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Entscheidung

2 StR 585/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050520B2STR585
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050520B2STR585.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 585/18 vom 5. Mai 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. Adhäsionsklägerin: wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Erfurt vom 20. April 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten D. dahin ergänzt wird, dass die in Rumänien erlit- tene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getrof- fen. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 14. März 2017 – 2 StR 370/16, NStZ 2017, 583, auf die Revisionen der Angeklagten hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem 1 - 3 - Raub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von acht Jahren, von neun Jahren und sechs Monaten sowie von zehn Jahren und sechs Mona- ten verurteilt und abermals eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hierge- gen gerichteten, auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu der aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung. Das Landgericht hat zwar in den Urteilsgründen eine rechtsfehlerfreie Bestimmung über den Maßstab ge- troffen, nach dem die in Rumänien gegen den Angeklagten D. vollstreckte Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe mit einem Maßstab von 1:1 anzurechnen ist. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss aber in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288). 2. Der Senat schließt angesichts der besonders brutalen Vorgehenswei- se und des – vom Landgericht ersichtlich bedachten – bestimmenden Tatbei- trags des Angeklagten P. aus, dass die Höhe der gegen diesen Ange- klagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16, juris Rn. 26; BGH, Be- schlüsse vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18, NStZ 2019, 548 und vom 2 3 - 4 - 3. Juli 2019 – 4 StR 256/19, BeckRS 2019, 15073) der rumänischen Verurtei- lung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5. März 2015 beruht (UA S. 14). Franke Appl Eschelbach Meyberg Wenske Vorinstanz: Erfurt, LG, 20.04.2018 - 160 Js 640/15 6 Ks