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RiZ (R) 3/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520URIZ.R.3.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/19 Verkündet am: 12. Mai 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündli- che Verhandlung vom 12. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Men- ges, Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Mai 2019 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Mit Vermerk vom 12. Oktober 2011 teilte die Präsidentin des Ober- landesgerichts dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihm im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung sei- ner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ord- nungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermah- nen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 26. Januar 2012 erließ sie den folgenden, dem Antragsteller zugestellten Bescheid: 1 2 3 - 3 - "Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG: Sehr geehrter Herr S. -K. , die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herr- schender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittli- chen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82 - (NJW 1983, 62 - juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessen- der Toleranzbereiche. Im Jahre 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leis- tung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht. U-Verfahren Erledigungen Offene Verfahren Überjährige Verfahren 2008 ROLG S. - K. 43 76 23 OLG gesamt 74,7 61,9 9,5 2009 ROLG S. - K. 58 98 23 OLG gesamt 71,2 66,0 15,7 2010 ROLG S. - K. 48 127 60 OLG gesamt 71,4 64,4 17,7 2011 ROLG S. - K. 37 88 22 OLG gesamt 74,6 61,6 14,3 Quelle: Eingänge, Offene und überjährige Verfahren 2008 - 2010: Erledigungsstatis- tik des OLG Eingänge 2011 und Erledigungen 2008 - 2011: Hades Zivil - 4 - Nach § 26 Abs. 2 DRiG halte ich Ihnen deshalb die ord- nungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Er- ledigung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristver- längerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung be- reits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen eine auf Ihr Ge- such verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statis- tisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Prä- sidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechts- gründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht ge- stattet hat. Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbun- den. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausfüh- rung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und sie Sie zu ord- nungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsge- schäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweif el un- terliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso bean- standet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeits- pensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bun- des, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -, DRiZ 1999, 141 m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.)." - 5 - Den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 zurück. Seinen Antrag festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbe- scheid vom 20. April 2012 unzulässig seien, hat das Dienstgericht für Richter zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat beim Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart keinen Erfolg gehabt. Das Anhalten zu vermehrten Erledigungen sei mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Dem Antragsteller werde nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Auf ihn werde auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt; ihm werde kein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse. Auf die Revision des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom 7. September 2017 (RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158) die Entscheidung des Dienstgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen. Dass d ie- ser für die Bestimmung, ob dem Antragsteller ein Pensum abverlangt werde, das sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lasse, auf die durchschnittlichen Erledigungszahlen anderer Richter ab- gestellt habe, sei für sich allein nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings könnten diese Zahlen nur einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lasse, wenn zudem festgestellt werden könne, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht würden. Zu Unrecht habe sich der Dienstgerichtshof vor allem gehindert gesehen zu überprüfen, ob die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von ande- ren Richtern des Oberlandesgerichts Karlsruhe erledigt werde, zuträfen , 4 5 6 - 6 - und sei den darauf bezogenen Einwendungen des Antragstellers zur Er- mittlung der Durchschnittszahlen nicht nachgegangen. Die hiergegen ge- richtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesver- fassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Der Dienstgerichtshof hat nach Einholung weiterer Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen Zahlen die Berufung des Antrag- stellers erneut zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ergänzend ausgeführt: Der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag, der einen bestimmten Inhalt des Bescheids als unzulässig festgestellt haben wolle, sei nicht zulässig. Der Hilfsantrag festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien, sei zulässig, aber unbegründet. Die für den Vorhalt ermittelten Durchschnittszahlen seien zutreffend und jedenfalls nicht für den Antragsteller nachteilig er- mittelt worden und zeigten, dass ihm im Vorhalt kein Arbeitspensum ab- verlangt werde, welches auch von anderen