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Leitsatz

VIII ZR 401/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR401
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR401.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 401/18 Verkündet am: 27. Mai 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 a) Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG) - hier wegen des Alters - kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbe- reich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleich- behandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen. b) Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehme- rischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehand- lung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung - hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel - angewiesen ist. - 2 - BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 401/18 -LG Frankfurt (Oder) AG Fürstenwalde/Spree - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frank- furt (Oder) - 5. Zivilkammer - vom 28. Juni 2018 wird auf ihre Kos- ten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentschei- dung des Landgerichts wie folgt abgeändert wird: Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Kopf- teilen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte wegen einer aus ihrer Sicht unrechtmä- ßigen Altersdiskriminierung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Die Beklagte betreibt ein Wellness- und Tagungshotel in B. . Ih- re Angebote richtet sie als sogenanntes "Adults-Only-Hotel" nur an Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Mutter der fünf Kläger, die das sechzehnte Lebensjahr jeweils nicht vollendet hatten, bat die Beklagte im Dezember 2016 um die Erstellung eines Angebots für die Übernachtung der Kläger und ihrer Eltern im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2017. Die Beklagte teilte auf die Anfrage mit, 1 2 3 - 4 - aufgrund der Altersbeschränkung sei es ihr nicht möglich, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, und bot ihre Hilfe bei der Suche nach einer Alternative an. Die Klage, mit der die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung, hilfsweise zur Zahlung in Höhe von 500 € pro Kläger, jeweils nebst Zinsen, begehrt haben, hat vor dem Amtsgericht kei- nen Erfolg gehabt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zu- rückgewiesen und den Klägern gesamtschuldnerisch - nicht nach Kopfteilen - die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Ungleichbehandlung der Kläger aufgrund ihres Alters begründe im Ergebnis keine - eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösende - Verlet- zung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach §§ 19 ff. AGG. Unge- achtet aller weiteren rechtlichen Fragen, insbesondere ob sich die Ungleichbe- handlung im Rahmen eines Massengeschäfts nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG voll- zogen habe - es mithin vorliegend um die Begründung eines Schuldverhältnis- ses gegangen sei, welches typischerweise ohne Ansehen der Person zu ver- 4 5 6 7 - 5 - gleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande komme - liege für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vor (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG). Damit sei der konkrete Ausschluss der fünf Kläger von dem Angebot der Be- klagten gerechtfertigt. Die Annahme eines sachlichen Grundes für eine unterschiedliche Be- handlung bedürfe grundsätzlich einer wertenden Feststellung im Einzelfall nach den Maßstäben von Treu und Glauben. Sachliche Gründe könnten sich dabei bereits aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergeben, aber auch aus Umständen, die in der Sphäre des (angeblich) Benachteiligenden oder des Be- nachteiligten lägen. Eine unterschiedliche Behandlung sei jedenfalls dann zulässig, wenn der Handelnde hiermit ein nachvollziehbares und nicht offensichtlich willkürliches Ziel verfolge. Bei der Beantwortung dieser Frage sei der objektive Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung heranzuziehen, wobei dem Anbieter ein ge- wisser Spielraum zur Verfügung stehe. Die Beklagte habe mit dem Ausschluss der Kläger nicht willkürlich, son- dern nachvollziehbar im Rahmen der Verfolgung ihrer unternehmerischen Ziele gehandelt. Sie habe den ihr zustehenden Spielraum als Anbieter im Ergebnis nicht überschritten und die Differenzierung erweise sich gegenüber den fünf Klägern im konkreten Markt als zumutbar. Die Positionierung der Beklagten in dem örtlich breit besetzten Markt- segment der Beherbergungsbetriebe, welche sie im Rahmen der Betätigung ihrer unternehmerischen Freiheit vornehme, stelle einen sachlichen Grund für eine Beschränkung des Zugangs eines Teils der potenziellen Kunden zu einer Dienstleistung dar. Denn auch eine zielgruppenorientierte Ansprache bestimm- ter Kundenkreise diene der Funktionsfähigkeit einer auf Wettbewerb beruhen- den freien Wirtschaft. 