OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 52/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520B2STR52
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520B2STR52.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 52/20 vom 6. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 16. Oktober 2019 im Strafausspruch aufge- hoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den vom Generalbundes- anwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen ohne Erfolg. Auch hat die 1 2 - 3 - auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch kei- nen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt. 2. Indes hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht ist ohne durchgreifenden Rechtsfehler von einer er- heblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) zum Tatzeitpunkt ausgegangen. Bei der Strafrahmenwahl hat es angenommen, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte, we- gen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und „erst unter weiterer Berück- sichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB“ von einem minder schweren Fall im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB auszugehen sei (zur Prü- fungsreihenfolge vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271). b) Die Strafkammer hat dabei nicht erkennbar bedacht, dass der zwei- fach gemilderte Strafrahmen des § 212 StGB für den Angeklagten günstiger ist als der Strafrahmen des § 213 StGB. Das Tatgericht ist zwar bei der Strafrah- menwahl nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Straf- rahmen zugrunde zu legen; es unterliegt vielmehr seiner pflichtgemäßen Ent- scheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 – 5 StR 201/15). Es hat aber in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den nach § 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen oder denjenigen eines min- der schweren Falls anwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 – 3 StR 341/87, BGHR StGB § 1 Strafrahmenwahl 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 933 mwN). Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil; dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. 3 4 5 - 4 - c) Die auch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wer- den vom aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt, sie können Bestand haben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Erfurt, LG, 16.10.2019 - 170 Js 60500/19 1 Ks 6