Entscheidung
5 StR 44/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150420B5STR44
3mal zitiert
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150420B5STR44.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 44/20 vom 15. April 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 11. Oktober 2019 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub- tem Besitz von Betäubungsmitteln und zwei Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 2 - 3 - 1. Schuld- und Strafausspruch lassen einen materiell-rechtlichen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. 2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat dagegen keinen Bestand, da die Strafkammer es versäumt hat, über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu befinden. a) Nach den Feststellungen im Urteil konsumierte der am 21. Januar 2001 geborene, mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte seit dem 12. Le- bensjahr Cannabis. Etwa drei Jahre vor Beginn der Hauptverhandlung machte er eine erste Entgiftung, weil er die Einsicht gewann, dass sich der Can- nabiskonsum negativ auf seine Lebensführung auswirke. Nach einer drogen- freien Phase von ca. eineinhalb Jahren begann er erneut, Cannabis zu konsu- mieren. In Folge der Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei am 28. März 2019, bei der die im Urteil festgestellten Betäubungsmittel sichergestellt wurden, unterzog er sich einer weiteren Entgiftung. Die anschließend beabsich- tigte Therapie konnte er aufgrund seiner Verhaftung am 24. Juli 2019 nicht mehr antreten. b) Vor dem Hintergrund dieser Urteilsausführungen erscheint es in tat- sächlicher Hinsicht naheliegend, dass die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt. Die Kammer hätte sich daher aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. BGH, Be- schluss vom 2. Oktober 2019 ‒ 3 StR 406/19; Beschluss vom 3. Dezember 2019 ‒ 4 StR 553/19, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 4 StR 548/19) veran- lasst sehen müssen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern. Dies ist nicht geschehen. Die Pflicht, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für 3 4 5 - 4 - die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im Einzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die Bestimmung des § 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 – 4 StR 162/90; Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 3 StR 406/19). So liegt der Fall hier. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck der am 28. März 2019 erfolgten Durchsuchung aus eigenem Antrieb erneut einer Entgiftung unterzog und bis zum Beginn der Hauptverhandlung – wobei er sich seit dem 25. Juli 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet – kein Cannabis konsu- mierte. c) Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision einge- legt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 – 3 StR 406/19, und vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261 f.; Urteil vom 10. April 1990 ‒ 1 StR 9/90, MDR 1990, 735 f.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 6 - 5 - Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un- terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. Mutzbauer Berger Cirener Mosbacher Resch Vorinstanz: Hamburg, LG, 11.10.2019 - 6104 Js 40/19 613 KLs 15/19 2 Ss 2/20 7