8 9 10 11 - 6 - Diese unternehmerische Ausrichtung auf Wellness- und Tagungsgäste, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sei geeignet, ein in der von der Beklagten gewählten Zielgruppe angenommenes Bedürfnis nach Ruhe in be- sonderem Maße zu befriedigen und diesen Kunden ein Gefühl der Exklusivität zu vermitteln. Ein solches sei im Bereich der Erholung oder im Tagungsbetrieb für zahlreiche Hotelgäste zwangsläufig mit der Abwesenheit von Störungen der Ruhe verbunden. Diese werde ein signifikanter Teil der Erholungssuchenden am Alter der jeweiligen Teilnehmer festmachen. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der ausgeschlos- senen (unter 16-jährigen) und der übrigen Gäste sei die soziale Vertretbarkeit der Ungleichbehandlung zu bejahen, ohne dass die Beklagte noch weiter zu einem konkreten Ruhebedürfnis ihrer Kundschaft oder zu einem konkreten Stö- rungspotenzial von Personen unter 16 Jahren differenziert vortragen müsse. Auch auf einen Nachweis des unternehmerischen Erfolgs des konkreten Kon- zepts komme es nicht an. Die Beklagte habe vielmehr ein ausreichendes Interesse an ihrer unter- nehmerischen Positionierung im Markt, wogegen die Kläger unmittelbar kein eigenes Interesse an der konkreten Teilhabe gerade im Hause der Beklagten anführen könnten. Die Kläger hätten weder in ihrer Gesamtheit noch individuell einen As- pekt im Leistungsangebot der Beklagten angeführt, der für sie ein besonderes Interesse an der Beherbergung begründe. Zur Untermauerung ihres Wunschs, im Hause der Beklagten einen Ferienaufenthalt zu verbringen, hätten sie ledig- lich darauf verwiesen, dass ihre Mutter im Jahr 2008 sowie ein Teil der Familie im Jahr 2015 dort Gäste gewesen seien; zudem sei das Hotel im September 2017 auf einer Bewertungsplattform als Nummer 1 der Hotels in B. geführt worden. 12 13 14 15 - 7 - Zu diesem fehlenden konkreten Interesse komme hinzu, dass eine Zu- mutbarkeit der Differenzierung insbesondere dann näher liege, wenn der be- nachteiligte Geschäftspartner - vorliegend die Kläger - bei Massengeschäften in der Regel nicht sehr stark auf den einzelnen Anbieter angewiesen sei. Dies be- deute entgegen der Ansicht der Kläger nicht, dass die Benachteiligung nur dadurch gerechtfertigt sei, dass andere Marktteilnehmer dieselbe Leistung be- nachteiligungsfrei anbieten würden. Vielmehr führe das Gewicht der unterneh- merischen Freiheit des Anbieters in einem breit besetzten Markt dazu, dass die Ungleichbehandlung sozial akzeptiert werde. Daher könne im Rahmen der stets auch strategischen Verfolgung unter- nehmerischer Ziele sowie der Positionierung eines einzelnen Betriebs am Markt eine vorgenommene Differenzierung nicht losgelöst von solchen konkreten Marktverhältnissen sowie den Beziehungen des Anbieters zu den potenziellen Kunden betrachtet werden. Der Anbieter könne dabei auch nur vermeintliche oder antizipierte Kundenwünsche und -interessen berücksichtigen und mit die- sen grundsätzlich auch Differenzierungen begründen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi- sion zurückzuweisen ist. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus § 21 Abs. 2 Satz 1, 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verneint. Zwar wurden diese wegen ihres Alters unmittelbar benachteiligt (§§ 1, 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Für diese unterschiedliche Behandlung liegt jedoch ein sachlicher Grund vor (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG), so dass sie gerechtfertigt ist. 16 17 18 19 - 8 - a) Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ist der Benachteiligende im Falle der Verletzung des Benachteiligungsverbots (§ 19 Abs. 1 AGG) verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der ersatzfähige Schaden um- fasst gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG auch einen Nichtvermögensschaden, we- gen dem der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlan- gen kann. