Entscheidung
V ZB 162/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140520BVZB162
9mal zitiert
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140520BVZB162.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 162/16 vom 14. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 110.000 €. Gründe: I. Das Landgericht Dortmund hat die Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das Amtsgericht antragsgemäß bis zum 21. September 2016 verlängert. Die Beklagte hat ihre Berufung mit einem am 23. September 2016 bei dem Berufungsgericht mit normaler Post einge- gangenen Schriftsatz vom 20. September 2016 begründet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und diesen Antrag unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin ihres Prozessbe- 1 - 3 - vollmächtigten damit begründet, dass diese sowohl bei dem Heraussuchen der Telefaxnummer des Berufungsgerichts für das Adressfeld der Berufungsbe- gründung als auch bei der Kontrolle der Absendung per Fax in dem in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten verwendeten Kanzleiverwaltungspro- gramm in der Zeile verrutscht sei und versehentlich die falsche Nummer ange- geben habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und ihre Berufung als unzuläs- sig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- begründungsfrist unbegründet, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet und als Folge dessen die Berufung wegen Versäumung dieser Frist als unzu- lässig zu verwerfen war. Die Beklagte müsse sich das Verschulden ihres Pro- zessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser habe sich selbst von der Korrektheit der Faxnummer bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes überzeugen müssen. Eine solche Überprüfung habe nicht stattge- funden, weil andernfalls schon anhand der Vorwahl aufgefallen wäre, dass nicht die Faxnummer des Landgerichts Dortmund, sondern die des Landgerichts Düsseldorf auf der Berufungsbegründung vermerkt gewesen sei. Der Prozess- bevollmächtigte der Beklagten habe darüber hinaus auch die anwaltliche Sorg- falt bei der Erteilung der Arbeitsanweisung für die Behandlung fristgebundener Schriftsätze nicht eingehalten. 2 - 4 - III. Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zuläs- sig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung. Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wir- kungsvollen Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf- grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtig- ten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti- gender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Novem- ber 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 6 mwN). Dies ist hier im Ergebnis nicht der Fall. 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und folglich die Berufung der Beklagten zu Recht wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen. Die Wieder- einsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. 3 4 5 - 5 - Diese Voraussetzungen bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis in Überein- stimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Prozessbevoll- mächtigte einer Partei allerdings bei der Unterzeichnung einer Berufungsbe- gründung grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob die Telefaxnummer, die seine Mitarbeiter bei der Erstellung der Begründung ermittelt und auf dem Schriftsatz angebracht haben, richtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs kann sich ein Rechtsanwalt vielmehr bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefax- nummer des Gerichts grundsätzlich auf sein zuverlässiges Personal verlassen. Die anwaltliche Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die Richtigkeit der Bezeich- nung des Gerichts im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO, nicht dagegen auf die rich- tige postalische Anschrift oder die richtige Wahl der Telefaxnummer. Hierbei handelt es sich um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne jeden rechtlichen Bezug, deren Erledigung der Rechtsanwalt seinem geschulten, zuverlässigen Personal überlassen darf (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106, vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948 und vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 9). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei bei der Unterzeichnung der Berufungsbegründung ein eige- nes Versäumnis unterlaufen, trifft aber dennoch zu. aa) Ein Rechtsanwalt muss nämlich, auch wenn er sich grundsätzlich auf seine Mitarbeiter verlassen kann, selbst tätig werden und für die ordnungsge- mäße Erfüllung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen, wenn für ihn bei gehö- 6 7 8 - 6 - riger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar ist, dass seinem Büropersonal im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises Fehler unterlaufen sind oder es Anweisungen nicht beachtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1973 - IX ZR 171/72, VersR 1973, 1144, 1145, vom 26. November 2007 - NotZ 99/07, NJW 2008, 924 Rn. 12 und vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 9). Diesen Fall hat das Berufungsgericht hier zu Recht ange- nommen. bb) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte ohne Weiteres und rechtzeitig erkennen können, dass seine Mitarbeiterin nicht die richtige Telefax- Nummer des Berufungsgerichts herausgesucht oder sich nicht an seine Anwei- sungen bezüglich des Heraussuchens der Nummer gehalten hat. Oberhalb der Adresszeile der Berufungsbegründungsschrift vom 20. September 2016, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auf die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprü- fen musste (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 und vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 10; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693 mwN), ist aufgrund der drucktechni- schen Hervorhebung in Fettdruck eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar eine Telefaxnummer angegeben, die nicht diejenige des Landgerichts Dort- mund sein konnte und die mithin ersichtlich falsch war. Dass eine Telefaxnum- mer, die mit der Vorwahl 0211 der Landeshauptstadt Düsseldorf des Landes Nordrhein-Westfalen beginnt, für ein Telefax, das nach Dortmund gesendet werden soll, nicht zutreffen kann, konnte und musste dem in Vreden (Nord- rhein-Westfalen) ansässigen Prozessbevollmächtigten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auch ohne Kenntnis der richtigen Telefaxnum- mer des Landgerichts Dortmund ohne Weiteres auffallen. Es drängte sich auf, 9 - 7 - dass mit der in dem Adressfeld der Berufungsbegründung angegebenen Fax- nummer das Landgerichts Dortmund etwas nicht stimmen konnte. Bei einem dermaßen offensichtlichen Fehler an solch prominenter Stelle wie unmittelbar über der Gerichtsbezeichnung, die der Rechtsanwalt ohnehin kontrollieren muss, kann er sich nicht mehr darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin den Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß an die richtige Telefaxnummer versen- det (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 10 für einen vergleichbaren Fall). Die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist war damit nicht unverschuldet. - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht der Festsetzung durch das Berufungsgericht. Stresemann Schmidt-Räntsch Ka- zele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 23.06.2016 - 16 C 5/14 - LG Dortmund, Entscheidung vom 07.10.2016 - 1 S 263/16 - 10