Entscheidung
5 StR 31/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR31.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 31/20 vom 14. April 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 7. Oktober 2019 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Ange- klagte des versuchten Mordes und der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge in jeweils 17 tateinheitlichen Fällen, der besonders schweren Brandstiftung und der gefährlichen Körperverletzung in elf tateinheitlichen Fäl- len schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in 21 tat- einheitlichen Fällen jeweils mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung in 21 tateinheitlichen Fällen, der besonders schweren Brandstiftung und der ge- fährlichen Körperverletzung in zwölf tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen und sie zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichte- te Revision der Angeklagten, die sich auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet. I. Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts fühlte sich die Angeklagte gegen Ende des Jahres 2018 zunehmend von ihrer Tante, mit der sie geschäftlich verbunden war, ausgenutzt, kontrolliert und finanziell hinter- gangen. Dies verstärkte sich in der Nacht vom 25. auf den 26. November 2018, nachdem sie von einer Bereicherung ihrer Tante auf ihre Kosten erfahren hatte. Da diese eine Wohnung im selben Mehrfamilienhaus wie sie selbst bewohnte, wünschte sie sich eine räumliche Trennung. Um diese durchzusetzen, ent- schloss sie sich gegen 1:15 Uhr des 26. November 2018 das gemeinsam be- wohnte Haus in Brand zu setzen, die von ihr genutzte Wohnung unbewohnbar zu machen und auf diesem Weg über das Sozialamt eine neue bezahlbare Wohnung zu erhalten. Hierzu entzündete sie einen Werbeprospektstapel, der in unmittelbarer Nähe zum hölzernen Treppenhaus lag. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, breitete sich das Feuer über das hölzerne Treppenhaus bis in die Wohnungen 1 2 3 - 4 - der Mieter aus. So griff das Feuer innerhalb von zwei Minuten auf die Wohnun- gen in den ersten beiden Etagen über, wo Holz, Decken und Türen Feuer fin- gen. Die intensiven Brandzehrungen breiteten sich sodann bis zur dritten Etage aus. Den sich im Haus aufhaltenden Personen – 17 Bewohnern und vier Besu- chern – war der Fluchtweg über das Treppenhaus versperrt. Sie wurden im Schlaf vom Feuer überrascht; da ihnen auch der weitere Aufenthalt in ihren Wohnungen wegen der Ausbreitung des Feuers und der Rauchentwicklung unmöglich war, begaben sie sich in die Fensteröffnungen, wo sie von der um 1:28 Uhr eintreffenden Feuerwehr gerettet wurden. Einige hatten sich schon über das Dach bzw. durch Fenster in das Nachbarhaus retten können oder wa- ren aus dem Fenster gesprungen. Elf Bewohner und eine Bewohnerin des Nachbarhauses erlitten u.a. Rauchgasvergiftungen. Die Angeklagte wusste, dass sich „die Hausbewohner – es waren zu die- ser Zeit insgesamt 21 Personen – aufgrund der Nachtzeit im Gebäude aufhiel- ten“ und nahm billigend in Kauf, dass sie durch Feuer, Rauch oder Rauchgas ums Leben kommen könnten. Auch „die bei den Hausbewohnern entstandenen Verletzungen“ wie auch die Zerstörung des Hauses, das durch den Brand voll- ständig unbewohnbar wurde, nahm sie billigend in Kauf. II. 1. Der Schuldspruch hält nicht in jeder Hinsicht der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Annahme von Tötungsvorsatz ist entgegen den Ausführungen der Revision in Bezug auf die Bewohner des Hauses rechtsfehlerfrei. 4 5 6 7 - 5 - Jedoch wird die Verurteilung wegen versuchten Mordes und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in jeweils 21 Fällen nicht in ganzem Umfang von der Beweiswürdigung getragen. So stellt das Landgericht zwar einerseits fest, dass sich vier der vom Schuldspruch erfassten Personen als Besucher in dem Haus aufhielten, andererseits aber, dass die Angeklagte bedingten Vorsatz in Bezug auf die Hausbewohner hatte. Dies waren aber nur 17 Personen. Ausfüh- rungen dazu oder Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte damit rechnete, dass sich zur Nachtzeit auch Besucher im Haus aufhalten, enthalten die Ur- teilsgründe nicht. Danach ist ein bedingter Tötungsvorsatz in Bezug auf die vier Bewohner nicht belegt. Dies entzieht nicht nur dem Schuldspruch wegen versuchten Mordes in diesen vier Fällen die Grundlage, sondern insoweit auch der Verurteilung we- gen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge. Denn in der vorliegenden Variante des Versuchs der Erfolgsqualifikation, dass der Branderfolg eingetreten, aber die Erfolgsqualifikation ausgeblieben ist, ist erforderlich, dass der Täter mit dem Tod des Opfers rechnet (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2004 – 1 StR 347/04; vom 29. November 2012 – 3 StR 293/12). Da der Senat ausschließen kann, dass diesbezüglich weitergehende Feststellungen getroffen werden kön- nen, hat er den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. b) Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheitlichen Fällen bedarf der Korrektur. Zwar übersieht das Landgericht, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in §§ 306c, 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 8 9 10 - 6 - – 2 StR 211/07; MüKo-Radtke, StGB 3. Aufl., § 306b Rn. 43). Das erweist sich aber als unschädlich, da auch die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechts- fehlerfrei angenommen wird. Soweit jedoch eine Verurteilung in zwölf tateinheitlichen Fällen erfolgt ist, ist vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Bewohnerin des Nachbarhauses nicht festgestellt. Das Landgericht bezieht den Vorsatz der Angeklagten ledig- lich auf Verletzungen der Bewohner des Hauses. Dazu, ob die Angeklagte in ihr Vorstellungsbild aufnahm, dass auch Bewohner der Nachbarhäuser zu Scha- den kommen könnten, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Der Senat hat auch insoweit den Schuldspruch geändert, da weder wei- tergehende Feststellungen zu erwarten sind, noch § 265 StPO dem entgegen steht. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Dies ergibt sich schon aus der Verringerung des Schuldgehalts durch die Abmilderung des Schuldspruchs. Zudem begegnet es durchgreifenden Beden- ken, dass der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung angelastet wird, sie habe den „Brandort ohne jegliche Sicherheitsmaßnahmen dauerhaft verlassen“. Dies lässt besorgen, dass der Angeklagten das Unterlassen von Rettungsbe- mühungen oder tätiger Reue als Fehlen von Strafmilderungsgründen unzuläs- sigerweise (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – 3 StR 514/19; vom 5. Februar 2020 – 2 StR 517/19) vorgeworfen wird. 11 12 13 14 - 7 - Hinzu tritt, dass die Wirkung einer alkoholischen Beeinflussung der An- geklagten auf ihre Schuldfähigkeit bei den Taten nicht erörtert wird, obwohl das Landgericht der Angeklagten mildernd zugute hält, dass bei den Taten „zumin- dest eine alkoholische Enthemmung“ vorlag. Dr. Mutzbauer ist urlaubsbe- dingt an der Unterschrift ge- hindert. Cirener Cirener Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 07.10.2019 - 306 Js 65718/18 1 Ks 15 16