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen - unter anderem - des Alters bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Per- son zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte), unzulässig. b) Zwar ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Be- rufungsgerichts - insbesondere zu den Umständen eines Vertragsschlusses sowie möglichen Vertragspartnern - das Vorliegen eines solchen Massenge- schäfts nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG und damit eine unzulässige Benachteili- gung aus Gründen des Alters zu Gunsten der Kläger im Revisionsverfahren zu unterstellen. Das Berufungsgericht hat den Klägern einen Anspruch auf Entschädi- gung jedoch zu Recht versagt, da es gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG im Ergeb- nis an einer die Schadensersatzpflicht begründenden Verletzung des Benach- teiligungsverbots fehlt. Dies ist - nach der als Rechtfertigungsgrund ausgestalte- ten Norm (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 43) - dann der Fall, wenn für die unter- schiedliche Behandlung - wie hier - ein sachlicher Grund vorliegt. aa) Bei dem Tatbestandsmerkmal des sachlichen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BAGE 157, 296 Rn. 25, 35 ff. [zu § 3 Abs. 2 AGG]). Im Rahmen der Anwendung eines derartigen Rechtsbe- griffs auf den konkreten Sachverhalt ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspiel- raum vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Berufungs- 20 21 22 23 - 9 - gerichts somit regelmäßig nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig ge- würdigt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 21/19, NJW 2020, 835 Rn. 21; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 144/19, NJW 2020, 1215 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 360; je- weils mwN). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Beurtei- lung des Berufungsgerichts stand. bb) Ob ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG besteht, ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - anhand einer wertenden Feststellung im Einzelfall nach den Maßstäben von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen (BT-Drucks. 16/1780, S. 43; MünchKommBGB/Thüsing, 8. Aufl., § 20 AGG Rn. 9; Erman/ Armbrüster, BGB, 15. Aufl., § 20 AGG Rn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 20 AGG Rn. 2; Franke/Schlichtmann in Däubler/Bertzbach, AGG, 4. Aufl., § 20 Rn. 9; Hey/Forst/Weimann, AGG, 2. Aufl., § 20 Rn. 10). Zur Ausle- gung des Begriffs des sachlichen Grundes können die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AGG genannten Regelbeispiele als "Richtschnur" (so BT-Drucks. 16/1780, aaO) herangezogen werden. Im Rahmen der wertenden Feststellung sind sowohl die sich aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergebenden Umstände als auch diejenigen, die aus der Sphäre der am Geschäft Beteiligten stammen, zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 16/1780, aaO; Hey/Forst/Weimann, aaO). Dabei ist dem Be- nachteiligenden bei der Abwicklung seiner Geschäfte eine gewisse Standardi- sierung zuzugestehen (vgl. BT-Drucks. 16/1780, aaO), da es um die Rechtferti- 24 25 - 10 - gung der Ungleichbehandlung bei einem Massengeschäft, mithin um Sachver- halte geht, die häufig auftreten und bei denen der Anbieter grundsätzlich bereit ist, das Geschäft im Rahmen seiner Kapazitäten mit jedermann abzuschließen (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 41; BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15, VersR 2019, 1428 Rn. 18). cc) Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen sachlichen Grund für die Weigerung der Beklagten bejaht, unter Berufung auf das Alter der Kläger einen Beherbergungsvertrag zu schließen. Entgegen der Ansicht der Revision hat es dabei nicht einen zu weiten Maßstab angelegt, sondern unter Beachtung sämtlicher Einzelfallumstände die vorgenannten Kriterien in revisi- onsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Zudem hat das Berufungsgericht den von ihm angenommenen sachli- chen Grund auf seine Verhältnismäßigkeit hin beurteilt. Deren Voraussetzungen hat es rechtsfehlerfrei bejaht, so dass dahinstehen kann, ob der zur Rechtferti- gung der unterschiedlichen Behandlung herangezogene sachliche Grund einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss oder ob er insoweit le- diglich einer Willkürkontrolle unterliegt (für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung MünchKommBGB/Thüsing, aaO Rn. 11, 14; Staudinger/Serr, BGB, Neubearb. 