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Entscheidung

4 StR 63/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520B4STR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520B4STR63.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 63/20 vom 6. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2020 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Oktober 2019 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wohnwagen auf der Parzelle 31 fest auf dem Boden ruhte und damit eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, juris Rn. 12 f.) oder ob er auf Rädern stand und jederzeit bewegbar war. Denn schon allein der an den Wohn- wagen angebaute Holzvorbau erfüllte die Voraussetzungen des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Sturm Rommel Vorinstanz: Münster, LG, 10.10.2019 ‒ 30 Js 60/19 2 Ks 10/19