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Entscheidung

2 StR 82/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:270520B2STR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:270520B2STR82.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 82/20 vom 27. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a) und 2. auf dessen An- trag – am 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 24. September 2019 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ange- klagte wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Be- täubungsmitteln an Minderjährige in fünf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge verurteilt wird; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger unerlaub- ter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in elf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 1 - 3 - drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des ange- fochtenen Urteils hat lediglich zur konkurrenzrechtlichen Bewertung der Fälle der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat nicht bedacht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, dass die zweimal wöchentlich erfolgten Verkäufe von Ampheta- min an den Minderjährigen Zeugen B. nach den Urteilsfeststellungen aus einem vom Angeklagten jeweils 14-tägig beschafften Vorrat stammen. Soweit ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist, ist bei Absatzdelikten (zu denen auch die Abgabe an Minderjährige zählt) eine Tat anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347; Beschluss vom 24. November 1998 – 4 StR 557/98, NStZ 1999, 192; Urteil vom 24. Juli 1997 – 4 StR 222/97, BGHR BtMG § 29 Bewer- tungseinheit 15). Der Senat ändert – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – den Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte statt in elf nur in fünf Fällen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig ist. 2. Die notwendige Schuldspruchänderung zieht den Wegfall von sechs Einzelstrafen und hier in der Folge auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Wegfall von sechs der insgesamt zwölf annähernd gleichen Einzelstrafen eine dem Angeklagten günstigere Gesamtstrafe gebildet hätte. 2 3 4 - 4 - Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, den Schuldgehalt der einzelnen Taten für sich und im Verhältnis der Taten untereinander neu zu bewerten. Franke Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt Vorinstanz: Gießen, LG, 24.09.2019 - 502 Js 22982/18 9 KLs 5