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Entscheidung

LwZB 1/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080520BLWZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080520BLWZB1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB 1/19 vom 8. Mai 2020 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts München - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 28. März 2019 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwor- fen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.222 €. Gründe: I. Das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - ist den Klägern am 6. November 2018 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wird das Landgericht München I als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Mit einem am 20. November 2018 bei dem Landgericht München I eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger Berufung eingelegt. Am 21. November 2018 hat die Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht die Akten angefordert. Dem Vorsitzen- den der Berufungskammer ist die Sache erstmalig am 8. Januar 2019 zur Ent- scheidung über den Antrag der Kläger auf Verlängerung der Berufungsbegrün- 1 - 3 - dungsfrist vorgelegt worden, dem er stattgab. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 - die Berufungsbegründung war am 6. Februar 2019 eingegangen - hat der Vorsitzende auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München hinge- wiesen. Dort sind die Akten am 28. Februar 2019 eingegangen. Nach einem Hinweis darauf, dass die Berufung verspätet eingegangen sei, haben die Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 6. Dezember 2018 abgelaufenen Berufungsfrist bei dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG zuständigen Oberlandesgericht München ein- gegangen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klä- ger, das ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, werde durch die fehler- hafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausgeschlossen. Diese habe nämlich nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht, da sich das zu- ständige Gericht auf der gesetzlichen Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 LwVG zweifelsfrei ermitteln lasse. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und der Versäumung der Berufungsfrist werde nicht durch einen Fehler des Landgerichts unterbrochen. Die übliche Praxis der Landgerichte, Berufungen zunächst lediglich durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Berufungsbegründung oder der Akten einer richterlichen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen, sei von Verfassungs wegen nicht zu be- 2 - 4 - anstanden. Der an das Landgericht gerichtete Berufungsschriftsatz habe keinen Hinweis enthalten, dass es sich um eine Landwirtschaftssache handele. Dies habe sich lediglich aus dem anliegenden Urteil ergeben. Für die Geschäftsstelle habe deshalb zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung kein Anlass bestanden, die Berufung unverzüglich dem Richter zur Prüfung der Zuständigkeit vorzule- gen. Die Prüfung der Zuständigkeit durch den Vorsitzenden der Berufungs- kammer sei erst nach Eingang der Berufungsbegründung erfolgt. Selbst wenn er diese Prüfung bereits bei Eingang des Fristverlängerungsantrags vorge- nommen und die Akten noch am gleichen Tag dem zuständigen Oberlandesge- richt vorgelegt hätte, hätte dies nicht zum Erfolg geführt, da die Berufungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen gewesen sei. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. 1. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt- haft. Es fehlt aber an den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht den Klägern den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) nicht verletzt. Die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen 3 4 - 5 - Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. 2. Dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts fehlerhaft war, weil sie entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG das Landgericht und nicht das Oberlan- desgericht als zuständiges Berufungsgericht aufgeführt hat, steht einem Ver- schulden der Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht entgegen. Die Vermutung des § 233 Satz 2 ZPO kommt nämlich nach der Rechtspre- chung des Senats, auf die auch das Berufungsgericht verweist, nicht zum Tra- gen, wenn die Rechtsmittelbelehrung - ausgehend von dem bei einem Rechts- anwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Rich- tigkeit zu erwecken vermochte. So liegt es bei einer Rechtsmittelbelehrung, die - wie hier - die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG nicht berücksichtigt (vgl. näher Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 7 f.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde fest. 3. Die Zulassung ist nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht die Kausalität zwischen dem Verschulden und der Fristversäumung bejaht. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Verschulden der Prozessbevollmäch- tigten der Kläger habe sich wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfah- rensgrundrechten durch das Gericht nicht mehr ausgewirkt, ist unzutreffend. a) Anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangen Rechtszug mit der Sache bereits befass- ten Gericht eingereicht werden, besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittel- 5 6 7 - 6 - führers zu verhindern (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständig- keit des angerufenen Gerichts „ohne Weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ zu erkennen ist und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zu- ständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht. In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angeru- fenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schrift- satz im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht wei- terzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtig- ten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579; BGH, Be- schluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 8; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10). Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit auf den Wissen- stand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 15; Beschluss vom 11. De- zember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10). b) Auf eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht können sich die Kläger indes nicht stützen. aa) Dass die Berufungsfrist bei Eingang der Berufungsschrift bei dem Landgericht noch mehr als zwei Wochen offen war, bedeutet entgegen der Auf- fassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Kläger auf eine Weiterleitung an das Oberlandesgericht noch innerhalb der Berufungsfrist vertrauen durften. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2015 8 9 - 7 - (V ZR 81/15, juris Rn. 7) geht fehl, weil dort - anders als hier - das Rechtsmittel bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Ge- richt eingereicht worden war. Auch war es für den Geschäftsstellenbeamten, dem die Berufungsschrift nach deren Eingang vorgelegt worden war, nicht leicht und einwandfrei zu erkennen, dass zuständiges Berufungsgericht nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht war. Hierbei ist zu berück- sichtigten, dass die Prüfung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 ZPO Aufgabe des Gerichts in Gestalt der Richter ist, nicht die der Geschäftsstellenbeamten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777). Dass in der Berufungsschrift anstelle eines „C“-Aktenzeichens ein „XV“-Aktenzeichen aufgeführt war, machte die Unzu- ständigkeit des Landgerichts für den Geschäftsstellenbeamten nicht offenkun- dig. Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 25) ergibt sich nichts Anderes. bb) Ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens folgt auch nicht daraus, dass die Berufungsschrift dem Vorsitzenden nicht sofort bzw. am nächsten Arbeitstag zur Prüfung der Zuständigkeit des Landgerichts vorgelegt worden ist. Die aus diesem Gebot in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579) führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 11 mwN). Die Praxis, ein- gehende Berufungen zunächst lediglich durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Berufungsbegründung oder des Eingangs der Akten einer rechtlichen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen, ist von Ver- fassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 f.). Sie 10 - 8 - entspricht einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 11). Da die Rechtslage in- soweit geklärt ist, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Anlass, das Recht fortzubilden. cc) Ob der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts dessen Unzuständigkeit leicht erkennen konnte, als ihm die Sache erstmalig wegen des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 8. Januar 2019 vorgelegt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Denn zu diesem Zeitpunkt war die am 6. Dezember 2018 endende Berufungsfrist (§ 517 ZPO) bereits ab- gelaufen. Weder ein Hinweis an die Kläger noch die Weiterleitung der Beru- fungsschrift an das Oberlandesgericht hätte an der Fristversäumnis etwas än- dern können. 11 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Stresemann Brückner Gö- bel Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 02.11.2018 - 492 XV 1/18 - OLG München, Entscheidung vom 28.03.2019 - U 976/19 Lw - 12