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Entscheidung

3 StR 547/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290420B3STR547
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290420B3STR547.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 547/19 vom 29. April 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen zu 1. bis 4.: Beihilfe zum Verstoß gegen das Uniformverbot zu 5. bis 7.: Verstoßes gegen das Uniformverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 27. Mai 2019 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte sämtliche Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21. November 2016 vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Uniform- verbot bzw. der Beihilfe hierzu freigesprochen. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 (3 StR 427/17) hat der Senat das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Unter dem 27. Mai 2019 hat das Landgericht nunmehr drei Ange- klagte wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot und vier weitere Angeklagte wegen Beihilfe hierzu jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Mit ihren auf die Sach- rüge gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurtei- lungen; die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); insbesondere hält die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten durch ihr Verhalten gegen das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 1 2 - 3 - VersammlG verstoßen bzw. zu einem solchen Verstoß gemäß § 27 StGB Bei- hilfe geleistet, revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Wie der Senat (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17, BGHSt 63, 66 Rn. 17 mwN) im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, liegt ein Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung nur vor, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamt- umständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung ge- genüber anderen zu erzielen. Das ist der Fall, wenn durch das Tragen der ein- heitlichen Kleidungsstücke der Eindruck entstehen kann, dass die Kommunika- tion im Sinne eines freien Meinungsaustausches abgebrochen und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll. Richtet sich das Auftreten in einheitlichen Kleidungsstücken dabei auf eine bestimmte Zielgruppe, die be- einflusst werden soll, so kommt es darauf an, ob gerade diese nach den Ge- samtumständen den Auftritt in dem letztgenannten Sinne verstehen kann. Diesen Prüfungsmaßstab hat das Landgericht zutreffend erkannt und ohne Rechtsfehler aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ange- wendet. Demnach lag es nahe und war nur vom Zufall abhängig, dass bei dem Rundgang der Angeklagten der Zielgruppe junger Muslime zuzurechnende Per- sonen angetroffen werden und diese sich durch das Auftreten mit den Warn- westen mit der Aufschrift "Shariah Police" eingeschüchtert fühlen konnten. Die weitergehende Feststellung eines solchen tatsächlichen Zusammentreffens, etwa verstanden als von § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG tatbestandlich vorausge- setzter Teil- oder Zwischenerfolg, ist entgegen der Auffassung der Revisionen mit Blick auf den Charakter der Norm als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018, aaO Rn. 19) kein zur Tatbestandsver- wirklichung notwendiges Merkmal. Eine solche Auffassung stünde im Übrigen in 3 4 - 4 - Widerspruch zu dem Erfordernis, dass die Gefahreignung durch das Tatgericht im Wege der Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10, NJW 2011, 3591 Rn. 5 f.; vom 11. Januar 2018, aaO Rn. 19 mwN). Das Landgericht hat den Umstand, dass der Zielgruppe zuzurechnende Personen tatsächlich nicht angetroffen wurden, im Rahmen der Gesamtbetrachtung be- dacht, ihm aber angesichts der Tatumstände im Übrigen zu Recht für die Frage der Tatbestandsverwirklichung keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Wuppertal, LG, 27.05.2019 - 50 Js 180/14 26 KLs 20/18