Entscheidung
XIII ZB 73/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIIZB73.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 73/19 vom 20. Mai 2020 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Bayreuth - 5. Zivilkammer - vom 8. Februar 2019 auf- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 20. November 2018 den Betroffenen bis zu der am 7. Januar 2019 erfolgten Haftentlassung in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig abgewiesen. Der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, kam der Betroffene nicht nach. Ab 1. Mai 2017 war er unbekannt verzogen. Am 5. November 2018 meldete sich der Betroffene beim Einwohner-Zentralamt, Erstaufnahme Asyl/Flüchtlinge, in Hamburg. Er wurde aufgefordert, sich am nächsten Tag bei der beteiligten Behörde in Bayreuth vorzustellen. Dies geschah erst am 19. November 2018. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 20. No- vember 2018 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 31. Januar 2019 an. Im Anhörungstermin wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines von ihm zu wählenden anwaltlichen Vertre- ters bedienen könne. Daraufhin erklärte der Betroffene: "Ich möchte gerne einen Anwalt hinzuziehen. Ich bin jedoch damit einverstanden, einen Anwalt erst nach dem heutigen Termin zu beauftragen." Der Betroffene wurde am 7. Januar 2019 nach Afghanistan abgeschoben. Seine danach auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerich- tete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe zu Recht gegen den Betroffenen Haft bis 31. Januar 2019 angeordnet. Es sei nicht daran gehindert gewesen, in der Hauptsache zu entscheiden. Zwar habe der Betroffene ausweislich des Anhörungsprotokolls zunächst angegeben, gerne 1 2 3 4 5 - 4 - einen Anwalt beiziehen zu wollen. Er habe dann jedoch erklärt, damit einverstan- den zu sein, einen Anwalt erst nach dem Anhörungstermin zu beauftragen. Der Betroffene habe damit auf die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Rahmen der Anhörung verzichtet. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der An- hörung hinzuzuziehen. Erfährt der Haftrichter erst während des Anhörungster- mins, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt wird und an der An- hörung teilnehmen kann (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 4 f. mwN). b) Zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Amtsgericht hatte der Be- troffene zwar noch keinen Rechtsanwalt für das Freiheitsentziehungsverfahren beauftragt. Er hat aber im Anhörungstermin nach dem Hinweis, dass es ihm frei- stehe, anwaltlichen Beistand zu suchen, erklärt, einen Anwalt hinzuziehen zu wollen. Dann musste das Amtsgericht ihm hierzu auch Gelegenheit geben und durfte Haft nur einstweilig und für nicht mehr als sechs Wochen anordnen (§ 427 Abs. 1 FamFG). Soweit der Betroffene seiner Erklärung hinzugefügt hat, er sei damit ein- verstanden, einen Anwalt erst nach dem "heutigen Termin" zu beauftragen, liegt darin nicht der vom Beschwerdegericht angenommene Verzicht. Die Hinzuzie- hung anwaltlichen Beistands erst nach dem aktuellen Termin ist die regelmäßige Folge einer zunächst nur einstweiligen Haftanordnung. Dass der nicht rechtskun- dige Betroffene für die Instanz endgültig darauf verzichten wollte, anwaltliche 6 7 8 9 - 5 - Hilfe in Anspruch zu nehmen, konnte der protokollierten einschränkenden Äuße- rung bei interessengerechter Würdigung hingegen nicht entnommen werden. 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 20.11.2018 - XIV 62/18 B - LG Bayreuth, Entscheidung vom 08.02.2019 - 52 T 1/19 - 10