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Entscheidung

1 StR 515/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR515
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR515.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 515/19 vom 23. April 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2020 be- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Weiden i.d.OPf. vom 24. Juni 2019 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Teilbetrags von 20.900 € als Gesamtschuldner mit den geson- dert Verfolgten T. und E. sowie in Höhe des weiteren ein- gezogenen Teilbetrags von 7.220 € als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten T. und Z. haftet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer – wenngleich ohne konkrete Bezifferung – einen den Anforde- rungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16) entsprechenden Ausgleich - 3 - des Gesamtstrafübels mit Blick auf die in Tschechien und Österreich ergange- nen früheren Verurteilungen des Angeklagten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18 Rn. 6). Raum Jäger Bär Hohoff Pernice Vorinstanz: Weiden (Opf), LG, 24.06.2019 - 12 Js 6183/17 (2) 4 KLs