Entscheidung
4 StR 140/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR140
6mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR140.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 140/20 vom 19. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 einstim- mig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2019 wird als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes weist, auch soweit das Landgericht das Mordmerkmal der Habgier bejaht hat, keinen Rechtsfehler auf. 1. Nach den Feststellungen wollte der vermögenslose und nicht kranken- versicherte Angeklagte eine schwere Straftat begehen, um langfristig Unter- kunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu er- halten. In dieser Absicht fuhr er mit seinem Fahrzeug mit mindestens 80 km/h gezielt von hinten auf den auf einem Fahrradweg radelnden Nebenkläger auf. Der Angeklagte wollte diesen erheblich verletzen. Zudem hielt er den Eintritt des Todes des Nebenklägers ernsthaft für möglich und nahm ihn billigend in - 3 - Kauf. Der Nebenkläger wurde von seinem Fahrrad geschleudert und erlitt durch den Aufprall und den Sturz schwere Verletzungen. 2. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Habgier zutreffend bejaht. a) Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigen- sucht bestimmt ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1957 ‒ 1 StR 435/57, BGHSt 10, 399; vom 2. September 1980 ‒ 1 StR 434/80, BGHSt 29, 317 ff.; und vom 22. Januar 1981 ‒ 4 StR 480/80, NJW 1981, 932). Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters ‒ objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung ‒ durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermö- gensvermehrung entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993 ‒ 1 StR 49/93, BGHR § 211 Abs. 2 Habgier 4). b) Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erfüllt. Nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten war die Tatbegehung allein auf eine langfristige Versorgung durch eine staatliche Einrichtung und damit auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage im Sinne eines rücksichtslosen Ge- winnstrebens ausgerichtet. Der Annahme der Habgier stehen die mit der er- strebten Inhaftierung verbundenen persönlichen Einschränkungen des Ange- klagten nicht entgegen, weil diese in seiner Vorstellung nur eine untergeordnete Rolle spielten und der angestrebte Vermögensvorteil für den Angeklagten das maßgebliche Tatmotiv war. - 4 - Für die Annahme einer Tötung aus Habgier ist ferner unerheblich, dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Op- fers stammen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2004 ‒ 5 StR 281/03). Ebenso steht einem Mordversuch aus Habgier nicht entgegen, dass der Angeklagte eine staatliche Versorgung auch auf legale Weise durch Bean- tragung von Sozialleistungen hätte erreichen können. Einen funktionalen Zu- sammenhang zwischen Tötung und Vermögensvermehrung in dem Sinne, dass der Angriff auf das Leben aus Sicht des Täters unerlässliches Mittel zur Zieler- reichung ist, setzt das Mordmerkmal nicht voraus; entscheidend ist vielmehr die Motivation des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2004 ‒ 2 StR 391/03, NStZ 2004, 441; MünchKommStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 62; Safferling in Matt/ Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 211 Rn. 15). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel Vorinstanz: Oldenburg, LG, 17.12.2019 ‒ 1204 Js 36536/19 5 Ks 20/19