Entscheidung
IV ZB 30/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290420BIVZB30
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290420BIVZB30.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 30/19 vom 29. April 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 29. April 2020 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen - 9. Zivilkammer - vom 4. No- vember 2019 wird auf Kosten des Beklagten als un- zulässig verworfen. Beschwerdewert: 2.597,83 € Gründe: I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Beitragszahlungen für eine private Krankenversicherung. Das Amtsgericht hat der Klage statt- gegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzuläs- sig verworfen. Dagegen hat der Beklagte durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde, die innerhalb der bis zum 9. März 2020 verlängerten Frist nicht begründet worden ist, eingelegt sowie persönlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean- 1 - 3 - tragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaf tlichen Verhält- nisse ist am 10. März 2020 eingegangen. II. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen. Proze sskos- tenhilfe kann ihm nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechts- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seine Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der Beschwer- debegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäum- te Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozess- kostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer- den kann. Die Partei muss hierzu - worauf der Beklagte hingewiesen worden war - innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Pro- zesskostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (Senatsbe- schluss vom 4. Januar 2017 - IV ZB 24/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Monschau, Entscheidung vom 29.08.2019 - 1 C 101/19 - LG Aachen, Entscheidung vom 04.11.2019 - 9 S 12/19 - 4