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Entscheidung

5 StR 173/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:270520B5STR173
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:270520B5STR173.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 173/20 vom 27. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 17. Dezember 2019 im Fall 2 der Ur- teilsgründe, im Gesamtstrafenausspruch und – soweit die Einziehung eines Baseballschlägers angeordnet worden ist – im Einziehungsausspruch aufgehoben; der Angeklagte wird vom Vorwurf des versuchten besonders schweren Raubes freigesprochen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und ei- nes versuchten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsent- scheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklag- ten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes im Fall 2 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Nachdem der Angeklagte Ende Juni 2019 bei einem Raubüberfall auf ei- ne Spielhalle 1.900 Euro erbeutet hatte (Fall 1), entschloss er sich wenige Tage später, diese erneut und nach dem gleichen Muster zu überfallen. Im Fall 1 hat- te er das Gebäude um 23.50 Uhr durch den Hintereingang betreten und sich zunächst – noch unmaskiert – zur Herrentoilette begeben. Anschließend war er über die Treppe in die im Obergeschoss gelegene Spielhalle gelangt, wo er – mit einem hochgezogenen Halstuch maskiert – um 23.54 Uhr eine Spielhallen- mitarbeiterin zur Öffnung des Tresors nötigte und das darin aufbewahrte Geld entwendete. Im Fall 2 scheiterte sein Tatplan, weil die Tür zum Hintereingang verschlossen war und der Angeklagte sich daher keinen Zugang zum Gebäude verschaffen konnte. 1 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Tat als fehlgeschlagenen Versuch eines beson- ders schweren Raubes gewertet. Der Angeklagte habe mit dem Versuch, die Tür zum Hintereingang des Gebäudes zu öffnen, unmittelbar zur Tat angesetzt. Denn die Tatbestandsausführung hätte bei ungestörtem Fortgang in unmittelba- rem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür gestan- den. 2. Diese Annahme begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Täter setzt dann im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirkli- chung des Tatbestandes an, wenn er aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räum- lichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75; BGHSt 26, 201, 203 f.; Be- schluss vom 28. April 2020 – 5 StR 15/20 mwN). Gemessen daran hat der Angeklagte mit dem (vergeblichen) Versuch, die Hintertür zu öffnen, die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ noch nicht überschrit- ten. Denn ausweislich seiner vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Einlas- sung hätte er sich nach dem Betreten des Gebäudes – „genauso wie bei der ersten Tat“ – noch in den Toilettenbereich begeben und maskieren müssen. Unter Berücksichtigung der im Fall 1 festgestellten Zeitspanne bis zum Beginn der tatbestandlichen Handlungen von mehreren Minuten stellt der Aufenthalt im Toilettenbereich einen beachtlichen Zwischenakt dar. Dass das Öffnen der Tür zum Hintereingang – nach der Vorstellung des Angeklagten – unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestandes einmünden sollte, wird mithin nicht von den Urteilsfeststellungen getragen. 5 6 7 8 - 5 - 3. Der Senat schließt aus, dass weitere, das unmittelbare Ansetzen tra- gende Feststellungen getroffen werden können. Es hat den Angeklagten daher aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des versuchten besonders schweren Raubes insoweit freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Anordnung der Einziehung des als Tat- mittel im Fall 2 eingezogenen Baseballschlägers nach sich. Der Angeklagte ist somit wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah- ren und neun Monaten verurteilt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und § 473 Abs. 1 StPO. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 17.12.2019 - 3312 Js 97/19 622 KLs 14/19 2 Ss 32/20 9 10