Entscheidung
I ZB 14/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520BIZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520BIZB14.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 14/19 vom 12. Mai 2020 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2020 durch die Richterin Pohl als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer- deführerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbe- schwerde im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Mar- keninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. 1 2 - 3 - II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Pohl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.12.2018 - 26 W(pat) 33/16 - 3 4