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Leitsatz

IX ZB 29/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070520BIXZB29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070520BIXZB29.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/18 vom 7. Mai 2020 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63; InsVV § 5 Abs. 1 Soweit für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der Re- gel der Befriedigungsquote, die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit zu erwarten gewesen ist. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 7. Mai 2020 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird - un- ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Be- schluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht keine zu erstattenden Auslagen der weiteren Beteiligten zu 2 festgesetzt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.047,69 € festgesetzt. Gründe: I. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 in den Insol- venzverfahren über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) und ihrer Komplementärin, der Schuldne- rin, jeweils zum Insolvenzverwalter. Dieser meldete für die KG eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.500.000 € zur Insolvenztabelle an. Mit der Prüfung dieser Forderung beauftragte das Insolvenzgericht die weitere Beteilig- te zu 2 als Sonderinsolvenzverwalterin. Die Forderung wurde in Höhe von 1.188.039,34 € zur Tabelle festgestellt; wegen des darüberhinausgehenden Betrages nahm der weitere Beteiligte zu 1 die Anmeldung zurück. Auf die Insol- venzgläubiger entfällt nach den Berichten des weiteren Beteiligten zu 1 voraus- sichtlich eine Befriedigungsquote in Höhe von eins vom Hundert. Die weitere Beteiligte zu 2 hat beantragt, ihre Vergütung auf 8.076,90 € und die ihr zu erstattenden Auslagen auf 1.211,53 €, jeweils zuzüglich Umsatz- steuer, festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat ein Entgelt in Höhe von insge- samt 386,75 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteilig- ten zu 2 hat das Landgericht nach Übertragung auf die Kammer unter Zurück- weisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abänderung der insolvenzge- richtlichen Entscheidung die Vergütung auf 1.005,55 € festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Betei- ligte zu 2 den bisher erfolglosen Teil ihres Festsetzungsantrags weiter. II. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur 2 3 - 4 - teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die weitere Beteiligte zu 2 könne als angemessene Vergütung eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 15.000 € verlangen. Ihre Tätigkeit, die nicht über die Tätigkeit einer Rechtsanwältin hinausgegangen sei, unterliege den Regelungen der Sondervergütung gemäß § 5 Abs. 1 InsVV und daraus folgend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Der zu- grunde zu legende Gegenstandswert bemesse sich nicht nach der Höhe der zu prüfenden Forderung, sondern nach der hierauf zu erwartenden Befriedigungs- quote von eins vom Hundert. 2. Das lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der weiteren Beteiligten zu 2 erkennen, soweit es die Festsetzung der Vergütung betrifft. a) Das Beschwerdegericht hat zwar rechtsfehlerhaft als Vergütung der weiteren Beteiligten zu 2 eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG festgesetzt. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entspre- chender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergü- tungsordnung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11). Sie ist nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsol- venzverwalter übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs. 1 InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH, Beschluss vom 4 5 6 7 - 5 - 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN). Diese Vorausset- zung ist nicht erfüllt. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise be- sondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, aaO Rn. 7). Dafür ist im Streitfall nichts festgestellt. b) Die weitere Beteiligte zu 2 ist durch diesen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert. Eine höhere Festsetzung ihrer Vergütung kommt nicht in Betracht. Die Vergütung, welche die weitere Beteiligte zu 2 unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, bildet die obere Grenze ihrer Vergütung als Sonderinsolvenzverwalte- rin, weil ihre Aufgabe ausschließlich darin bestand, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, den der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter über das Ver- mögen der KG zur Insolvenztabelle angemeldet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 24; vom 26. März 2015, aaO Rn. 6). Sie beträgt entsprechend der vom Beschwerdegericht festgesetz- ten Vergütung 1.005,55 €. aa) Bei der Bestimmung der Vergütung, die der Sonderinsolvenzverwal- ter - hypothetisch - unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer angemeldeten Forderung beanspruchen könnte, ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszu- gehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 8 9 10 - 6 - Rn. 9). Der Ansatz der 1,3-fachen Regelgebühr entspricht dem Antrag der wei- teren Beteiligten zu 2. Daraus errechnet sich bei einem Gegenstandswert von 15.000 € eine