Entscheidung
6 StR 48/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180520B6STR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180520B6STR48.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 48/20 vom 18. Mai 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlos- sen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Potsdam vom 14. Juni 2019 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten im Fall II.2.b. des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig sind, b) aufgehoben, soweit das Landgericht Adhäsionsentscheidun- gen getroffen hat. Von einer Entscheidung über die Adhäsi- onsanträge wird abgesehen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren ent- standenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen, den Angeklagten K. darüber hinaus der zweifachen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Gegen den Angeklagten M. hat es 1 - 3 - eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den – in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränk- ten – Angeklagten K. hat es zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Daneben hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen erfolglos. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war in der Urteilsformel klarzustellen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass die Angeklagten tateinheitlich zwei Menschen ermordet haben. Dies entspricht ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 212) der von der Schwurgerichtskammer vorgenommenen konkurrenzrechtlichen Bewertung. 2. Die Adhäsionsentscheidungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der vom Landgericht dem Grunde nach als gerechtfertigt erachtete An- spruch auf Hinterbliebenengeld setzt gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus, dass der Hinterbliebene zur Zeit der Verletzung zum Getöteten in einem beson- deren persönlichen Näheverhältnis gestanden hat. Dieses Erfordernis gilt auch für die in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten nahen Angehörigen. Die An- spruchsberechtigung für das Hinterbliebenengeld knüpft nämlich nicht an eine formelle (familienrechtliche) Beziehung des Hinterbliebenen zum Getöteten, sondern an deren tatsächliche soziale Beziehung zueinander an (vgl. BT- Drucks. 18/11397 S. 12 f.; BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand 1.2.2020, § 844 Rn. 207). Bei § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich nicht um eine Fiktion des besonderen persönlichen Näheverhältnisses, sondern lediglich um eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO (vgl. 2 3 4 - 4 - BeckOGK/Eichelberger, aaO, § 844 Rn. 206; s. auch LG Tübingen NZV 2019, 626). Die Vermutung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB hat das Landgericht „im Ergebnis der Beweisaufnahme“ hinsichtlich aller Adhäsionskläger als widerlegt angesehen, weil sich deren Beziehung zu den Mordopfern „gerade in den Jah- ren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig geleb- ten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet“ habe (UA S. 244). Damit fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen. Allein Trauer über den Tod des entgegen der Vermutung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht in einem besonderen Näheverhältnis zum Hinterbliebenen stehenden nahen Angehörigen genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. Mithin sind die Feststellungsaussprüche insgesamt aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. April 2019 – 2 StR 79/19 Rn. 11; vom 19. Juni 2019 – 5 StR 249/19 Rn. 4). 3. Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht das Mord- merkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln nicht geprüft und eine tat- einheitlich mit dem Mord zusammentreffende (versuchte) schwere Brandstiftung verneint hat. Entsprechendes gilt, soweit die Kammer betreffend den Angeklag- ten K. für die Tat vom 10. Januar 2018 die Voraussetzungen § 177 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB nicht erkennbar geprüft hat. 5 6 7 - 5 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a StPO. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Potsdam, LG, 14.06.2019 - 486 Js 28458/18 21 Ks 4/18 8