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Entscheidung

5 StR 29/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:130520B5STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:130520B5STR29.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 29/20 vom 13. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 14. Oktober 2019 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese- hen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechts- mittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte nach einer zwölfjähri- gen Abstinenz 2017 wieder den Konsum von Heroin auf. Bis zu seiner Fest- nahme im Mai 2019 konsumierte er bis zu dreimal in der Woche ein halbes Gramm. Das Landgericht hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB dennoch verneint, weil der Heroinkonsum des Angeklagten „noch nicht die Schwelle zur Abhängigkeit überschritten“ habe, sondern lediglich als „schädlicher Gebrauch“ einzuordnen sei. 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer rechts- fehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne von § 64 StGB ausgegangen ist. Denn für einen Hang ist lediglich eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Nei- gung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Den Grad einer physischen Abhängigkeit muss diese Neigung noch nicht erreicht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 5 StR 427/18). 2 3 4 - 4 - 3. Angesichts des festgestellten Konsumverhaltens des Angeklagten und des Umstandes, dass der Angeklagte die Taten auch zur Finanzierung seines Heroinbedarfs begangen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht das Vorliegen eines Hangs bejaht hätte, wenn es von dem zutref- fenden rechtlichen Maßstab ausgegangen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 14.10.2019 - 11 Js 388/19 4 KLs 30/19 302 AR 3/20 5