Entscheidung
2 StR 448/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190520B2STR448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190520B2STR448.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 448/19 vom 19. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Marburg vom 5. Juni 2019 aufgehoben, soweit die Ein- ziehung des (sichergestellten) Notebooks „ “ an- geordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer – Jugendschutzkammer – des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei teilweiser Freisprechung we- gen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Besitzes kinderpornogra- phischer Schriften zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, auf die die bereits erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Zugleich hat es Füh- rungsaufsicht angeordnet und ein sichergestelltes Notebook eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat lediglich hinsichtlich der auf § 184b Abs. 6 StGB gestützten Einziehungs- entscheidung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „1. Nach §184b Abs. 6 Satz 1 StGB sind zwar die Beziehungsgegen- stände der Tat zwingend einzuziehen und die rechtsfehlerfreien Feststel- lungen belegen, dass das Notebook zum Speichern der inkriminierten Bilder verwendet wurde (UA S. 7-9, 15). Beziehungsgegenstand im Sinne der Einziehungsvorschrift ist indes nicht der gesamte Laptop, sondern nur die in ihm verbaute und zur Bildspei- cherung genutzte Festplatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 65/18; BeckRS 2018, 11919 mwN). 2. Außerdem fehlen Feststellungen dazu, ob es technisch möglich ist, die Dateien in einer Weise zu löschen, dass sie nicht mehr wiederhergestellt werden können. Diese wären aber zu treffen gewesen, weil für Anord- nungen gemäß § 184b Abs. 6 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 2 - 4 - gilt (§ 74f StGB) und gegebenenfalls von den Möglichkeiten des § 74f Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht werden muss (vgl. BGH aaO mwN).“ Dem schließt sich der Senat an. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Marburg (Lahn), LG, 05.06.2019 - 1 Js 1468/18 3 KLs 3