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Entscheidung

IV ZR 61/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260520BIVZR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260520BIVZR61.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 61/19 vom 26. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 26. Mai 2020 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Fe- bruar 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben. Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen Urteil vom 29. April 2020 (IV ZR 5/19, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. der Anspruch des Versicherungs- 1 2 - 3 - nehmers nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzung en aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden kann. 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzel- nen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen las- sen, hinsichtlich der weiterverfolgten Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen auch keine Aussicht auf Erfolg. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 21.06.2018 - 9 O 372/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2019 - 20 U 104/18 - 3