OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 610/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR610
6mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR610.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 610/19 vom 19. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 3. auf dessen Antrag ‒ und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 20. Mai 2019 mit den jeweils zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch zu Fall II.1.b) cc) der Urteilsgründe; b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18. Januar 2018 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Kör- perverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung und „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 fasste der Senat den Schuldspruch neu und hob das Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Straf- ausspruch zu Fall II.1.b) cc) (sexueller Übergriff mit Gewalt in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung), in den Fällen II.1.a) (Bedrohung) und II.1.b) bb) (Besitz eines verbotenen Gegenstands), soweit bei den dafür verhängten Geldstrafen eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist sowie im Gesamtstrafenausspruch auf. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weiter gehende Revision wurde verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten nun erneut zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dabei hat es die Einzel- strafe im Fall II.1.b) cc) wiederum auf zwei Jahre und neun Monate festgesetzt; die Höhe der Tagessätze für die beiden Geldstrafen hat es mit zehn Euro be- stimmt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel er- sichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. II. 1. Der Strafausspruch im Fall II.1.b) cc) der Urteilsgründe kann nicht be- stehen bleiben, weil die Strafkammer der Strafzumessung die aufgehobenen Feststellungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils zu den Voraus- setzungen des § 21 StGB zugrunde gelegt und insoweit auch keine eigene Prü- fung vorgenommen hat. 2 3 4 5 - 4 - a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuld- spruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho- ben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ‒ als sogenannte doppelrele- vante Tatsachen ‒ auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teil- rechtskraft 3, 4). Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn be- treffenden Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ‒ ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ‒ zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00; vom 4. November 2008 – 3 StR 336/08 und vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 481/12). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn die Strafkammer hat im zweiten Rechtsgang weder eigene Feststellungen zur alkoholischen oder drogenbedingten Beeinflussung des Angeklagten bei der Tatbegehung getroffen, noch hat sie eine eigene Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB vorgenommen. Sie hat vielmehr aus dem ersten Urteil die inso- weit aufgehobenen Feststellungen zum seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie die Ausführungen der Sachverständigen zu der in Betracht kommenden Blutalko- holkonzentration und zur Bedeutung der festgestellten Kokainabbauprodukte schlicht übernommen und den vom ersten Tatrichter angenommenen Aus- schluss einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ungeprüft ihrer Strafzu- messungsentscheidung zugrunde gelegt. Der Senat kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht ausschließen. Der neue Tatrichter wird deshalb in prozessordnungsgemäßer 6 7 8 - 5 - Weise insoweit eigene Feststellungen zu treffen und über eine Einschränkung der Schuldfähigkeit erneut zu entscheiden haben. 2. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II.1.b) cc) der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Dortmund, LG, 20.05.2019 ‒ 620 Js 386/17 34 KLs 16/17 9