Entscheidung
IV ZR 82/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZR82.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 82/18 vom 6. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 6. Mai 2020 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt - 1. Zivilkammer - vom 13. März 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgen- den: Beklagte) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versiche- rungsbeginn zum 1. Dezember 2006 nach dem so genannten Policenmo- dell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungs- 1 2 - 3 - gerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein, der eine Beleh- rung über das Widerspruchsrecht enthielt, die "Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung" (im Folgenden: AVB) und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. Der Kläger zahlte fortan die Beiträge. Mit Schreiben vom 29. Fe- bruar 2016 erklärte er "den Widerspruch des Versicherungsvertrages gem. § 5a VVG a.F.". Daraufhin zahlte die Beklagte ihm den Rückkaufs- wert aus. Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfah- ren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des bereits gezahl- ten Rückkaufswerts, insgesamt 4.738,23 €, ferner Erstattung außerge- richtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen. Nach Auffassung des Klägers ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er habe den Widerspruch noch im Jahr 2016 erklären können. Die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei we- gen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang ge- setzt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom La ndgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein oben wiedergegebenes Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsan- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die dem Kläger er- teilte Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die ihm überlassene Vertragsinformation entspreche den Anforderungen des § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 der Anlage D zum VAG a.F. In § 14 Abs. 3 AVB werde nachvollziehbar erläutert, wie sich der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung errechne. In dem darauffolgenden Abs. 4 werde ein Rückkaufswert in Höhe von mindestens 1.000 € als Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung ausdrücklich genannt. Dies werde den Anforde- rungen an die Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) der Anlage D zum VAG a.F. gerecht, auch wenn dort von "Versicherungswert" und nicht von "Rückkaufswert" die Rede sei. Sinn der Vorschrift sei die Sicherstellung der Information des Versicherungs- nehmers über die Voraussetzungen einer Beitragsfreistellung und insbe- sondere darüber, welche dieser Voraussetzungen er selbst schaffen könne bzw. müsse. Die Verknüpfung der Schwelle für die Beitragsfreiheit mit dem Rückkaufswert, der wiederum maßgeblich von den bereits er- folgten Einzahlungen des Versicherungsnehmers abhänge, werde dieser Zielrichtung ohne Weiteres gerecht. Hinsichtlich der unter Abschnitt I Nr. 2 Buchst. d) der Anlage D zum VAG a.F. geforderten Angaben über das Ausmaß, in dem Leistun- gen nach Beitragsfreistellung bzw. der Rückkaufswert garantiert seien, mache der Kläger zu Unrecht Unvollständigkeit geltend, berufe sich aber zugleich darauf, dass die insoweit mitgeteilten Informationen wider- sprüchlich und völlig unübersichtlich seien. Zu unterscheiden sei zwi- schen der Leistung auf den Todesfall, für die eine Mindestsumme garan- tiert werde, und den Leistungen im Erlebensfall in Form von Rentenzah- lungen oder einer Einmalzahlung, deren Höhe betragsmäßig ausdrück- 7 8 - 5 - lich offengelassen und in Beziehung zur Entwicklung des zu Grunde lie- genden Fonds gesetzt werde, was dann denknotwendig auch für den Rückkaufswert gelten müsse und entsprechend in § 14 Abs. 3 AVB er- läutert werde. Auch wenn in den genannten Passagen nicht aus drücklich mitgeteilt werde, dass es einen garantierten Rückkaufswert bzw. eine garantierte Mindestleistung bei Beitragsfreiheit gerade nicht gebe, erge- be die Auslegung der betreffenden Abschnitte der AVB, dass nur genau dieses hier gemeint sein könne. Einer ausdrücklichen Mitteilung des Um- standes, dass für den Rückkaufswert bzw. die Leistung nach Beitrags- freistellung keine Garantie gegeben werden, bedürfe es nicht. Da der Kläger von der Beklagten der damaligen Gesetzeslage ent- sprechend informiert worden sei, dürfe sich die Beklagte darauf berufen, dass der Widerspruch gegen Treu und Glauben verstoße. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine Klärung "der hier entscheidungserheblichen Frage nach der Abgrenzung zwischen Unvollständigkeit und Undurchsichtigkeit von Vertragsinforma- tionen" durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ab- schließend erfolgt sei. Abgesehen davon, dass diese Frage weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur kontrovers diskutiert wird, ist sie nicht allgemein zur Fortbildung des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung klärungsfähig. Der Senat hat bereits mehrfach 9 10 11 12 - 6 - entschieden, dass ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbrau- cherinformation kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. begründet (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, r+s 2020, 141 Rn. 25 m.w.N.). Ob eine bestimmte Angabe in einer Verbraucherinformation dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt oder die Anforderungen des Abschnitts I der Anlage Teil D zum VAG a.F. nicht erfüllt, kann nicht anhand generell-abstrakter Kriterien entschieden werden. Dies bleibt vielmehr der Würdigung der jeweiligen Verbraucher- information im Einzelfall überlassen. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat es dem nach seinen - von der Revision zu Recht nicht angegriffenen - Feststellungen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Kläger ohne Rechtsfehler versagt, den Wi- derspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. noch im Jahr 2016 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation zu erklären. a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der hier maßgebli- chen Fassung vom 2. Dezember 2004 bestimmten Widerspruchsfrist von 30 Tagen setzt zwar gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. Das hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei bejaht. aa) Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war ent- gegen der Rüge der Revision zum einen nicht wegen fehlender Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prä- mienfreie Versicherung unvollständig. Diese nach Abschnitt I Nr. 2 13 14 15 16 - 7 - Buchst. c) der Anlage Teil D zum VAG a.F. zu der Verbraucherinformati- on gemäß § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörenden Angaben hat das Beru- fungsgericht aus § 14 Abs. 3 und 4 AVB entnommen, wo als Vorausset- zung für eine Beitragsfreistellung ein Rückkaufswert in Höhe von min- destens 1.000 € genannt wird. Dem hält die Revision ohne Erfolg entge- gen, eine "Mindestversicherungssumme" sei nicht mit einem "Mindest- rückkaufswert" gleichzusetzen. Dabei bedenkt sie nicht, dass das Recht auf den Rückkaufswert nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme ist (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, r+s 2013, 591 Rn. 30 m.w.N.). Selbst wenn dieser Zusammen- hang dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt sein muss, so kann er der fraglichen Klausel unzweifelhaft entnehmen, wel- cher Mindestbetrag aufgrund seiner Einzahlungen erreicht sein muss, damit er eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen kann. Dies wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, d er Zielrichtung der Vorschrift in Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) der Anlage Teil D zum VAG a.F. gerecht. bb) Zum anderen rügt die Revision ohne Erfolg, im Versicherungs- schein, in der Verbraucherinformation und in § 14 Abs. 3 AVB fehlten die gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. not- wendigen Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte und Leis- tungen aus prämienfreier Versicherung garantiert seien. Insoweit hat das Berufungsgericht differenziert zwischen der Leistung auf den Todesfall, für die ausweislich des Versicherungsscheins eine Mindestsumme garan- tiert wird, und den Leistungen im Erlebensfall in Form von Rentenzah- lungen oder einer Einmalzahlung, deren Höhe betragsmäßig offengelas- sen werde und die nach den Angaben im Versicherungsschein und in den AVB nicht garantiert seien. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie die Revision einräumt, ist in § 14 Abs. 3 und 17 - 8 - 4 AVB und im Versicherungsschein nicht von Garantien hinsichtlich der Rückkaufswerte - die bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversi- cherungen grundsätzlich nicht garantiert werden - und der beitragsfreien Versicherung die Rede. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbin- dung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abge- schlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ur- teil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet. Die maßgebli- chen Erwägungen gelten auch für die Leistungen aus prämienfreier Ver- sicherung. b) Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs- richtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht ent- scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts- rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger 18 19 - 9 - Durchführung des Vertrages über mehr als neun Jahre auf dessen an- gebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 28.09.2017 - 2 C 256/17 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 13.03.2018 - 12 S 1542/17 -