Entscheidung
4 StR 123/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520B4STR123
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520B4STR123.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 123/20 vom 6. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 19. Dezember 2019 a) aufgehoben hinsichtlich der Strafe im Fall II. 1. der Ur- teilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch, b) im Tenor dahin ergänzt, dass aa) sich die angeordnete Einziehung auf die sicherge- stellten 296,15 Gramm Marihuana bezieht und bb) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; in- soweit fallen der Staatskasse die Kosten des Ver- fahrens und die notwendigen Auslagen des Ange- klagten zur Last. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die „sichergestellten Be- täubungsmittel“ eingezogen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmit- tel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die für die Tat II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkam- mer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte strafrechtlich bereits mehrfach und einschlägig mit Betäubungsmittelstraftaten in Erscheinung getreten ist. Bei dieser Wertung hat die Strafkammer übersehen, dass der An- geklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Zeitpunkt der Tatbegehung erst einmal wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln vorgeahndet war. Die weitere einschlägige Verurteilung erfolgte erst am 18. Januar 2017 und damit nach der Tat II. 1. der Urteilsgründe. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Fest- stellungen bleiben möglich. Der neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Gronau 1 2 3 4 - 4 - vom 18. Januar 2017 die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamt- strafenbildung nach § 55 StGB vorliegen. Gegebenenfalls wird das Verbot der reformatio in peius gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‒ 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276 mwN) zu beachten sein. 2. Der Senat ergänzt die Einziehungsanordnung um eine genaue Be- zeichnung der sichergestellten Betäubungsmittel und holt den von der Straf- kammer in den Urteilsgründen ausführlich begründeten, aber nicht in die Ur- teilsformel aufgenommenen Teilfreispruch des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Sturm Rommel Vorinstanz: Paderborn, LG, 19.12.2019 ‒ 22 Js 422/19 1 KLs 29/19 5