OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 51/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR51
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR51.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 51/20 vom 21. April 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR51.20.0 - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verwor- fen; jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan- walts dargelegten Gründen von der Einziehung des PC-Towers STRIX, Nr. 1547 FD25830300980 mit Ausnahme der Festplatte, auf der sich die kinderpornographischen Videodateien befinden, abgesehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Schneider König von Schmettau Fritsche