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Leitsatz

I ZR 139/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300420UIZR139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300420UIZR139.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 139/15 Verkündet am: 30. April 2020 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Afghanistan Papiere II GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 63 Abs. 1 und 2 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, Abs. 5 a) Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Ta- gesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. b) Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtli- chen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Si- cherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2015 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Oktober 2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffne- ter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBG) erstellen. Die Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesmini- 1 - 3 - sterien sowie an dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bun- des (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) als Verschlusssache "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhal- tungsstufen. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als "Unterrichtung der Öffentlichkeit" (UdÖ). Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Am 27. September 2012 beantragte sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfrei- heitsgesetz - IFG) die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit vom 1. Sep- tember 2001 bis zum 26. September 2012. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 25. Oktober 2012 mit der Begründung, das Bekanntwerden der Informatio- nen könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben, gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG abgelehnt. Zugleich wurde in dem Bescheid auf die regelmäßig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle. Die Beklagte gelangte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP, wobei sich der Kreis der Übermittler auf Bedienstete der Klägerin oder Bundes- tagsabgeordnete beschränken lässt. Seit dem 27. November 2012 veröffentlicht die Beklagte die von ihr als "Afghanistan-Papiere" bezeichneten UdP aus den Jahren 2005 bis 2012 im Internet, die dort als eingescannte Einzelseiten be- trachtet werden können. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit das Urheber- recht an diesen Berichten. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, GRUR-RR 2015, 55). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Androhung von Ord- nungsmitteln verurteilt wird, die auf dem als Anlage K 1 beigefügten Datenträ- ger befindlichen und über den [angegebenen] Pfad seitenweise abrufbaren, als "Afghanistan Papiere" bezeichneten Schriftstücke ganz oder in Teilen ohne Zu- stimmung der Klägerin im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich ma- chen zu lassen, wenn dies geschieht, wie unter der [angegebenen] Internet- adresse geschehen (OLG Köln, GRUR-RR 2016, 59). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (GRUR 2017, 901 = WRP 2017, 1109 - Afghanistan Papiere I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10, nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum ausschließlichen Recht der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe ein- schließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der 5 6 7 - 5 - Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht? 2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe ein- schließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU- Grundrechtecharta zu berücksichtigen? 3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkun- gen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfälti- gung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öf- fentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugäng- lichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtferti- gen? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-496/17, GRUR 2019, 934 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien) wie folgt entschieden: 1. Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sind dahin auszulegen, dass sie Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthalte- nen Rechte darstellen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen dar- stellt. 2. Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 EU-Grundrechtecharta verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung 8 - 6 - und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen. 3. Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzge- genständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzuneh- men hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer prakti- schen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin erhobe- ne Unterlassungsanspruch sei begründet, weil die Beklagte das Urheberrecht an den UdP widerrechtlich verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt: Die von der Beklagten zum Abruf im Internet eingestellten Texte seien als Schriftwerke urheberrechtlich geschützt. Es handele sich nicht um amtliche Werke, die keinen urheberrechtlichen Schutz genössen. Die Klägerin sei be- rechtigt, einen Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung der Texte geltend zu ma- chen. Die Beklagte habe die UdP veröffentlicht, vervielfältigt und öffentlich zu- gänglich gemacht. Der Eingriff in das Urheberrecht sei nicht von einer Schran- kenregelung gedeckt. Da die Beklagte sich weitestgehend darauf beschränkt habe, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzu- stellen und zum Abruf bereitzuhalten, handele es sich weder um eine Berichter- 9 10 - 7 - stattung über Tagesereignisse noch lägen die Voraussetzungen des Zitatrechts vor. - 8 - Die erforderliche Abwägung der betroffenen Grundrechte der Parteien habe im Rahmen der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen zu erfolgen. Auf Seiten der Beklagten seien die Presse- und die Informationsfreiheit zu berücksichtigen, auf Seiten der Klägerin deren Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen. Die Grundrechte der Beklagten überwögen die Rechte der Klägerin nicht in dem Sinne, dass die Veröffentli- chung