Richtern vergleichbarer Posi- tion mit einem Arbeitsaufwand, der im Wesentlichen der Dienstzeit ent- spreche, die den Angehörigen des Öffentlichen Dienstes abverlangt wer- de, nicht mehr sachgerecht erbracht werden könne. Die in dem Vorhalt enthaltenen Vergleichszahlen beträfen Richter vergleichbarer Position, nämlich nur beisitzende Richter der Zivilsenate am Oberlandesgericht Karlsruhe. Von den Arbeitsanforderungen her entspreche deren Tätigkeit der des Antragstellers. Der Einwand des Antragstellers, die ermittelten Durchschnittszahlen seien nicht aussagekräftig, da in den Senaten un- terschiedliche Zählweisen angewendet worden seien, die auch zu unter- schiedlichen Erledigungszahlen führten, greife nach den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners zu den ermittelten Zahlen unter Be- rücksichtigung der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgesehenen Gewichtung einzelner Berufungsverfahren nicht 7 - 7 - durch. Auch die so gewichteten Erledigungen des Antragstellers lägen mit ca. 1/3 bis 40 % unter dem Durchschnitt der Zivilrichter am Oberlan- desgericht insgesamt. Auch durch eine in den Senaten unterschiedlich gehandhabte Zuteilung, auf die der Antragsteller weiter abhebe, sei eine wesentliche Beeinflussung der vorgehaltenen Durchschnittszahlen nicht ersichtlich. Innerhalb der Senate, denen der Antragsteller von 2008 bis 2011 angehört habe, sei aus den vorgelegten Senatsgeschäftsverteilun- gen ersichtlich, dass die Zuteilung jeweils entsprechend der Arbeitskraft- anteile der Richter erfolgt sei. Eine Benachteiligung oder Besserstellu ng des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Senatsmitgliedern sei nicht zu erkennen. Allerdings ergebe sich aus den vorliegenden Senats- beschlüssen, dass der Antragsteller mehrfach senatsintern um insgesamt 38 Verfahren in den Jahren 2008 bis 2010 entlastet worden sei. Insge- samt sei senatsintern keine höhere Belastung des Antragstellers mit be- sonders vielen oder besonders umfangreichen bzw. höher bewerteten Verfahren ersichtlich; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Belas- tung des Antragstellers mit Eingängen und der Qualität bzw. dem Um- fang der Verfahren durchschnittlich gewesen sei. Der in dem Vorhalt an den Antragsteller enthaltene Verweis auf die "großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche" sei gerade ein Hinweis dafür, dass ihm keine bestimmte, schon gar nicht eine genau im Durch- schnitt liegende Arbeitsleistung abverlangt werde. Der Vorhalt verlange vielmehr bei zutreffender Auslegung nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liege auch nicht darin, dass dem Antragsteller im Vorhalt und der Ermahnung keine konkreten Hinweise zu einer Änderung seiner Arbeitsweise gegeben worden seien. Der Vorhalt sei so zu verstehen, dass der Antragsteller 8 9 - 8 - selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehenswei- sen, die ihn unnötig viel Zeit kosteten, ohne dass sich dies auf die Prü- fung der einzelnen Fälle oder allgemein die Qualität der Rechtsprechung auswirken könnte. Auch sei nicht ersichtlich, dass insoweit auf den An- tragsteller unzulässiger psychologischer Druck habe ausgeübt werden sollen. Ihm seien gerade keine konkreten Vorgaben gemacht worden, wie er seine Arbeitsweise ändern oder welches Pensum er zukünftig an Erledigungen erbringen solle. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers. Er beantragt, 1. das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlan- desgericht Stuttgart vom 21. Mai 2019 und das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 4. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die fol- gende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe - enthalten im Bescheid vom 26. Januar 2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 - unzulässig sei: Vorhalt und Ermahnung mit dem Inhalt, ihn zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung, entgegen seiner richterlichen Über- zeugung, in seiner richterlichen Tätigkeit als Richter am Ober- landesgericht Karlsruhe in einer Vielzahl von Fällen zu veran- lassen, 2. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Wider- spruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien. Der Antragsgegner beantragt, 10 11 12 - 9 - die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Der Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG ist nur zulässig, soweit der Antragsteller hilfs- weise begehrt festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien. Entgegen der Auffassung der Revi- sion ist der Hauptantrag, der weitergehende Formulierungen zu der Tat- sachengrundlage bzw. dem Zweck des Bescheides enthält, unzulässig . Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsver- fahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zu- rück (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158 Rn. 8). II. Der Dienstgerichtshof hat den Prüfungsantrag nunme hr ohne Rechtsfehler für unbegründet erachtet. 1. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstauf- sicht nur, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten findet statt, wenn ein Richter be- hauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte ist aus diesem Grund sowohl hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes (auf Maßnah- 13 14 15 16 - 10 - men der Dienstaufsicht) als auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes (auf Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit) beschränkt. Die weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen der Dienstaufsicht obliegt den Verwaltungsgerichten. Die beschränkte Prü- fungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Se- natsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 10 m.w.N.). 