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Entscheidung

IV ZB 19/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200520BIVZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200520BIVZB19.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 19/19 vom 20. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 20. Mai 2020 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 10. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 40.646,77 € Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig. Er nimmt die Beklagte aus einer Krankentagegeldversi- cherung in Anspruch. Der Vertrag sieht für den Fall, dass der Kläger sei- ne berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübe rgehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und auch keiner an- derweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 Abs. 3 der einbezogenen Versicherungsbedingungen, nachfolgend: AVB), nach 182 Karenztagen 1 - 3 - die Zahlung eines Krankentagegeldes von 127,82 € je Kalendertag vor. Sollte bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eintreten, der Kläger mithin nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht ab- sehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig sein, sollte das Versiche- rungsverhältnis nach Ablauf von drei Monaten enden (§ 15 Buchst. b AVB). Nachdem der Kläger am 14. April 2014 einen Hirnschaden erlitten hatte, zahlte die Beklagte Krankentagegeld. Unter Berufung auf bedin- gungsgemäße Berufsunfähigkeit stellte sie ihre Leistungen zum 8. Mai 2016 ein. Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt 49.338,52 € Krankenta- gegeld für die Zeit vom 8. Mai 2016 bis zum 30. Juni 2017 begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8.691,76 € für die Zeit bis zum 14. Juli 2016 stattgegeben. Einen weitergehenden Anspruch hat es ab- gelehnt, weil zum 14. April 2016 Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Mit der Berufung hat der Kläger die Zahlung weiteren Krankentagegeldes in Höhe von 40.646,77 € begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Landgericht habe zu Unrecht Berufsunfähigkeit angenommen. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Es fehle an einem ausreichenden Berufungsangriff, mit dem die Erheblichkeit des behaupteten Rechtsfeh- lers dargestellt werde. Der Kläger hätte auch zu den Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 AVB vortragen müssen, dass er in dem von der Berufung betroffenen Zeitraum vom 15. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dies habe er nicht getan. Sein Vortrag sei sogar unschlüssig, soweit er 2 3 - 4 - behaupte, bereits in den Jahren 2016 und 2017 wieder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und diese gesteigert zu haben. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der Beru- fung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Ver- bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Klä- ger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise verwehrt. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbe- gründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellunge n im ange- fochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebie- 4 5 6 7 - 5 - ten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche be- stimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger be- kämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewen- dungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - IV ZB 39/15, r+s 2016, 557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5; jeweils m.w.N.). b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Berufung des Klägers. Sie richtet sich gegen die das Urteil des Landgerichts tragende Feststellung, der Kläger sei seit 14. April 2016 bedingungsgemäß be- rufsunfähig. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an- nimmt, unterliegt der Deckungsanspruch des Klägers zwar nach § 1 Abs. 3 AVB weiteren Voraussetzungen. Auf diese musste die Berufungs- begründung aber nicht eingehen. Das Landgericht hat sein Urteil, sowei t es zulasten des Klägers entschieden hat, auf § 15 Buchst. b AVB und die Frage der Berufsunfähigkeit gestützt, nicht aber auf § 1 Abs. 3 AVB und die Fragen, ob der Kläger in dem von der Berufung betroffenen Zeitraum vollständig arbeitsunfähig war und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zu Umständen, die eine abweisende Entscheidung möglicherweise auch stützen würden, die in der Begründung des angefochtenen Urteils aber nicht angeführt werden, muss die Berufungsbegründung nicht - ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht zur Darlegung der Erheblichkeit des behaupteten Rechtsfehlers - Stellung 8 - 6 - nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW- RR 2013, 509 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499 unter II 2 [juris Rn. 9]; Urteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 183/74, NJW 1975, 1032 unter II 2 [juris Rn. 13]). Ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, ist für die Zu- lässigkeit der Berufung ohne Bedeutung (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 aaO; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 aaO; je- weils m.w.N.). Felsch Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.01.2019 - 2 O 3935/16 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.07.2019 - 8 U 456/19 -