Entscheidung
5 StR 18/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR18.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 18/20 vom 14. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kiel vom 30. September 2019 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisun- gen während der Führungsaufsicht in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revi- sion des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1 - 3 - Die Annahme des Landgerichts, trotz nicht erheblicher Anlasstaten seien aufgrund besonderer Umstände im Sinne von § 63 Satz 2 StGB erhebliche Sexualstraftaten des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, leidet an einem Erörterungsmangel. Bei der notwendigen umfassenden Ge- samtwürdigung (vgl. für Fälle des § 63 Satz 2 StGB nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 Satz 2 Besondere Umstän- de 1) hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Gefährlichkeitsprognose eingestellt, dass der – wenn auch nur – eingeschränkt steuerungsfähige Ange- klagte in allen verfahrensgegenständlichen Fällen noch nicht die Schwelle hin zu einem Sexualdelikt überschritten hatte. Vielmehr hat der Angeklagte in zehn der zwölf Fälle ohne äußeren Anlass von weitergehenden Annäherungen abge- sehen; in einem Fall verlor er nach einer kurzen Unterhaltung „ersichtlich das Interesse“ an den beiden Jungen (UA S. 11). Dies könnte geeignet sein, die vom Sachverständigen und der Strafkammer hervorgehobenen für eine akute Gefährlichkeit sprechenden Gesichtspunkte zu relativieren. Da die Maßregel des § 63 StGB einen besonders schwerwiegenden und gegebenenfalls langfris- tigen Eingriff in das Leben des Betroffenen bedeutet, muss über die Unterbrin- gung im psychiatrischen Krankenhaus erneut entschieden werden. Der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen wird davon nicht berührt. Die Ge- fährlichkeitsprognose und die zur Bewährungsversagung führende negative Legalprognose stehen im vorliegenden Fall nicht in untrennbarem Zusammen- hang (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 5 StR 537/16, NStZ-RR 2017, 253), denn das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei auf die erneute Bege- hung von Weisungsverstößen abgestellt. 2 3 - 4 - Die Feststellungen zu den Anlasstaten können bestehen bleiben, da sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Kiel, LG, 30.09.2019 - 559 Js 18139/19 35 KLs 4