2. Das gilt auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich auf das Arbeitspensum eines Richters beziehen. a) Auch die Arbeitsleistung des Richters in quantitative r Hinsicht unterliegt der Dienstaufsicht und ist ihr nicht von vornherein entzogen. Das folgt schon aus § 26 Abs. 2 DRiG. Danach umfasst die Dienstauf- sicht ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Aus- führung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, un- verzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 11 f.). Der angefochtene Bescheid enthält einen solchen Vorhalt. Dem Antragsteller wird nach der Auslegung des Dienstgerichtshofs vorgehal- ten, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter denjenigen anderer am Oberlandesgericht Karlsruhe tätiger Richter zurückbleiben, und die Zahl seiner überjährigen Verfahren den Durchschnittswert der beim Oberlan- desgericht Karlsruhe tätigen Richter deutlich übersteigt. Dabei sei der in dem Vorhalt an den Antragsteller enthaltene Verweis auf die "großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche" ein Hinweis dafür, dass dem Antrag- steller keine bestimmte, schon gar nicht eine genau im Durchschnitt lie- gende Arbeitsleistung abverlangt werde; bei zutreffender Auslegung ver- lange der Vorhalt nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durch- schnitt annähernde Arbeitsleistung. An diese Auslegung des Tatrichters ist das Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht grundsätzlich ge- 17 18 19 - 11 - bunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 13 m.w.N.). Das ist ent- gegen der Auffassung der Revision nicht der Fall. Mit diesem Vorhalt wird dem Antragsteller eine quantitativ unbe- friedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich gemacht. Der Bescheid weist der Statistik allerdings ei- nen besonderen Stellenwert zu. Er bezieht sich nicht nur für den ge- schuldeten Einsatz auf ein durchschnittliches Erledigungspensum ver- gleichbarer Richterinnen und Richter, sondern listet daran anschließend Erledigungszahlen, offene Verfahren und überjährige Verfahren auf. Sei- nem Sinn nach geht er aber darüber hinaus. Er hält dem An tragsteller eine ungenügende Erledigung und damit eine ungenügende quantitative Arbeitsleistung vor. Im Bescheid kommt das trotz des Hinweises auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabelle mit Erledigungszah- len auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden Ar- beitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung eine r Halbtags- richterin/eines Halbtagsrichters entsprochen habe (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 14). Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjährigen" Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck ge- bracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleis- tung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen Richterinnen und Rich- tern deutlich mehr offene Verfahren und damit Arbeitsreste und Rück- 20 21 - 12 - stände entstanden sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 15). Damit wird dem Antragsteller, wie der Dienstgerichtshof ausge- führt hat, nicht eine bestimmte oder gar eine genau im Durchschnitt lie- gende, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung abverlangt. b) Dieser Vorhalt beeinträchtigt den Antragsteller unter Zugrunde- legung der ergänzenden Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. aa) Wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängig- keit ist allein die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht vollständig entzogen. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchti- gung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienst- aufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten und sind deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensent- scheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen. Der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 17 m.w.N.). Dagegen ist die richterliche Unabhängigkeit nicht schon allein dann beeinträchtigt, wenn der Richter unmittelbar oder mittelbar mit dem Vorhalt zu einer Änderung seiner Arbeitsweise veranlasst wird. Das Ge- setz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt 22 23 24 - 13 - den dienstaufsichtführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzö- gerter Erledigung zu ermahnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsge- mäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsge- schäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Recht- sprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äuße ren Ord- nung gehörig anzusehen sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 18 m.w.N.). bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den Richter anzuhal- ten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebenso wenig bedeutet die Aufforderung, geringere Rückstände auflaufen zu lassen, für sich allein den Versuch, den Richter in seine Entscheidungsf reiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitswei- se zu ändern, aber nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 19 m.w.N.). Es geht vielmehr um eine der Dienstaufsicht unterliegende Siche- rung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des 25 26 - 14 - Richters. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Ar- beitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 20 m.w.N.). cc) Allerdings gibt es eine Grenze, von der an einem Richter mit Rücksicht auf seine von Verfassungs wegen geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sach- gerechter Weise nicht mehr möglich ist. Würde der Richter gleichwohl wegen der entstehenden Rückstände dienstaufsichtlichen Maßnahmen ausgesetzt, so würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Er- ledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde. Ein dahin wirken- der Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Rich- ters nicht zu vereinbaren. Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterli che Un- abhängigkeit unzulässig (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 m.w.N.). Die hiernach von der Dienstaufsicht zu respektierende Grenze be- stimmt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung ei- genständig mit Blick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht - wie der Antragsteller für richtig hält - nach den subjektiven Vor- stellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rück- stände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann 27 28 - 15 - eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Rich- ter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 22 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, welche Ar- beitsleistung dem Richter in allgemein dienstrechtlicher Hinsicht zumut- bar ist. Von der Grenze, ab der der Vorhalt von Rückständen und unzu- reichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, un- terscheidet das Dienstgericht des Bundes die Frage, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, als Frage der Rich- tigkeit des Vorhalts. Wird er an Maßstäben gemessen, die etwa im Ver- gleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit über- zogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Un- abhängigkeit ist damit aber nicht, jedenfalls nicht notwendig, verbunden. Die Grenze der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, wel- cher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht be- wältigt werden könnte (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 23 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten für Beurteilungen und für ausdrücklich als solche bezeichnete Maßnahmen der Dienstaufsicht gleichermaßen. Auch dienstliche Beurteilungen sind Maßnahmen der Dienstaufsicht. Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner ver- zögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs - und Arbeitsrestezahlen die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von 29 30 - 16 - anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 24 m.w.N.). - 17 - Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu un- verzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu än- dern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vielmehr ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Rückstände gleichbedeutend mit Unzuträglichkei- ten in der Laufzeit der Prozesse sind. Dem entgegenzuwirken, ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Die richterliche Unabhän- gigkeit schützt das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbe- einflussten Entscheidung, nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Rich- ters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung im Dezernat des Richters führt. Das Interesse der Parteien an einer sachge- rechten Erledigung beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, un- verzögerten Entscheidung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 25 m.w.N.). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Dienstgerichtshof die Feststellung, dem Antragsteller werde auch nicht indirekt ein Pensu m abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, rechtsfehlerfrei getroffen. Er ist nunmehr auch im Einzelnen den Einwendungen des Antragstellers nach- gegangen, die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben darüber, was sich von anderen Richtern des Oberlandesgerichts sachge- recht bewältigen lässt, seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermittlung leide unter methodischen Mängeln (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 32 ff.). aa) Aufgrund eingehender Prüfung der vom Antragsgegner vorge- legten Statistiken hat er festgestellt, dass die Angaben in dem angefoch- tenen Bescheid darüber, was von anderen Richtern am Oberlandesge- richt Karlsruhe erledigt wird, stimmen. Er hat sich nach Einholung ergän- 31 32 33 - 18 - zender Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen, dem Vorhalt zugrunde gelegten Durchschnittszahlen die Überzeugung gebil- det, dass diese zutreffend und nicht für den Antragsteller nachteilig er- mittelt worden seien und zeigten, dass ihm kein Arbeitspensum abver- langt werde, welches auch von anderen Richtern vergleichbarer Position nicht mehr sachgerecht erbracht werden könne. Dies ist aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden. Die in dem Vorhalt enthaltenen Vergleichszahlen betreff en nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs Richter vergleichbarer Positi- on, nämlich nur beisitzende Richter der Zivilsenate am Oberlandesge- richt Karlsruhe (einschließlich der Senate in Freiburg), deren Tätigkeit von den Arbeitsanforderungen her der des Antragstellers entspricht. Da- bei ist der Dienstgerichtshof den Einwendungen des Antragstellers ge- gen die Ermittlung der Zahlen nachgegangen und hat - auch - bezogen auf die Senate, denen der Antragsteller im fraglichen Zeitraum zugewie- sen war, weiterhin die Zuteilungspraxis und die damit verbundene Zähl- weise sowie die Art der zu bearbeitenden Verfahren sowie deren Ge- wichtung nach der im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Karlsruhe enthaltenen Turnusregelung berücksichtigt. Auch daraus hat der Dienstgerichtshof, wie er ergänzend ausgeführt hat, eine quantitativ unterdurchschnittliche Arbeitsleistung des - senatsintern sogar mehrfach entlasteten - Antragstellers entnommen. bb) Gegen die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen erhebt die Revision keine Rügen. Sie zieht ausdrücklich nicht in Zweifel, dass die bei dem Vergleich berücksichtigten Richter die ihnen zugewie- senen Verfahren sachgerecht erledigt haben. Der Antragsteller hat be- reits im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass