Entscheidung
I ZB 26/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150420BIZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150420BIZB26.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/18 vom 15. April 2020 in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 031-0001 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2020 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Das Verfahren wird dem Senat übertragen. Gründe: I. Der Senat hat in der vorliegenden Design-Nichtigkeitssache mit Be- schluss vom 12. Dezember 2018 über die Rechtsbeschwerde der Antragstelle- rin entschieden. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11. März 2020 die Streitwertfestsetzung beantragt, ohne sich zur Höhe des Streitwerts zu äußern. Die Designinhaberin hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Verfahren ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzli- cher Bedeutung der Rechtssache dem Senat zu übertragen. 1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selb- ständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Das Gericht entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Ein- zelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 1 2 3 - 3 - 2. Über den hier in Rede stehenden Antrag hat auch beim Bundesge- richtshof der Einzelrichter zu entscheiden. a) Zwar hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass funktionell der Senat für die Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zuständig ist, weil beim Bundesgerichtshof Entscheidun- gen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 3). Er hat hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur funktionellen Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 6 GKG Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 [juris Rn. 4]). b) Der Gesetzgeber hat durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1. August 2013 die Neurege- lung des § 1 Abs. 5 GKG eingeführt. Danach gehen die Vorschriften des Ge- richtskostengesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Seitdem entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Einzelrichter in den kos- tenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BGH, Be- schluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6). c) Für die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG gilt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG eingeführt. Danach gehen die Vorschriften des Rechtsan- waltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Rege- lungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschrif- ten vor. Diese Regelung dient nach der Gesetzesbegründung - ebenso wie die gleichzeitig eingeführten Vorschriften des § 1 Abs. 5 GKG, des § 1 Abs. 2 4 5 6 7 - 4 - FamGKG und des § 1 Abs. 6 GNotKG - der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zustän- dig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (vgl. BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 154, 243, 250, 266). d) Zwar betrifft § 33 Abs. 1 RVG einen Antrag auf Festsetzung des Ge- genstandswerts, auf einen solchen Antrag nimmt auch § 33 Abs. 8 Satz 1 Halb- satz 1 RVG Bezug. In § 1 Abs. 3 RVG ist dagegen von einer Erinnerung oder Beschwerde die Rede. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich um ein gesetz- geberisches Versehen. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist allein in § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG von einer Entscheidung durch den Einzelrichter die Rede. Auf diese Regelung wird außerdem in § 11 Abs. 4 RVG und in § 56 Abs. 2 RVG verwiesen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG würde leerlaufen, wenn sie nicht im Rahmen von § 33 Abs. 8 RVG zur Anwendung gebracht würde. Zudem wür- de auch das gesetzgeberische Ziel verfehlt, beim Bundesgerichtshof in kosten- rechtlichen Nebenverfahren eine Entscheidung durch den Einzelrichter zu er- möglichen. Die Senate des Bundesgerichtshofs gehen deshalb in ihrer neueren Rechtsprechung davon aus, dass über den Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 1; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris; Beschluss vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 39/19, juris Rn. 3). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Sache besonde- re Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat. In diesem Fall hat der Einzelrichter die Sache gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zu übertragen. So liegt es im Streitfall. 8 - 5 - 3. Das Verfahren ist dem Senat zu übertragen. Die Frage, auf welchen Betrag der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem de- signrechtlichen Nichtigkeitsverfahren im Regelfall festzusetzen ist, hat grund- sätzliche Bedeutung. Der Senat hat diese Frage bislang nicht entschieden. Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2017 - 30 W(pat) 803/15 - 9