Leitsatz
X ZR 60/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280420BXZR60
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280420BXZR60.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 60/19 vom 28. April 2020 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Berufungsbegründung durch Patentanwalt ZPO § 233 Fd; PatG § 113 Satz 1 Ein Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnich- tigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, ist nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwalts- postfach (beA) vornehmen kann. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2020 durch die Rich- ter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen beschlossen: Der Klägerin wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. April 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Abweisung einer Patentnichtigkeitsklage. Zur Begründung ihrer fristgerecht eingelegten Berufung hat einer ihrer Prozessbevollmächtigten, ein Patentanwalt, am letzten Tag der bis 4. November 2019 verlängerten Frist per Telefax einen Schriftsatz an die Geschäftsstelle des Senats übermittelt. Von den insgesamt 39 Seiten dieses Dokuments sind lediglich 35 Seiten vor 0 Uhr des Folgetags eingegan- gen, die weiteren vier Seiten einschließlich der letzten Seite mit der Unterschrift erst kurz danach. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der mit der Sache befasste Pa- tentanwalt habe die Übertragung des Schriftsatzes gegen 22:40 Uhr unter Nut- zung des funktionsfähigen elektronischen Fax-Systems der Kanzlei veranlasst. Der Übermittlungsvorgang habe um 22:59 Uhr begonnen. Der Patentanwalt habe aufgrund von Erfahrungen mit vergleichbaren Schriftsätzen mit einer Übertragungszeit von 20 Minuten gerechnet. Als um 23:30 Uhr der Versand noch nicht erfolgreich abgeschlossen gewesen sei, habe er nach alternativen Möglichkeiten zur Übersendung per Telefax gesucht. Nach einigen Mühen habe er einen Internet-Anbieter ausfindig gemacht, der keine vorherige Registrierung 1 2 - 3 - verlange. Um 23:54 Uhr habe er über diesen Dienst einen zweiten Sendevor- gang gestartet. Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Be- klagte tritt dem Gesuch entgegen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet. 1. Das Gesuch ist nach den in Patentnichtigkeitsverfahren in der Be- rufungsinstanz entsprechend anzuwendenden §§ 233 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010 - Schaltmechanismus; Be- schluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271 - Kreiselpumpe) statthaft und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt worden. Eine erneute Übermittlung der Berufungsbegründung war nicht erfor- derlich, weil diese, wenn auch nach Ablauf der hierfür maßgeblichen Frist, be- reits zuvor eingereicht worden ist. 2. Die Klägerin hat hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist nicht auf einem eigenen oder einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruht. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dür- fen Verfahrensbeteiligte die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fris- ten bis zu ihrer Grenze ausnutzen (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679). Bei einer Übermittlung per Telefax hat der Versender mit der ordnungs- gemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Ein- gabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekun- den pro Seite angesetzt wird (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 3 4 5 6 7 8 - 4 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679; Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 21) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsge- räts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicher- heitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, MMR 2004, 667; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10). Hat der Versender diese Vorgaben eingehalten, trifft ihn kein Verschul- den, wenn die Übermittlung wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder auf dem Übermittlungsweg einen längeren Zeitraum beansprucht (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 20). Allerdings darf er angezeigte Störungen nicht vorschnell zum Anlass nehmen, von weiteren Sendeversuchen abzusehen. Vielmehr ist er gehalten, ihm erkennbar gewordene Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszu- schließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, NJOZ 2012, 935 Rn. 9). b) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin und den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen, dass der mit der Sachbearbei- tung befasste Patentanwalt die vom Bundesgerichtshof für die Übersendung von Schriftsätzen bereitgestellte Fax-Nummer benutzt und der erste Übermitt- lungsvorgang um 22:59 Uhr begonnen hat. Die damit zur Verfügung stehende Zeit von gut einer Stunde war ausrei- chend. Bei Einbeziehung des üblichen Sicherheitszuschlags von zwanzig Minu- ten wäre der Schriftsatz selbst dann noch rechtzeitig eingegangen, wenn die Übermittlung für jede Seite eine Minute in Anspruch genommen hätte. Der Pa- tentanwalt hat auch pflichtgemäß einen weiteren Übermittlungsversuch unter- nommen, nachdem er festgestellt hatte, dass der erste Versuch ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch nimmt. Seine Entscheidung, die zweite Übermittlung mit 9 10 11 - 5 - einem anderen System vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Ein erneuter Versuch mit dem kanzleieigenen System hätte das sichere Scheitern des ers- ten, noch ohne Fehlermeldung laufenden Übermittlungsvorgangs zur Folge ge- habt, aber keine Gewähr dafür geboten, das ein erneuter Versuch erfolgreicher verläuft. Dem Patentanwalt gereicht es auch nicht zum Verschulden, dass er sich nicht schon früher um einen weiteren Übermittlungsvorgang bemüht hat. Unter üblichen Verhältnissen war mit einem Abschluss des Übermittlungsvorgangs nicht vor 23:20 Uhr zu rechnen. Da bis dahin kein Übertragungsfehler angezeigt wurde, durfte der Patentanwalt jedenfalls bis 23:30 Uhr darauf vertrauen, dass die Übermittlung bis Mitternacht abgeschlossen sein würde. Dass er im An- schluss daran einige Zeit benötigte, um eine neue Übermittlungsmöglichkeit zu schaffen, ist ebenfalls nicht als schuldhaft anzusehen. Er war nicht verpflichtet, von vornherein zwei voneinander unabhängige Faxsysteme vorzuhalten, wenn zuvor keine für einen Defekt des eigenen Systems sprechenden Anhaltspunkte vorhanden waren. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. c) Ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ergibt sich auch nicht daraus, dass der mit der verantwortlichen Sachbearbeitung betraute Patentan- walt das Dokument nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) versendet hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt in vergleichbarer Lage verpflichtet wäre, einen Sendeversuch über dieses Medium zu unterneh- men. Ein Patentanwalt, der nicht über ein besonderes elektronisches Anwalts- postfach verfügt, ist jedenfalls nicht verpflichtet, kurz vor Fristablauf nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn vornehmen kann. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Ge- richte die Anforderungen an die den Prozessbevollmächtigten im Rahmen des § 233 Satz 1 ZPO obliegende Sorgfalt nicht überspannen. Von einem Prozess- bevollmächtigten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf 12 13 14 15 - 6 - eingerichtet hat, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangs- geräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er unter Auf- bietung aller nur denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine ande- re als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsanwalt, der sich für den Versand per Telefax entschieden hat, bei technischen Problemen kurz vor Fristablauf einen Übermittlungsversuch über das besondere elektroni- sche Anwaltspostfach unternehmen muss (so aber OLG Dresden, MDR 2020, 306). Dieses Medium steht zwar gemäß § 31a Abs. 1 BRAO jedem Rechtsan- walt zur Verfügung. Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System veröffentlicht werden, begründet aber Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf bietet als ein Telefax-Dienst. So sind auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (https://bea.brak.de/category/aktuelle- meldungen) für März 2020 insgesamt zwölf Störungsmeldungen veröffentlicht, von denen sich vier auf Wartungsarbeiten und acht auf Anmeldeprobleme un- bekannten Ursprungs beziehen. bb) Für die Entscheidung des Streitfalls bedarf diese Frage keiner ab- schließenden Beantwortung. Ein Patentanwalt ist jedenfalls deshalb nicht ver- pflichtet, kurz vor Fristablauf von Telefax zu beA zu wechseln, weil ein solches Postfach nur für Rechtsanwälte eingerichtet ist. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO wird ein besonderes elektronisches Anwaltsverzeichnis nur für in das Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern eingerichtet. In das Gesamtverzeichnis werden gemäß § 31 Abs. 1 BRAO nur Rechtsanwälte eingetragen. Ein Patentanwalt könnte ein Dokument danach allenfalls in der Weise über das besondere elektronische Anwaltspostfach versenden, dass er einen 16 17 18 19 - 7 - Rechtsanwalt bittet, den Versand für ihn vorzunehmen oder ihm eine Sendebe- rechtigung für sein Postfach einzuräumen. Derartiges ist einem Patentanwalt jedenfalls in einer Situation, in der eine geplante Übermittlung per Telefax sich kurz vor Fristablauf als erfolglos erweist, nicht zuzumuten. Gemäß § 113 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien in Patentnichtig- keitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder ei- nen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Diese Regelung eröff- net den Parteien die Möglichkeit, sich auch in zweiter Instanz allein durch einen Patentanwalt vertreten zu lassen (BT-Drucks. 16/11339, 23 f.; dazu auch Hall/Nobbe, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, 2015, § 113 Rn. 3; Kubis, in: BeckOK Patentrecht, 15. Edition, Stand: 15. Januar 2020, § 113 Rn. 2; Mes, Patentgesetz, 5. Auflage, 2020, § 113 Rn. 2). Dies setzt voraus, dass der Pa- tentanwalt eigenverantwortlich tätig werden kann. Diese eigenverantwortliche Stellung würde konterkariert, wenn einem Patentanwalt angesonnen würde, sich bei unmittelbar vor Fristablauf auftreten- den Problemen im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt in einer gemeinsamen Sozietät mit Rechtsanwälten tätig ist oder wenn 20 21 - 8 - die Partei wie im Streitfall auch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte be- stellt hat. Auch in solchen Konstellationen darf ein Patentanwalt seine Tätigkeit grundsätzlich eigenverantwortlich ausüben. Bacher Rensen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.04.2019 - 5 Ni 25/17 (EP) -