2018, § 20 AGG Rn. 9 ff.; Erman/Armbrüster, aaO; BeckOGK-BGB/Mörsdorf, Stand: 15. Februar 2020, § 20 AGG Rn. 24; Franke/Schlichtmann, aaO Rn. 11; Hey/Forst/Weimann, aaO Rn. 15 ff.; aA Bauer/Krieger/Günther, Gleichbehand- lungsgesetz und Entgelttransparenzgesetz, 5. Aufl., § 20 AGG Rn. 6; Adomeit/ Mohr, AGG, 2. Aufl., § 20 Rn. 3, 20). (1) Das Berufungsgericht hat zu Recht in der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, die darauf gerichtet sind, sich am Markt als Wellness- und Tagungshotel mit einem speziellen Angebot zu positionieren, ein legitimes Ziel gesehen. Zur Erreichung dieses Ziels kann sich die Beklagte auf ihre Be- 26 27 28 - 11 - rufsausübungsfreiheit berufen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 30, 292, 312; 50, 290, 363). Zwar stellen diese unternehmerische Freiheit und die in ihrer Ausübung verfolgten wirtschaftlichen Interessen - wo- rauf die Revision insoweit zu Recht hinweist - allein noch keinen Rechtferti- gungsgrund dar. Sie bilden jedoch einen wichtigen Bestandteil des Rechtferti- gungsgrundes. (a) Die Berufsausübungsfreiheit sichert die Teilhabe am Wettbewerb, mithin die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit (BVerfGE 25, 1, 22). Sie umfasst das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen (vgl. BVerfGE 106, 275, 298 f.). Die "Unternehmerfreiheit" schützt somit die freie Gründung und Führung von Unternehmen und damit auch die Ausgestaltung des konkreten Auftretens am Markt (vgl. BVerfGE 50, 290, aaO; BVerfGE 132, 99, 132). Dabei besteht ein angemessener Spielraum zur Entfal- tung der Unternehmerinitiative, mithin der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch ein bestimmtes Angebot an Waren und Dienstleistungen (vgl. BVerfGE 29, 260, 266 f.; BVerfGE 50, 290, 366 [zur aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit]). (b) Hiernach ist die Entscheidung der Beklagten, ein auf die Schwerpunk- te Wellness sowie Tagungen gerichtetes Leistungsangebot vorzuhalten und in Umsetzung dieses Geschäftsmodells Personen unter 16 Jahren generell aus dem Angebotsspektrum auszuschließen, um sich im Ergebnis erfolgreich am Markt zu positionieren, von ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit umfasst. (c) Auf diese unternehmerische Handlungs- und Gestaltungsfreiheit kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision auch im Anwendungs- bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes berufen. 29 30 31 - 12 - Zwar stellt die Regelung des § 19 Abs. 1 AGG eine verfassungsgemäße Schranke des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und somit der unternehmerischen Betä- tigungsfreiheit dar. Jedoch führt die Einschränkung eines Grundrechts nicht da- zu, dass dieses bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen (hier: unternehmerische Betätigungsfreiheit einerseits und Schutz vor Benach- teiligung als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG andererseits) im Einzelfall nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist auch der Rechtfertigungstatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG - was die Re- vision übersieht - verfassungsorientiert auszulegen, da bürgerlich-rechtliche Vorschriften nicht in Widerspruch zu den in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden Prinzipien stehen dürfen (so BVerfGE 81, 242, 254). Somit ist vor- liegend zu Gunsten der Beklagten auch die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als zentrale Grundnorm des Berufsverfassungsrechts (so Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand: Oktober 2019, Art. 12 Rn. 6) und die ihr zu- kommende wirtschaftliche Betätigungsfreiheit bei der Prüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG zu berücksich- tigen (vgl. BVerfGE 32, 311, 317 f. [zum UWG]). (d) Von der Beachtlichkeit wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Rahmen der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ging offensichtlich auch der Ge- setzgeber des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Er sieht in der gezielten Ansprache bestimmter Kundenkreise, die der Anbieter anlocken möchte, einen Bestandteil der auf Wettbewerb beruhenden Wirtschaft (vgl. BT- Drucks. 