der gesamten und ungekürzten UdP vom Zweck des Zitatrechts gedeckt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Dokumente in Gestalt der UdÖ bereits zum größten Teil für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dem Informationsinteresse damit in hohem Maße entsprochen habe. Dagegen präsentiere die Beklagte den Lesern ihrer Internetseite keine Informationen zu den in den UdP behandelten Themen. Sie setze sich nicht etwa in der Weise mit den UdP auseinander, dass sie einzelnen Abschnitten der UdP die entspre- chenden Abschnitte der UdÖ gegenüberstelle und die Diskrepanzen zwischen den UdP und den UdÖ im Rahmen einer Analyse erörtere. Die Klägerin habe die Geheimhaltung bestimmter Informationen damit begründet, dass die UdP sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr beträfen. Dies überzeuge ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle handelnder Perso- nen eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt würden. Im Übrigen müsse der Klägerin insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Beurtei- lungsermessen eingeräumt werden. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er- folg. Sie wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung be- gründet ist. Es kann dahinstehen, ob die UdP die an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken zu stellenden Anforderungen erfüllen (dazu unter B I). Jedenfalls hat die Beklagte durch die Bereitstellung der UdP im Internet nicht 11 12 - 9 - widerrechtlich gehandelt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein (dazu unter B II). I. Im Streitfall rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Fest- stellungen nicht seine Annahme, dass die UdP tatsächlich die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 13 - Afghanistan Papiere I; zu den insoweit geltenden unions- rechtlichen Anforderungen vgl. EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 19 bis 25 - Funke Medien). Eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sa- che an das Berufungsgericht, um diesem Gelegenheit zur Nachholung entspre- chender Feststellungen zu geben, scheidet jedoch aus, weil ein Eingriff in das Urheberrecht an den UdP jedenfalls von der urheberrechtlichen Schrankenre- gelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt ist. II. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer Berichterstattung über Ta- gesereignisse gemäß § 50 UrhG seien nicht erfüllt. 1. Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öf- fentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehm- bar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werks nach § 50 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. 13 14 15 - 10 - 2. Die in § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG enthaltenen Re- gelungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und sind deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereig- nisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehe- ne Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird. 3. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht und der unionsrechtskonformen Auslegung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 22 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 40 - Funke Medien). Dieser Spiel- raum ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt: 16 17 18 - 11 - Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die all- gemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Errei- chung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Er- forderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spie- gel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien). Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umset- zung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Aus- nahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach de- ren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beste- hen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die prakti- sche Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Ziel- setzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwä- gungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenaus- gleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwi- schen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien). Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Be- schränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Aus- nahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt 19 20 21 - 12 - werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien). Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umset- zung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnah- men und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stüt- zen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiede- nen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustel- len (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien). b) Für den angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechten, der bei der Auslegung der zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen geschaffenen Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes sicherzustel- len ist, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichts folgende Grundsätze: aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss zwar bei der Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten das in der EU-Grundrechtecharta vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unab- hängig von einem Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten erreicht werden. Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht be- stimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nati- onale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit 22 23 24 - 13 - des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimm- ten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig ver- einheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgeset- zes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regel- mäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzni- veau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwen- dung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzni- veaus der Charta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hin- reichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 = WRP 2020, 39 - Recht auf Vergessen I). Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschie- denen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnis- sen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der Ver- einheitlichung dahinstehen zu lassen (BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 81 - Recht auf Vergessen II). 25 26 - 14 - c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkun- gen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien). Eine außerhalb der urheberrechtlichen Ver- wertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit be- reits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 Rn. 51 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III, mwN). 4. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der Schutz- schranke der Berichterstattung über ein Tagesereignis gemäß § 50 UrhG bei unionsrechtskonformer Auslegung vor. a) Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu be- rücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollstän- dig harmonisiert ist. Aus der Wendung "soweit es der Informationszweck recht- fertigt" ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestim- mung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Um- setzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessen- abwägung ermöglicht. Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 27 28 29 - 15 - 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien). b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt eine Berichterstat- tung vor. aa) Das Berufungsgericht hat sich der Beurteilung des Landgerichts an- geschlossen, das davon ausgegangen ist, es fehle bereits an einer Berichter- stattung. Das Internetportal der Beklagten beschränke sich weitestgehend da- rauf, die UdP in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhal- ten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP finde nicht statt. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. bb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Be- richterstattung durch die Beklagte nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG und damit von § 50 UrhG gestellt. (1) Unter einer Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines Ta- gesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 66 - Spiegel Online). (2) Danach steht der Annahme einer Berichterstattung im Streitfall nicht entgegen, dass sich das Internetportal der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weitestgehend darauf beschränkt, die UdP in systemati- 30 31 32 33 34 - 16 - sierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Die Beklagte hat damit Informationen bereitgestellt. - 17 - (3) Eine Berichterstattung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine journalistische Auseinan- dersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattfindet. Eine Be- richterstattung setzt keine eingehende Analyse des Ereignisses voraus. (4) Die Revision rügt zudem mit Recht, das Berufungsgericht habe dem ebenfalls ins Internet gestellten Einleitungstext der Beklagten zu den UdP keine hinreichende Bedeutung beigemessen. In diesem der Klageschrift als Anlage K 1 (Datenträger) beigefügten Ein- leitungstext heißt es unter anderem: Die Afghanistan Papiere Jahrelang wurde der deutschen Öffentlichkeit der Krieg in Afghanistan als Frie- densmission verkauft. Tatsächlich aber sind die deutschen Soldaten in Afghanistan mitten in einem Krieg, der kaum noch zu gewinnen ist. Dabei riskieren sie ihr Le- ben im Auftrag des deutschen Bundestages für einen korrupten Staat, dessen Herrscher in Drogenmachenschaften verwickelt sind. Wir veröffentlichen hier einige tausend Seiten aus den Einsatzberichten der Bun- deswehr. Diese so genannten Unterrichtungen des Parlaments sind "VS - nur für den Dienstgebrauch" gestempelt. Das ist die niedrigste von vier Geheimhaltungs- stufen der Bundesrepublik. Sie beschreiben alle Einsätze der Bundeswehr in der ganzen Welt - vor allem in Afghanistan. Die Berichte wurden uns zugespielt; sie liegen teilweise nur in schlechter Qualität vor - deswegen brauchen wir Ihre Hilfe. Editieren Sie die Berichte: Geben Sie Hinweise: Sagen Sie uns Bescheid, wenn Ihnen eine Besonderheit in den Berichten auffällt, eine Auslassung, ein falsch dargestellter Sachverhalt oder eine bislang untergegangene Tatsache. Nutzen Sie unsere anonyme Kontaktfunk- tion oder schreiben Sie uns unter recherche(at)waz.de eine E-Mail. Oder teilen Sie Ihre Hinweise über Twitter oder Facebook. Diskutieren Sie mit: Über die Kommentarfunktion können Sie mitreden; welche Schlüsse müssen wir aus den Berichten ziehen? Welche Maßnahmen sind in Zu- kunft richtig? Bis jetzt sind aus den hier veröffentlichen Kriegsberichten einige interessante Din- ge ersichtlich: Die Zahl der Anschläge auf NATO-Truppen stieg in den vergange- nen Jahren kontinuierlich an. Nicht immer ist klar, wer gegen wen kämpft. Die Sa- che hat aber auch eine politische Dimension: Die Bundeswehr hat sich in den zehn Jahren ihres Afghanistan-Einsatzes grundlegend verändert. Aus einer Wehrpflicht- armee wurde ein Berufsheer. Von Brunnenbauern auf Friedensmission redet heute 35 36 37 - 18 - keiner mehr. Die Bundeswehr wird als Einsatzarmee wahrgenommen - bereit zum Kampf in aller Welt. Aus den Berichten geht hervor, in wie vielen Ländern die deut- sche Armee im Einsatz ist - und welche Orte sie als Krisenherde beobachtet. Es sind mehr Länder, als die meisten Menschen denken. Derzeit bereiten die Planer sogar Bundeswehreinsätze in Afrika und der Türkei vor. Leider haben es Spitzen- politiker bislang vernachlässigt, über ihre Pläne für die Bundeswehr offen zu spre- chen. Viel zu viel wurde geheim gehalten. Aus dieser Geheimhaltung wuchs eine breite Sprachlosigkeit in der öffentlichen Debatte. Die meisten Menschen in Deutschland interessieren sich nicht für die Einsätze der Bundeswehr, die in ihrem Namen geführt werden. Diskussionen finden nur in wenigen Zirkeln statt. Diese Sprachlosigkeit wollen wir zumindest ein Stück weit überwinden, indem wir der Öf- fentlichkeit die Dokumente über die Einsätze der Bundeswehr zur Verfügung stel- len, damit sich jeder anhand der Papiere eine Meinung bilden kann. Natürlich reichen die hier präsentierten Informationen nicht aus, den Einsatz in Afghanistan oder den Wandel