Entscheidung
5 StR 111/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520B5STR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520B5STR111.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 111/20 vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 9. Januar 2020 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schuss- waffe und mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) begegnet durchgreifenden rechtlichen Be- denken. a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellun- gen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte lagerte gut 1 kg eines ursprünglichen Vorrats von 11 kg Cannabis zum gewinnbringenden Verkauf in einer Nische des Balkons seiner Einzimmerwohnung. Zum Verpacken der Betäubungsmittel nutzte er ein in der Küche stehendes Laminiergerät. Im Badezimmer verwahrte er in einer Tüte hin- ter dem losen und leeren Waschbeckenunterschrank einen Revolver und in ei- nem verknoteten Zellophanbeutel eingewickelte Patronen verschiedener Kali- ber. Sowohl vom Balkon als auch aus der Küche war das Badezimmer „mit we- nigen Schritten binnen Sekunden“ zu erreichen. Das Landgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte die Schusswaffe „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ hätte laden und einsetzen können, und daher die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bejaht. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Mitsichführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn der Täter diese bei der Tatbegehung bewusst gebrauchs- bereit bei sich hat. Ein Tragen am Körper ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Schusswaffe sich so in der räumlichen Nähe des Täters befindet, dass er sich ihrer jederzeit – also ohne nennenswerten Zeit- aufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – bedienen kann. Dies kann 2 3 4 5 6 7 - 4 - zwar auch der Fall sein, wenn Betäubungsmittel und Schusswaffe innerhalb derselben Wohnung in unterschiedlichen Räumen aufbewahrt werden. Aller- dings muss das Tatgericht in einer solchen Konstellation die konkreten Um- stände des Einzelfalls in der Weise darlegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Täter die Schusswaffe tatsächlich jederzeit verwenden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 2 StR 294/19, NStZ 2020, 233, 234 mwN). Dies gilt umso mehr, wenn wie hier der sofortige Zugriff auf die – zudem noch nicht gebrauchsbereite – Waffe nur nach Überwindung weiterer Hindernisse möglich ist. Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar hat das Landgericht sowohl die räumlichen Verhältnisse als auch den je- weiligen Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und des Revolvers hinrei- chend konkret beschrieben. Sein Schluss, der Angeklagte habe das Badezim- mer und damit den Aufbewahrungsort des Revolvers von jedem anderen Ort der Wohnung „binnen Sekunden“ erreichen können, ist von daher nicht zu be- anstanden. Es fehlt aber an den weiteren zur rechtlichen Beurteilung erforderli- chen Feststellungen dazu, welcher zeitliche Aufwand damit verbunden gewe- sen wäre, die Waffe aus dem Versteck hervorzuholen, die passenden Patronen aus dem Zellophanbeutel auszusortieren und den Revolver zu laden. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Angeklagte sich des Revolvers tatsächlich „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ bedienen konnte. 8 - 5 - 2. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht wider- sprechen. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 09.01.2020 - 251 Js 204/19 (527 KLs) (23/19) 9