16/1780, S. 44). Zwar betrifft diese Beurteilung den speziellen Rechtfer- tigungsgrund des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGG als Regelbeispiel, wonach ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung dann vorliegt, wenn mit dieser besondere Vorteile gewährt werden. Dies erfasst insbesondere Fälle, in denen aufgrund unterschiedlicher Konditionen zugunsten einer bestimmten Gruppe alle anderen potentiellen Geschäftspartner benachteiligt werden (Bei- 32 33 - 13 - spiel: Preisnachlässe für Schüler). Jedoch ist die Relevanz wirtschaftlicher Ge- sichtspunkte nicht auf solche Fälle beschränkt. Vielmehr können derartige Um- stände auch im Rahmen der allgemeinen Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG bei der Bestimmung des legitimen Ziels einer Ungleichbehandlung herangezo- gen werden, wenn - wie vorliegend - eine bestimmte Personengruppe - hier: unter 16-Jährige - gänzlich von einem Angebot ausgeschlossen wird (vgl. BAGE 157, 296 Rn. 38; MünchKommBGB/Thüsing, aaO Rn. 16; Staudin- ger/Serr, aaO Rn. 14; Erman/ Armbrüster, aaO Rn. 5; BeckOGK-BGB/Mörsdorf, aaO Rn. 20; Hey/Forst/ Weimann, aaO Rn. 21; Adomeit/Mohr, aaO Rn. 19; Rath/Rütz, NJW 2007, 1498 ff.; anders bezüglich des Vermieters Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2018, § 20 AGG Rn. 4). (2) Die auf das Alter der Kläger gestützte Weigerung der Beklagten, ei- nen Beherbergungsvertrag zu schließen, diente der Erreichung des vorgenann- ten Ziels. (a) Der Beklagten ist bei der Auswahl derjenigen Mittel, mit denen sie ih- re unternehmerischen Ziele verwirklichen möchte, ein gewisser Spielraum zu- zugestehen (vgl. Hey/Forst/Weimann, aaO Rn. 20; vgl. auch BT-Drucks. 1780/16, aaO sowie Adomeit/Mohr, aaO Rn. 24; jeweils zu § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGG). Dabei ist es ihr insbesondere nicht versagt, die voraussichtliche Geeignetheit des (diskriminierenden) Mittels an Erfahrungswerten festzuma- chen (vgl. auch BT-Drucks. 1780/16, S. 44 [zu § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGG]). Zudem hat der Unternehmer - wie ausgeführt - im Rahmen der Zielerreichung das Recht zur Pauschalisierung und Standardisierung, worauf bei der Abwick- lung der hier in Rede stehenden Massengeschäfte nicht verzichtet werden kann (so BT-Drucks. 16/1780, S. 43; Erman/Armbrüster, aaO Rn. 8; Adomeit/Mohr, aaO Rn. 20). 34 35 - 14 - (b) Dies zu Grunde gelegt, ist das Berufungsgericht zu Recht davon aus- gegangen, dass die Ausrichtung der Beklagten auf Gäste, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein taugliches Mittel dafür ist, die beabsichtigte Schwerpunktsetzung des Hotels zu realisieren und sich erfolgreich am Markt zu behaupten. Das auf Wellness- und Tagungsgäste abzielende Angebot der Be- klagten ist gerade auf solche Leistungen ausgerichtet, bei denen Ruhe und Entspannung nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Die Einschät- zung der Beklagten, dass sich mit dem Ruhebedürfnis der von ihr ausgewählten Zielgruppe das an anderen Bedürfnissen orientierte Verhalten von Kindern nicht uneingeschränkt in Einklang bringen lässt, mithin der Ausschluss jüngerer Ho- telgäste die Erreichung des Geschäftszwecks fördert, hält sich im Rahmen des der Beklagten zukommenden unternehmerischen Handlungsspielraums sowie der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise. Daher kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht darauf an, ob das Bedürfnis nach Ruhe und Entspannung tatsächlich bei allen (über 16-jährigen) Vertragspartnern der Be- klagten gleichermaßen besteht. (3) Der Ausschluss der Kläger vom Angebot der Beklagten war zur Ziel- erreichung auch erforderlich. Ein milderes Mittel stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Insbesondere kann sie - entgegen der Ansicht der Revision - nicht auf die Ausübung ihres Hausrechts im Einzelfall verwiesen werden. Diese lediglich ex-post mögliche Reaktion auf Ruhestörungen durch Ausübung des Hausrechts im Einzelfall ist im Vergleich zu der ex-ante zu beur- teilenden Frage des Ausschlusses von Gästen nicht in gleichem Maße zur (vor- beugenden) Verhinderung möglicher Störungen geeignet. Die mit dem Aus- schluss unter 16-jähriger Gäste einhergehende pauschale Verweigerung eines Vertragsschlusses ist somit im Bereich der Massengeschäfte (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) hinzunehmen. 