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Entscheidung

1 StR 28/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:020420B1STR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:020420B1STR28.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 28/20 vom 2. April 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer- deführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 2. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. August 2019, soweit es die- sen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten I. und die Revision des Angeklagten A. werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels des Angeklagten I. , an eine andere als Jugendkam- mer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht – Jugendkammer – hat den Angeklagten I. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, 1 - 3 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Ge- gen den Angeklagten A. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Er- werb von Betäubungsmitteln, eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt. Zudem hat es bezüglich beider Angeklagter Einzie- hungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten I. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); sein weitergehendes Rechtsmittel ist ebenso wie dasjenige des Angeklagten A. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Verurteilung des Angeklag- ten I. hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Land- gericht hat nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass dieser Angeklagte im Tatzeit- raum von Februar 2018 bis August 2018 bereits Erwachsener und nicht mehr Heranwachsender war. a) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sach- verständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19 Rn. 20; Beschlüsse 2 3 - 4 - vom 19. Dezember 2019 – 4 StR 496/19 Rn. 4; vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19 Rn. 5 und vom 24. Januar 2019 – 1 StR 564/18 Rn. 7). Nur wenn dem Gutach- ten ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrun- deliegt, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln der Fall ist, genügt das Mitteilen des erzielten Ergebnisses (BGH aaO). b) Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Es hat lediglich das Ergebnis des rechtsmedizini- schen Sachverständigengutachtens mitgeteilt, wonach der Angeklagte bei Be- gehung der Taten "wahrscheinlich über 25,03 Jahre gewesen sei" (UA S. 40). Weder die Anknüpfungstatsachen hierfür noch die angewandte wissenschaft- liche Methode (denkbar etwa eine körperliche Untersuchung, Röntgenauf- nahme des Gebisses oder der linken Hand sowie Untersuchung der Schlüssel- beine) werden dargestellt. Vielmehr wird eine zusätzliche Unklarheit dadurch geschaffen, dass "statistisch" zum Untersuchungszeitpunkt am 15. April 2019 "ein Alter von 21,6 Jahren" nicht auszuschließen sei. Ist aber der Heranwach- sendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht sicher aus- zuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 – 3 StR 58/02 Rn. 8, BGHSt 47, 311, 313 und vom 23. Febru- ar 1954 – 1 StR 723/53, BGHSt 5, 366, 370). 4 - 5 - 2. Die Sache bedarf daher im Rechtsfolgenausspruch bezüglich des An- geklagten I. der neuen Verhandlung und Entscheidung. Raum Jäger RinBGH Dr. Fischer befin- det sich im Urlaub und ist deshalb an der Unter- schriftsleistung gehindert. Raum Hohoff Leplow Vorinstanz: Konstanz, LG, 16.08.2019 - 62 Js 10407/18 2 KLs 5