OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 104/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR104
1mal zitiert
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280420B3STR104.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 104/20 vom 28. April 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revisionen der Angeklagten B. K. , Y. K. und Y. Kt. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. K. , Y. K. und Y. Kt. wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. September 2019, auch soweit es den Mitan- geklagten N. Z. betrifft, im Ausspruch über die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. K. wegen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und ban- denmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten Y. K. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und banden- mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Verurteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - 1 - 3 - Krefeld zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten Y. Kt. wegen Einfuhr von Betäubungsmitten in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Amts- gericht - Jugendschöffengericht - Krefeld zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ferner neben der Einziehung von Betäubungsmitteln und weiteren Gegenständen angeordnet, dass "ein Betrag in Höhe von 159.800 € (…) als Wertersatz der Einziehung" unterliegt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe ergibt sich noch ausreichend das Vorliegen der Schwere der Schuld bzw. von schädlichen Neigungen betreffend die Angeklagten Y. K. und Y. Kt. . Auch die Einziehungsentscheidungen erweisen sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist allerdings zu beachten, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haf- ten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 mwN). Eine solche faktische Mitverfügungsmacht hat die Jugendkammer be- treffend die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten N. Z. festge- stellt (vgl. UA S. 50). 2 3 - 4 - Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen und die Anordnung auf den Mitangeklagten N. Z. erstreckt (§ 357 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - 3 StR 73/12, juris Rn. 3). Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Wimmer Hoch Anstötz Vorinstanz: Krefeld, LG, 27.09.2019 - 30 Js 473/18 21 KLs 9/19 4 5