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Entscheidung

4 StR 514/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR514
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR514.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/19 vom 19. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha- gen vom 11. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat hatte zunächst angeregt, den Fall 5 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Ausschlaggebend hierfür war die Rechtsauffassung des 5. Strafsenats, wonach ein Ansetzen zum Versuch des Diebstahls noch nicht vor- liegt, wenn lediglich zur Verwirklichung eines Regelbeispiels oder einer Qualifikation angesetzt worden ist (Beschluss vom 1. August 2019 – 5 StR 185/19, NStZ 2019, 716 mit Anm. Kudlich NStZ 2020, 34; Beschluss vom 4. Juli 2019 – 5 StR 274/19). Der Senat hat diese Rechtsauffassung zwar nicht geteilt, wollte aber aus prozess- ökonomischen Gründen ein langwieriges Anfrageverfahren vermeiden. Mittlerweile hat der 5. Strafsenat jedoch seine entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben (Beschluss vom 28. April 2020 – 5 StR 15/20, zur Veröffentlichung in BGHSt vorge- sehen). Der Senat sieht deshalb von einer Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Urteilsgründe ab. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Hagen, LG, 11.04.2019 ‒ 600 Js 572/18 49 KLs 27/18