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5 StR 93/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR93.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 93/20 (alt: 5 StR 517/18) vom 14. April 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 2019 wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brand- stiftung, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung in zwei tat- einheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zuvor hatte der Senat mit Urteil vom 12. Dezember 2018 eine Verur- teilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren auf Revisi- on der Staatsanwaltschaft wegen ungenügender Ablehnung von Tötungsvor- satz unter Aufrechterhaltung der objektiven Feststellungen aufgehoben (5 StR 517/18). Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antrags- schrift des Generalbundesanwalts). Auch die Annahme des Mordmerkmals der 1 - 3 - Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zündete der Angeklagte im Januar 2018 gegen 20 Uhr in dem von ihm bewohnten Zimmer im ersten Ober- geschoss eines als Flüchtlingsunterkunft genutzten Wohngebäudes eine auf seinem Bett liegende Wolldecke an, schloss die Zimmertür und verließ an- schließend das Haus. Das Feuer entwickelte sich zunächst unbemerkt. Die Matratze geriet in Brand und es entstanden erhebliche Mengen an Rauchga- sen. Als ein im selben Geschoss wohnender Mitbewohner den Brand entdeck- te, stand bereits das ganze Bett in Flammen. Er machte einen weiteren im ers- ten Obergeschoss wohnenden Zeugen auf den Brand aufmerksam, beide alar- mierten einen im Dachgeschoss wohnenden Mitbewohner und flüchteten ge- meinsam ins Freie. Zwei der drei Mitbewohner erlitten leichte bis mittelschwere Rauchgasvergiftungen. Qualm und Rauchgase breiteten sich im Obergeschoss und Treppen- haus aus. Weitere Teile der Wohnung des Angeklagten gerieten in Brand. Nach dem Zerbersten der Terrassentür schlugen Flammen an das Vordach. Als der Einsatzleiter der Feuerwehr eintraf, konnte er ohne Atemschutz nur bis zur Hälf- te der Holztreppe ins Obergeschoss vordringen. Das Ende der Treppe war we- gen dichten Qualms nicht zu sehen. Aufgrund der Hitze, des Rauchgases und des fehlenden Sauerstoffs bestand ab dort akute Lebensgefahr. Erst zwölf Mi- nuten später konnten mit Atemschutzgeräten und Wärmeschutzanzügen aus- gestattete Feuerwehrtrupps das Gebäude betreten und in die Obergeschoss- wohnung vordringen. Der im Zimmer des Angeklagten lodernde Vollbrand konn- te gelöscht werden. 2 3 4 - 4 - Aufgrund der entstandenen Schäden in Höhe von ca. 80.000 Euro ist das Haus bis heute nicht bewohnbar. In ihm wohnten insgesamt neun Personen (drei im Erdgeschoss, drei im ersten Obergeschoss, drei im Dachgeschoss). Die Wohneinheiten waren zwar durchgängig bewohnt, die Bewohner wechsel- ten aber regelmäßig alle paar Monate. Unter den Bewohnern bestand nur ein- geschränkter sozialer Kontakt. Der Angeklagte legte den Brand aus Unzufriedenheit mit seiner Wohnsi- tuation. Ihm war bei der Brandlegung bewusst, dass sich im ersten Oberge- schoss zwei Mitbewohner aufhielten. Zudem rechnete er damit, dass sich im Dachgeschoss mindestens eine weitere Person befand. Dem Angeklagten war das hohe Gefahrenpotential eines Feuers in einem Wohnhaus bewusst. Er er- kannte die naheliegende Möglichkeit einer körperlichen Verletzung oder des Todes der im Wohnhaus anwesenden Personen durch das Feuer oder entste- hende Rauchgase und fand sich mit dem möglichen Eintritt dieser Folgen ab. 2. Diese auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststel- lungen tragen die Annahme des Mordmerkmals einer Tötung mit gemeingefähr- lichen Mitteln. a) Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, wenn es in der konkreten Tat- situation eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib oder Leben gefähr- den kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607 mwN). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Be- rücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGH aaO). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für 5 6 7 - 5 - andere durchzusetzen sucht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1986 – 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14, und vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168 mwN). aa) Für die Frage der Gemeingefährlichkeit entscheidend ist, inwieweit das gefährliche Mittel nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte nicht mehr beherrschbar und daher im Allgemeinen in seiner Wirkung geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu verletzen (BGH, Urteil vom 1. September 1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354 f.). Ist das Mittel ange- sichts seines Einsatzes in der konkreten Situation geeignet, eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen, kommt es auf den Umfang des konkreten Gefähr- dungsbereichs nicht an. Seine Beschränkung auf eine Räumlichkeit schließt die Eigenschaft als gemeingefährliches Mittel nicht aus, denn jede auch noch so allgemeine Gefahr hat der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze (BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – 3 StR 525/84, NJW 1985, 1477 mwN). Es gibt nach ihrer Eigenart grundsätzlich gemeingefährliche Mittel, bei denen allenfalls im Einzelfall die Beherrschbarkeit bejaht oder bei der speziellen Art ihrer Handhabung die Gefahr für eine Vielzahl von Menschen ausnahms- weise verneint werden kann. Dazu zählen Brandsetzungsmittel und Explosions- stoffe. Bei ihnen hat der Täter die Folgen seines Tuns typischerweise nicht in der Hand (BGH, Urteil vom 1. September 1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 355). An der gemeingefährlichen Verwendung fehlt es bei an sich nicht be- herrschbaren Mitteln nur dann, wenn der Täter im konkreten Fall davon aus- geht, es könne dadurch nur die zur Tötung ins Auge gefasste Person getroffen werden (BGH, aaO). 