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Entscheidung

3 StR 134/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR134.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 134/20 vom 26. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. November 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Er- pressung in Tateinheit mit versuchtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Entscheidungen über den Vorweg- vollzug sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die Revisions- begründung nicht innerhalb der zu beachtenden Monatsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) beim Landgericht eingegangen ist. 1 2 - 3 - Die Revisionsbegründungsfrist hat mit Zustellung des Urteils an den Ver- teidiger des Angeklagten am Samstag, dem 21. Dezember 2019, begonnen. Die Zustellung ist nach § 145a Abs. 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 180 Satz 1 und 2 ZPO ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde (s. § 418 Abs. 1 ZPO) mit Einlegung des Urteils in den zum Geschäftsraum gehörenden Brief- kasten oder in eine ähnliche Vorrichtung bewirkt worden. Hierfür kommt es bei der Zustellung an einem Samstag nicht darauf an, wann üblicherweise mit einer Leerung zu rechnen ist oder diese tatsächlich vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06, NJW 2007, 2186 Rn. 6; Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 12; BVerwG, Be- schluss vom 2. August 2007 - 2 B 20.07, NJW 2007, 3222 f.; BFH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - III B 178/09, BFH/NV 2011, 810 Rn. 7 f.; BSozG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R, NZS 2009, 413 Rn. 11; MüKoZPO/ Häublein, 5. Aufl., § 180 Rn. 6; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 180 Rn. 2). Denn zum einen stellt der Gesetzeswortlaut allein auf die Einlegung ab. Zum anderen spricht hierfür der Gesetzeszweck der Zugangserleichterung so- wie -beschleunigung (s. BT-Drucks. 14/4554, S. 21). Im Übrigen ergäben sich ansonsten regelmäßig Schwierigkeiten, den für den Fristlauf maßgeblichen Zu- stellungszeitpunkt festzustellen und nachzuweisen. Die Frist hat demnach mit Ablauf des 21. Januar 2020 geendet. Die Re- visionsbegründung, welche die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist erst am 23. Januar 2020 und mithin verspätet beim Landgericht einge- gangen. Zuvor sind keine dem § 344 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO genü- genden Erklärungen abgegeben worden, auch nicht in der Revisionsein- legungsschrift. 3 4 - 4 - Es besteht kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zu gewähren (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Schäfer Spaniol Wimmer Hoch Anstötz Vorinstanz: Aurich, LG, 27.11.2019 - 410 Js 7302/19 19 KLs 2/19 5