteuerhinterziehung als eigene tatbestandsmäßige Hinterziehungshandlungen dar. Über die eigenhän- dige Bedienung der maßgeblichen Software kommunizierten die Haupttäter im EMCS selbständig und frei mit den Zollbehörden, so dass sie die alleinige Tat- herrschaft (§ 25 Abs. 1 StGB) über die insoweit maßgeblichen Tathandlungen – die Abgabe von unrichtigen elektronischen Eingangsmeldungen – hatten (BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 Rn. 21 mwN). Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) kann auch der- jenige sein, der durch unrichtige Angaben auf ein steuerliches Verfahren Ein- fluss nimmt (BGH, Urteile vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 Rn. 20 mwN und vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07 Rn. 17, BGHSt 51, 356, 359 mwN). Denn der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist kein Sonderdelikt und setzt nicht die Eigenschaft als Steuerpflichtiger voraus (vgl. BGH aaO). 22 - 15 - cc) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Steuerhinterziehungstaten von G. , C. , L. , Gr. und R. als Ge- hilfe durch eine Vielzahl von Unterstützungshandlungen, die den einzelnen Haupttaten nicht konkret zugeordnet werden konnten, gefördert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07 Rn. 3). Seine Handlungen haben wesentlich zur Verschleierung und damit zur Durchführbarkeit des Tatgesche- hens beigetragen. Insoweit ist gegen die Beweiswürdigung zum objektiven Tat- hergang und die rechtliche Bewertung nichts zu erinnern. b) Der Strafausspruch weist ebenfalls keine den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Landgericht, obwohl es trotz der vielfachen Unterstützungshandlungen des Angeklagten, die jede einzelne der Haupttaten gefördert und damit insgesamt zu einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes beigetragen haben, nur eine einheitliche Beihilfe angenommen hat, das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Steuerverkürzung großen Ausmaßes) nicht als erfüllt angesehen. Da rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass der Angeklagte sämtliche Haupttaten gefördert und damit zu der gesamten Steuerverkürzung beigetragen hat, kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu seinen Lasten von einem unrichtigen Schuldumfang ausge- gangen ist. Die Berücksichtigung der Höhe des Gesamtverkürzungsbetrags im Rahmen der konkreten Strafzumessung begegnet daher keinen Bedenken; in- soweit ist auch nicht etwa zu besorgen, dass das Landgericht bei der Annahme von 96 Beihilfetaten auf eine geringere (Gesamtfreiheits-)Strafe erkannt hätte. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt mit Blick auf die gesetzlichen Merkmale des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO (Bandenmitgliedschaft) ebenfalls nicht vor. 23 24 - 16 - Raum Jäger Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Hamburg, LG, 13.12.2018 - 5400 Js 17/17 618 KLs 1/18 2 Ss 44/19