er seit Jahren ca. ein Drittel weniger Erledigungen als der Durchschnitt seiner Kollegen 34 35 - 19 - am Oberlandesgericht Karlsruhe hatte. Zudem hat der Dienstgerichtshof nicht nur auf die tatsächlichen Erledigungen anderer Richter abgestellt, sondern auch berücksichtigt, dass verschiedene Richter unterschiedliche Arbeitsweisen haben und besondere persönliche Umstände, wie etwa Erkrankungen, oder Besonderheiten in sachlicher Hinsicht wie Massen - oder Umfangsverfahren die Erledigungszahlen beeinflussen können. Wenn er vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Antragsteller mit dem Vorhalt kein Pensum abverlangt worden ist, wel- ches sich auch von anderen Richtern sachgerecht nicht erledigen lässt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. cc) Die Rügen der Revision, die sämtliche Ausführungen des Dienstgerichtshofs zur Ermittlung von Zahlen am Oberlandesgericht Karlsruhe und zur Sachgerechtigkeit der Arbeit der Kollegen und Kolle- ginnen des Antragstellers am Oberlandesgericht Karlsruhe für rechtlich unerheblich hält, greifen nicht durch. (1) Auf die Richtigkeit der Ermittlung der dem Bescheid zugrunde liegenden Zahlen kommt es, anders als die Revision meint, an, weil der Antragsteller - wie ausgeführt - Einwendungen gegen die Angaben in dem angefochtenen Bescheid zur Ermittlung des Pensums, das von an- deren Richtern des Oberlandesgerichts bewältigt wird, erhoben hatte, und bei - unterstellt - falsch ermittelten Zahlen nicht auszuschließen war, dass ihm mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt worden war, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr bewältigen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 34 ff.). Auf der Grundlage der ergänzend getroffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofs ist das nicht der Fall. (2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet der in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats verwendete Begriff 36 37 38 - 20 - der Sachgerechtigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er dient dazu, die Grenze zu bestimmen, von der an einem Richter mit Rücksicht auf die durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese von Verfassungs wegen zu beachtende Grenze steht in Frage, wo eine Erle- digung der Eingänge in sachgerechter Weise ohne Zuhilfenahme pflicht- widriger Praktiken nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419 [juris Rn. 18 f.]). Ent- sprechend wird ein Richter keinem die richterliche Unabhängigkeit ver- letzenden Erledigungsdruck ausgesetzt, wenn eine vergleichbare Belas- tung von anderen Richtern ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (Senatsurteil vom 16. September 1987 aaO). Die Sachgerechtigkeit ist, anders als der Antragsteller meint, nicht das Ge- genteil der dem Richter vorgegebenen Gesetzesbindung, sondern impli- ziert, dass der Richter die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der jeweils maßgeblichen Verfahrensordnung sowie unter Beachtung des einschlägigen materiellen Rechts wahrnimmt und sich seine Überzeu- gung bilden kann, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Dass die Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers am Ober- landesgericht Karlsruhe sachgerecht arbeiten, hebt die Revision selbst hervor. Damit zieht sie die Überzeugung des Dienstgerichtshofs, dass andere Richter vergleichbarer Position das von ihnen tatsächlich erledig- te, in dem Vorhalt angegebene Pensum bewältigt haben, ohne auf pflichtwidrige Praktiken zurückzugreifen, nicht in Zweifel. (3) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auch die von der Revision erhobenen Gehörsrügen greifen nicht durch. Dies gilt zunäc hst, soweit 39 40 - 21 - sie geltend macht, das Berufungsgericht habe wesentliches tatsächliches Vorbringen des Antragstellers nicht erwähnt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Be- teiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrück- lich zu bescheiden (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 - RiZ(R) 2/18, NVwZ-RR 2019, 525 Rn. 44; vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 30; jeweils m.w.N.). Kein Gehörsverstoß liegt auch vor, soweit der Dienstgerichtshof die für den Fall, dass seinen Anträgen nicht stattgege- ben wird, gestellten Beweisanträge des Antragstellers abgelehnt hat. Er- hebt das Gericht einen Beweis nicht, ist Art. 103 Abs. 1 GG zwar auch verletzt, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dazu, erhebliche Beweisanträ- ge zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 aaO und vom 7. September 2017 aaO; jeweils m.w.N.). Erhebliche Beweisanträge des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof nicht übergangen. Von einer weitergehenden Begründung wird gem. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abge- sehen. d) Für ein willkürliches Verhalten der Präsidentin des Oberlandes- gerichts besteht, anders als die Revision meint und unter anderem mit schriftsätzlichen Äußerungen des Antragsgegners im Berufungsverf ahren zu belegen versucht, kein Anhaltspunkt. Dabei kommt es nicht auf die vom Antragsteller behauptete Absicht der Präsidentin an, ihn zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu veranlassen und einzuschüch- tern, sondern auf den objektiven Eindruck des in Rede stehenden Vor- halts (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 23). Dieser lässt nicht auf eine derartige unzulässige Einflussnahme 41 - 22 - schließen, zumal dem Antragsteller, wie der Dienstgerichtshof rechtsfeh- lerfrei hervorgehoben hat, weder konkrete Vorgaben zu seiner Arbeits- weise gemacht noch ein bestimmtes Pensum abverlangt worden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Harsdorf-Gebhardt Gericke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2019 - DGH 1/18 - 42