der Bundeswehr voll und ganz zu verstehen, aber sie können einen Anstoß geben: Hin zu einer transparenteren Debatte, weg von einer allzu weit gefassten Geheimhaltung. Es wird Zeit, daß wir in Deutschland darüber reden, wo und aus welchem Grund die Bundeswehr kämpfen soll. Danach hat die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffent- licht, sondern sie auch in systematisierter Form präsentiert sowie mit einem Ein- leitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizi- pation versehen. Damit hat sie nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Anforderungen an eine Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/29/EG entsprochen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 75 - Funke Medien) und damit bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch das entspre- chende Erfordernis gemäß § 50 UrhG erfüllt. c) Die Berichterstattung der Beklagten betraf ein Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG. aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Ge- schehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 38 39 40 - 19 - 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview). Ein zeitlich zurückliegendes Er- eignis kann erneut zum Tagesereignis werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt. Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Gesche- hen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 Rn. 46 = WRP 2017, 1212 - Re- formistischer Aufbruch I, mwN). Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 67 - Spiegel Online). bb) Die Berichterstattung der Beklagten betrifft ausweislich des Einlei- tungstextes die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstel- lung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetsei- te der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deut- schen Bundestags erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanis- tan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentli- chen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist, der kaum noch zu gewinnen ist und zweifelhaften Zielen (Schutz eines korrupten Staates, des- sen Herrscher in Drogenmachenschaften verwickelt sind) dient. Die Berichter- stattung hatte damit ein aktuelles Geschehen zum Gegenstand, das zweifelsfrei Gegenstand des öffentlichen Interesses war. 41 - 20 - d) Die Anwendung der Schutzschranke scheidet im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die UdP nicht im Sinne von § 50 UrhG im Verlaufe des Ta- gesereignisses wahrnehmbar geworden sind. Dieses Merkmal setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss. So liegt es im Streit- fall. Die Beklagte hat die UdP im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die öffentliche Darstellung des Einsatzes deutscher Soldaten in Afghanis- tan als Beleg für ihre Behauptung veröffentlicht und damit wahrnehmbar ge- macht, die deutschen Soldaten seien entgegen der öffentlichen Darstellung nicht an einer Friedensmission, sondern an einem Krieg beteiligt, der kaum noch zu gewinnen sei und zweifelhaften Zielen diene. Sie hat die UdP damit im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung als Grundlage für weitere Diskussi- onen über diese Frage zwischen den Nutzern ihres Portals benutzt. e) Einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vor der Zugänglichmachung der Werke die Zustimmung der Klägerin hätte einholen können. Ein solches Erfor- dernis ist der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu ent- nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2020 - I ZR 228/15 Rn. 45 f. - Reformisti- scher Aufbruch II). f) Die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung hält sich außer- dem in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang. Danach ist eine Bericht- erstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, 42 43 44 45 46 - 21 - der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pres- sefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemes- senheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (vgl. zu diesen An- forderungen BGH, Urteil vom 9. April 2020 - I ZR 228/15 Rn. 48 f. - Reformisti- scher Aufbruch II). aa) Die öffentliche Zugänglichmachung der UdP durch die Beklagte war geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Ziel zu erreichen, der Öffent- lichkeit die behauptete Diskrepanz zwischen der öffentlichen Darstellung von Ziel und Umfang des Einsatzes deutscher Soldaten in Afghanistan und den tat- sächlichen Gegebenheiten des Einsatzes nachprüfbar zu machen. bb) Die Veröffentlichung der UdP war auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das weniger intensiv in die Grundrechte der als Urheber in Frage kommenden Personen eingreift. Namentlich war eine Darstel- lung des Inhalts der UdP in eigenen Worten zur Erreichung des Ziels der Be- richterstattung nicht gleich geeignet. Nur durch die Bezugnahme auf die voll- ständigen Texte wird dem Leser der der Klägerin bekannte Inhalt und das Aus- maß der Beteiligung deutscher Soldaten am Afghanistankonflikt unmittelbar vor Augen geführt und damit eine eigene Überprüfung der im Bericht kritisierten öffentlichen Darstellung der Beteiligung als Teilnahme an einer Friedensmission ermöglicht. cc) Die Veröffentlichung der UdP entsprach zudem den Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und war daher angemessen. (1) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite ge- geneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Onli- 47 48 49 50 - 22 - ne). Da keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor- liegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts - hier Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 der EU-Grundrechtecharta - durch die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese nach den vorstehend wiedergege- benen Grundsätzen in die Abwägung einzustellen. Der Konflikt zwischen grund- rechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVer- fGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud). Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwen- dung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite der durch die Klägerin repräsentierten Urheber das ihnen zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der Vervielfältigung und der öffent- lichen Zugänglichmachung ihrer Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 15 und 46 - Af- ghanistan Papiere I). Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. (2) Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit. Auf Seiten der Beklagten ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die beanstandete Berichterstattung Umfang, Charakter und Ziele des Einsatzes deutscher Soldaten in Afghanistan und damit ein das öffentliche Interesse be- 51 52 53 - 23 - sonders berührendes Thema zum Inhalt hat. Den von der Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsge- mäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrech- te gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie - wie im Streitfall - Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BVerfGE 71, 206, 220 [juris Rn. 47] mwN). Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwi- schen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffen- den Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN). Im Hinblick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP naturgemäß nicht wirtschaftlich ver- wertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks (vgl. BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 46 - Afghanistan Papiere I, mwN) erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzu- nehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Zu berück- sichtigen ist, dass es insoweit nicht um das besonders geschützte staatliche Interesse an der Geheimhaltung von Umständen geht, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Inte- resse ist vielmehr durch die allgemeinen Vorschriften - etwa das Sicherheits- 54 - 24 - überprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestim- mungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit ge- mäß §§ 93 ff. StGB - geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnis- nahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch I, mwN). Dieses vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Geheimhaltungsin- teresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentli- chungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Ausei- nandersetzung zur Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öf- fentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu. g) Der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG steht der Annahme einer Privilegierung der öffentlichen Zugänglichmachung der UdP als Berichterstattung über ein Tagesereignis gleichfalls nicht entgegen. aa) Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 50 UrhG umgesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt 55 56 57 - 25 - werden. Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung ge- genüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkre- tisierenden Schranken des Urheberrechts. Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechts- gesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN). bb) Das Erfordernis der Beschränkung des Zugänglichmachens auf be- stimmte Sonderfälle (erste Stufe) ist erfüllt. Die hier in Rede stehende Bestim- mung des § 50 UrhG regelt einen bestimmten Sonderfall und ist daher auch immer nur in diesem bestimmten Sonderfall anwendbar. Sie beschränkt das Recht des Urhebers zum Öffentlich-Zugänglichmachen seines Werks für den besonderen Fall, dass das Werk bei einer Berichterstattung über Tagesereig- nisse im Verlaufe des Ereignisses wahrnehmbar wird, soweit dies durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist. Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Son- derfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezo- gen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie). cc) Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks (zweite Stufe) liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primär- verwertung eingegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 50 und 52 - Mei- lensteine der Psychologie). Dies ist im Streitfall bereits deshalb nicht zu besor- gen, weil mit einer wirtschaftlichen Verwertung der UdP nicht zu rechnen ist. 58 59 - 26 - dd) Ferner fehlt es an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers (dritte Stufe). Ob eine solche Verletzung vor- liegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebo- tenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie). Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit dargelegt, ist die beanstandete Zugänglichmachung der UdP im Rahmen der Berichterstattung der Beklagten geeignet, erforderlich und angemessen. Damit fehlt es zugleich an einer unge- bührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers im Sinne der dritten Stufe. h) Die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche Quellenangabe liegt hier ebenfalls vor. Wenn - wie hier - im Fall des § 50 UrhG ein Werk öffentlich wiedergege- ben wird, ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Unter Quelle im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 67 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat offengelegt, dass die veröffentlichten Texte von Angehörigen der Bundewehr verfasst und von der Klägerin als "Unterrich- tung des Parlaments" verwendet wurden. 5. Da die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorliegen, ist die Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und die öffentliche Wiedergabe in Form der öffentli- chen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) zuläs- sig. Damit ist auch die Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts (§ 12 UrhG) 60 61 62 63 - 27 - gerechtfertigt (aA Hoeren/Düwel, MMR 2019, 666, 667). Für diese Annahme spricht, dass die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignis- se anders als etwa die Schrankenregelung des Zitatrechts nicht auf veröffent- lichte Werke beschränkt ist (vgl. zu § 53 Abs. 1 UrhG BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13, GRUR 2014, 974 Rn. 13 bis 44, 17 = WRP 2014, 1198 - Porträtkunst). III. Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. Juli 2019 (GRUR 2019, 934 - Funke Medien) geklärt. 64 - 28 - C. Danach ist die Klage unter Aufhebung des Urteils des Berufungsge- richts und Abänderung des Urteils erster Instanz abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.10.2014 - 14 O 333/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2015 - 6 U 5/15 - 65 66