8 9 - 6 - bb) Dem Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln unter- fallen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße „Mehr- fachtötungen“ nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 – 2 StR 415/19; MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 127 m. Fn. 520, jeweils mwN). Ab- gegrenzt wird danach, ob die Tat nur gegen eine Mehrzahl von individualisier- ten Opfern gerichtet ist, oder ob der Täter auch Zufallsopfer in Kauf nimmt (Alt- vater, NStZ 2006, 86, 90). Deshalb soll eine „schlichte“ Mehrfachtötung und kein Mordmerkmal zumindest dann vorliegen, wenn sich der Täter mit Tötungs- absicht – auch bei Einsatz eines an sich gemeingefährlichen Tatmittels wie einer Brandlegung – gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 – 2 StR 415/19). cc) Der Senat kann offenlassen, ob er der letztgenannten Rechtspre- chung gerade in Fällen der Brandlegung in einem Wohnhaus uneingeschränkt folgen könnte. Es erscheint wertungswidersprüchlich, den Täter, der von vorn- herein eine konkrete Vielzahl von Opfern durch ein in seinem Gefahrenpotential nicht beherrschbares Mittel tötet, gegenüber demjenigen zu privilegieren, der ohne diese Konkretisierung aufgrund der Gemeingefahr des Tötungsmittels auch nicht bereits individualisierte Opfer in Kauf nimmt (vgl. näher Schneider, aaO Rn. 127). Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung müsste in Fällen nicht weiterer Aufklärbarkeit der Tätervorstellung der Zweifelssatz für die An- nahme sprechen, dem Täter sei es gerade auf die Tötung aller in die Gefahren- lage einbezogenen Personen angekommen. 10 11 12 - 7 - Weder die Formulierung noch der Sinn und Zweck des Mordmerkmals gebieten nach Ansicht des Senats eine solche Auslegung. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal stellt lediglich auf die vom Vorsatz umfasste Art des Tat- mittels, nicht auf die Konkretisierung des Opfers in der Vorstellung des Täters ab. Die Unbestimmbarkeit des Opferkreises folgt vielmehr aus der besonderen Art des Tötungsmittels, das nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte für den Täter nicht mehr beherrschbar ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168). Entscheidend muss es deshalb darauf ankommen, ob für den Angeklagten nicht mehr berechenbar ist, wie viele Men- schen durch das Tatmittel verletzt und getötet werden können, weil er den Um- fang der Gefährdung nicht beherrscht (BGH, aaO). Hat es der Täter bewusst nicht in der Hand, wie viele Menschen in den von ihm geschaffenen Gefahren- bereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden, tötet er nach An- sicht des Senats auch dann mit gemeingefährlichen Mitteln, wenn er mit dem für ihn unbeherrschbaren Mittel eigentlich nur eine bestimmte Zahl konkreter Menschen töten will (vgl. auch BGH, aaO). Bei der Brandlegung in einem von mehreren Parteien bewohnten Wohn- haus kommt in aller Regel hinzu, dass dadurch eine Dauergefahr für Leib und Leben aller Hausbewohner, ihrer potentiellen Besucher und der Rettungskräfte bis zum Löschen oder Erlöschen des Brandes geschaffen wird. Wer von diesen Personen wann die Gefahrenstelle betritt oder verlässt, hat der Täter regelmä- ßig nicht in der Hand. Befindet sich das Haus in dichter besiedeltem Gebiet, besteht in aller Regel zudem die Gefahr einer Ausbreitung des Brandes etwa durch ein Übergreifen des Feuers auf Nachbargebäude oder Funkenflug. Des- halb wird die Brandlegung in Häusern seit jeher als typisches Beispiel der Her- beiführung gemeiner Gefahr angesehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. 13 - 8 - November 2000 – 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196). All dies liegt für jeden ver- ständigen Täter auf der Hand, weshalb an die Feststellung und Darlegung eines entsprechenden Vorstellungsbildes regelmäßig keine besonderen Anforderun- gen zu stellen sind. b) Im vorliegenden Fall war die Brandlegung schon ihrer Eigenart nach ein gemeingefährliches Mittel, denn der Angeklagte konnte die davon ausge- henden Gefahren nicht beherrschen. Dies war ihm nach den Urteilsfeststellun- gen auch bewusst. Er hatte weder kontrolliert, welche Menschen (Bewohner oder Gäste) sich in dem aus neun Wohneinheiten bestehenden Haus aufhiel- ten, noch sichergestellt, dass weitere Bewohner oder Besucher das Haus nach der Brandlegung nicht mehr betreten. Zwar bezog sich sein Eventualtötungs- vorsatz auf zwei konkrete Mitbewohner, er rechnete aber auch damit, dass mindestens ein weiterer, nicht konkretisierter Mitbewohner im Haus war. Zudem wurden mit den Rettungskräften der Feuerwehr auch weitere Personen gefähr- det. Dass Feuerwehrkräfte beim Brand eines Wohnhauses an Leib und Leben gefährdet werden können, ist für jeden evident; die subjektive Seite des Mord- merkmals bedurfte deshalb im Urteil insoweit keiner weitergehenden Darle- gung. 14 - 9 - Der Kreis der potentiell durch die Brandlegung an Leib und Leben Ge- fährdeten war durch die Eigenart des Brandobjekts (Wohnhaus mit neun Wohneinheiten) und die Dauer des Brandes letztlich unbestimmbar. Dass der Angeklagte davon ausging, es könnten durch die Brandlegung nur die zur Tö- tung ins Auge gefassten Personen (seine zwei Mitbewohner auf derselben Eta- ge) getroffen werden, hat das Landgericht nicht festgestellt. Mutzbauer Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 29.10.2019 - 23 Js 32/18 4 Ks 1/19 302 AR 8/20 15