Entscheidung
4 StR 170/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:050520B4STR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:050520B4STR170.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 170/20 vom 5. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 12. Juli 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug ei- nes Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und „Einbruchdiebstahls“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona- ten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - 1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs, der Kompensationsent- scheidung und der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Entscheidung über den Vorwegvollzug kann nicht bestehen blei- ben, weil das Gericht nicht erkennbar in seine Ermessensentscheidung einbe- zogen hat, dass sich der Angeklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 26. September 2017 im Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB befindet, die nach den hierzu getroffenen Feststellungen fortdauert und positiv verläuft. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt das Gericht die Vorwegvollzie- hung der Strafe oder eines Teils der Strafe, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208, 209 mwN). Der angeordnete Vor- wegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der verhängten Gesamtfreiheits- strafe entspricht bei einer – hier festgestellten – voraussichtlichen Therapiedau- er von zwei Jahren zwar dem Regelfall des § 67 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 StGB. Mit Rücksicht auf die besondere Vollzugssituation (positiv verlaufende Unterbringung nach § 64 StGB in anderer Sache) hätte die Strafkammer hier aber prüfen müssen, ob ausnahmsweise von der Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abzuweichen und von der Anordnung des Vorwegvollzugs abzu- sehen war. Denn die nunmehr erneut angeordnete Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt hätte nach § 67f StGB im Fall ihrer Rechts- kraft die Erledigung der bereits vollzogenen Unterbringung zur Folge. Die in deren Rahmen erfolgversprechend begonnene Therapie könnte gemäß § 67 Abs. 1 StGB dann nur fortgesetzt werden, wenn sie nicht zum Zwecke eines 2 3 4 - 4 - Vorwegvollzugs unterbrochen wird. In einem solchen Fall kann von der Ent- scheidung über den Vorwegvollzug abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208, 209; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67 Rn. 12). Über die Anordnung eines Vorwegvollzugs ist daher erneut zu entschei- den. Dem Senat ist es verwehrt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst darüber zu befinden, weil die Entscheidung Wertungen und Beurteilungen erfordert, die dem Tatgericht vorbehalten sind. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel Vorinstanz: Dortmund, LG, 12.07.2019 ‒ 112 Js 451/17 34 KLs38/17 5