Vergütung - wie vom Beschwerdegericht festgesetzt - in Höhe von 1.005,55 €. bb) Der maßgebliche Gegenstandswert beträgt 15.000 €. (1) Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter - wie hier - auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt, ist der Gegenstandswert für die zu berechnende Geschäftsgebühr gemäß § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73). Die auf den Nennwert der Forderung abstellenden Wertvorschriften in § 28 Abs. 1 und 2 RVG finden keine Anwendung, weil für diese Prüfungstätigkeit keine Gebühr nach Nr. 3317, 3320 VV RVG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 8 f) und auch keine andere Gebühr im Sinne dieser Vorschriften anfällt. (2) Das Beschwerdegericht hat zwar keine Ermessenserwägungen an- gestellt, sondern "wie bei einem Feststellungsrechtsstreit" die zu erwartende Befriedigungsquote für maßgeblich erachtet. Der Senat kann diesen Ermes- sensnichtgebrauch jedoch durch eine eigene Ermessensausübung ersetzen, weil die Sache im Blick auf die Vergütung der weiteren Beteiligten zu 2 ent- scheidungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn. 34 mwN; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16, NJW-RR 2016, 1478 Rn. 12). Dabei erweist sich die Bestimmung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht im Ergebnis als richtig. 11 12 13 - 7 - (3) Der Gegenstandswert für die vom Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer Forderungs- anmeldung zu beanspruchende Geschäftsgebühr entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die im Zeitpunkt seiner ersten Tätigkeit zu erwarten gewe- sen ist (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; ders., ZInsO 2008, 847, 848; HambKomm-InsO/Frind, 7. Aufl., § 56 Rn. 124; aA BeckOK- InsO/Budnik, 2020, § 5 InsVV Rn. 14; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73; Stoffler, EWiR 2015, 517, 518; vgl. auch Lo- renz/Klanke/Lorenz, Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., vor § 1 InsVV Rn. 29 f). Die Bestimmung des Gegenstandswerts hat gemäß § 28 Abs. 3 RVG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, zu erfolgen. Erfüllt der Sonderinsolvenzverwalter eine ihm vom Insolvenzgericht übertragene Aufgabe, fehlt es zwar an einem Auftragge- ber in diesem Sinne. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InsVV ist der Sonderinsolvenzverwalter jedoch für seine Tätigkeit wie ein beauftragter Rechtsanwalt zu vergüten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 24 f). Zur Bestimmung des Gegenstandswerts ei- ner solchen Tätigkeit ist daher im Anwendungsbereich von § 28 Abs. 3 RVG - hypothetisch - auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das der Insol- venzverwalter mit der entsprechenden Beauftragung eines Rechtsanwalts ver- folgt hätte (vgl. Stoffler, EWiR 2015, 517, 518). Dieses Interesse ist bei der Prüfung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung in der Regel mit der zu erwartenden Befriedigungs- quote gleichzusetzen. 14 15 16 - 8 - Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 1 InsO die bestmögli- che und gemeinschaftliche, d.h. gleichmäßige und anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 197; Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519). Das Forderungsanmeldungsverfahren dient diesem Zweck. Insolvenzgläubiger kön- nen ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle realisieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21). Daraus kann für den Insolvenzverwalter einerseits eine insolvenzspezifische Pflicht erwachsen, bei Vorliegen eines Widerspruchsgrundes sein Widerspruchsrecht auszuüben (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 18 mwN; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 178 Rn. 11). Andererseits leitet sich daraus auch das wirt- schaftliche Interesse ab, welches der Insolvenzverwalter kraft seines Amtes an einer ordnungsgemäßen Prüfung angemeldeter Forderungen hat. Maßgeblich ist danach die Befriedigungsquote, die auf den anmeldenden Gläubiger entfal- len würde, weil sich die Forderungsanmeldung nur in diesem Umfang im Vertei- lungsverfahren nach §§ 187 ff InsO auf die Befriedigung der Insolvenzgläubiger auswirken kann (aA Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73). Sieht der Insolvenzverwalter von einem Widerspruch gegen die angemeldete Forderung ab, wird - vorbehaltlich eines Widerspruchs durch ei- nen Insolvenzgläubiger - der anmeldende Gläubiger in dieser Höhe befriedigt und die Befriedigungsquote der übrigen Insolvenzgläubiger bleibt unverändert. Übt der Insolvenzverwalter sein Widerspruchsrecht aus, nimmt die Forderung hingegen nicht an der Verteilung teil, sofern der anmeldende Gläubiger den Wi- derspruch nicht beseitigt (§ 189 InsO). Die Befriedigungsquoten der zur Tabelle festgestellten Forderungen wachsen dann entsprechend an. 17 - 9 - In zeitlicher Sicht ist in der Regel auf die Befriedigungsquote abzustellen, die zum Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters zu erwarten gewesen ist, weil gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG die Ge- schäftsgebühr bereits mit dem Betreiben des Geschäfts einschließlich der In- formation entsteht. Die Gegenansicht, nach der die Geschäftsgebühr anhand des Nennwerts der Forderung zu berechnen ist, überzeugt nicht. Sie stützt sich im Wesentli- chen darauf, dass ansonsten eine angemessene Vergütung des Sonderinsol- venzverwalters nicht gesichert sei (vgl. Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73). Zwar trifft es zu, dass nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze bei entsprechend niedrigen Quotenerwartungen die Geschäftsgebühr nur nach der niedrigsten Gebührenstufe zu berechnen sein kann (vgl. Graeber, ZInsO 2008, 847, 848; zum Streitwert der Feststellungskla- ge nach § 182 InsO: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, NZI 2000, 115 unter II.1; Beschluss vom 27. Juni 2019 - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ungeachtet des geringeren wirtschaftlichen Interesses an der Forderungsprüfung auf den Nennwert der geprüften Forderung abzustellen ist. Dem Erfordernis einer an- gemessenen Vergütung wird dadurch Rechnung getragen, dass der zuständige Tatrichter im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch die Inte- ressen des Sonderinsolvenzverwalters zu berücksichtigen hat. Liegen besonde- re Umstände vor, die eine Bestimmung des Gegenstandswerts anhand der zu Beginn der Prüfungstätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote als unbillig erscheinen lassen, ist der Tatrichter im Rahmen des ihm eingeräumten Ermes- sens gehalten, einen abweichenden Gegenstandswert zu bestimmen. Solche Umstände können sich etwa aus dem Umfang der Tätigkeit oder entsprechend dem Einwand der Rechtsbeschwerde aus einem besonderen Haftungsrisiko 18 - 10 - ergeben (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 23 Rn. 41; Schneider/Mock, RVG, 8. Aufl., § 23 Rn. 49 ff). Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Forderungsprüfung kann im Übrigen durch einen erhöhten Gebührensatz im Rahmen der Nr. 2300 VV RVG berücksichtigt werden. (4) Nach Maßgabe dieser Grundsätze übt der Senat sein Ermessen da- hin aus, dass der Gegenstandswert für die hier zu ermittelnde Geschäftsgebühr 15.000 € beträgt. Dies entspricht der nach den unwidersprochen gebliebenen Berichten des weiteren Beteiligten zu 1 stets erwarteten Befriedigungsquote in Höhe von eins vom Hundert auf die von der weiteren Beteiligten zu 2 geprüfte Forderung mit einem Nennwert von 1.500.000 €. Besondere Umstände, welche die Bestimmung eines von der Befriedigungsquote abweichenden Gegen- standswerts erfordern, liegen nicht vor. 3. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht allerdings zum Nachteil der weiteren Beteiligten zu 2 entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 4, 8 InsVV keine erstattungsfähigen Auslagen festgesetzt. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bildet die Obergrenze allein für die Vergütung des Sonderin- solvenzverwalters (vgl. Graeber, ZInsO 2008, 847, 848). Die Erstattungsfähig- keit von Auslagen wird dadurch nicht berührt. Das Beschwerdegericht wird die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen daher nachzuholen haben. 4. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO) und deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 19 20 21 22 - 11 - a) Die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters bemes- sen sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenz- rechtlichen Vergütungsverordnung. Der Sonderinsolvenzverwalter kann danach in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 3 InsVV grundsätzlich wahlweise die Erstattung seiner tatsächlich entstandenen Auslagen oder einen Pauschsatz fordern. Die vollständige Berücksichtigung des Pauschsatzes kann allerdings zu unangemessen hohen Auslagenerstattungen führen, soweit Sonderinsolvenz- verwalter und Insolvenzverwalter nicht im Wesentlichen gleichartige Aufgaben zu erfüllen haben. Der Sinn und Zweck der Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV besteht darin, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die auf- wendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, ZIP 2008, 1640 Rn. 19 mwN). Hat der Sonderinsolvenzverwalter - wie hier - die Aufgabe, einen einzel- nen Anspruch zu prüfen, ist seine Tätigkeit mit derjenigen des Insolvenzverwal- ters kaum mehr vergleichbar. Stützt der Sonderinsolvenzverwalter seinen Fest- setzungsantrag in einem solchen Fall gleichwohl auf die Pauschalierungsrege- lung des § 8 Abs. 3 InsVV, können die zu erstattenden Auslagen jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als bei einer Auslagenerstattung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Liegen die Voraussetzungen des § 5 InsVV vor, bemessen sich die erstattungsfähigen Auslagen unmittelbar nach den Vor- schriften in Teil 7 VV RVG. Anderenfalls bilden die danach - hypothetisch - er- stattungsfähigen Auslagen zumindest die Obergrenze, die bei der Festsetzung der dem Sonderinsolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen unterschritten, aber nicht überschritten werden darf. 23 24 - 12 - b) Eine Obergrenze der dem Sonderinsolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen konnte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ent- nommen werden. Das Beschwerdegericht wird der weiteren Beteiligten zu 2 daher Gelegenheit zu geben haben, ihren Festsetzungsantrag mit Blick auf die geltend gemachte Auslagenerstattung zu prüfen. Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2016 - 67e IN 155/12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2018 - 326 T 105/16 - 25