36 37 38 - 15 - Zudem könnte die Beklagte, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, ihr Hausrecht nach Vertragsschluss im Falle eines störenden Verhal- tens der Kläger während des Hotelaufenthalts nicht mehr ohne Weiteres ausü- ben. Nach dem Zustandekommen eines Beherbergungsvertrags bedarf die Er- teilung eines Hausverbots vielmehr der Rechtfertigung durch besonders ge- wichtige Sachgründe (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14). (4) Schließlich war die Verweigerung eines Vertragsschlusses auch an- gemessen. (a) Hiernach ist es geboten, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der Kläger und dem Gewicht der dies recht- fertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVer- fGE 94, 372, 389 f.). Im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteili- gungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind somit die Ziel- konflikte zwischen den verschiedenen Interessen - Privatautonomie und unter- nehmerische Freiheit einerseits sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), vorliegend in ihrer Ausprägung als Schutz vor Diskriminierung, an- dererseits - in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 26, 40). Dies ist vorliegend erfolgt. Das von der Beklagten in Ausübung ihrer un- ternehmerischen Handlungsfreiheit verfolgte Ziel, sich mittels des Betriebs ei- nes auf Wellness- und Tagungsgäste spezialisierten "Erwachsenenhotels" am Markt (erfolgreich) zu positionieren, und die damit einhergehende Belastung der Kläger in Form ihres Ausschlusses von diesem Angebot stehen nicht außer Verhältnis zueinander. (b) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, inwiefern den Klägern die- ser Ausschluss zumutbar ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor 39 40 41 42 43 - 16 - dem Senat geäußerten Ansicht der Revision -, zutreffend auf deren fehlendes Interesse gerade am Leistungsangebot der Beklagten abgestellt. Soweit die Revision geltend macht, es möge Fallgestaltungen geben, in denen es nicht auf ein solches Fehlen von Interessen des Diskriminierten ankomme, verkennt sie, dass vorliegend das Vorhalten eines bestimmten Leistungsspektrums - anders als in den von ihr angeführten Fallgestaltungen - auf der Umsetzung eines legi- timen unternehmerischen Konzepts beruht. Bei Vorliegen eines solchen Ge- schäftskonzepts - wie hier - sind im Rahmen der Abwägung jedoch die Interes- senlagen einander gegenüber zu stellen. Hiernach haben die Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend festge- stellt hat - weder in ihrer Gesamtheit noch individuell einen Gesichtspunkt im Leistungsangebot der Beklagten angeführt, der für sie ein besonderes Interesse an der Beherbergung speziell im Hotel der Beklagten begründet. Im Gegensatz zu deren unternehmerischem Ziel, sich mittels eines bestimmten Angebots im Wettbewerb der (örtlichen) Beherbergungsbetriebe zu behaupten, fehlt den Klägern ein eigenes Interesse an der konkreten Teilhabe am Leistungsspekt- rum der Beklagten. Die festgestellten Gründe für die Wahl dieses Hotelbetriebs - die nicht die Kläger, sondern deren vertretungsberechtigte Eltern getroffen haben - lassen ein über allgemeine Erwägungen - konkret der Wahl anhand der Bestbewertung und dem Prinzip "bekannt und bewährt" - hinausgehendes Inte- resse der Kläger an der Wahl nicht erkennen. Zudem waren die Kläger auf die von der Beklagten schwerpunktmäßig angebotenen Leistungen im Wellness- und Tagungsbereich auch nicht in be- sonderer Art und Weise angewiesen. Es ging ihnen nicht um die Inanspruch- nahme von Gütern oder Dienstleistungen, welche sie zur täglichen Lebensge- staltung oder zur Befriedigung zentraler Lebensbedürfnisse benötigten. Viel- mehr sollte sich der beabsichtigte Aufenthalt lediglich im Rahmen ihrer vorüber- 44 45 - 17 - gehenden Freizeitgestaltung vollziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, aaO Rn. 27). (c) Überdies können die Kläger dieses (Freizeit-)Interesse in der Region, in welcher sich das Hotel der Beklagten befindet, in vergleichbarer Weise auch andernorts befriedigen. Zwar kann ein Unternehmer seine Ungleichbehandlung nicht (allein) damit rechtfertigen, dass andere Unternehmer eine ähnliche Leis- tung diskriminierungsfrei anbieten. Dies schließt es jedoch nicht aus, bei der Beurteilung der Angemessenheit der konkret in Rede stehenden Ungleichbe- handlung auch in den Blick zu nehmen, ob dem Benachteiligten der beabsich- tigte Vertragsschluss anderweit möglich ist. Denn im Rahmen der Beurteilung des Einzelfalls kann - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Marktteilnehmer gerade auf die Leistung des anderen nur in geringem Maße angewiesen ist (vgl. MünchKommBGB/Thüsing, aaO Rn. 15; Hey/Forst/Weimann, aaO Rn. 19). Dies ist auf Seiten der Kläger vorliegend der Fall. (d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht (antizipierte) Kundenwünsche und damit Interessen Dritter "als solche" zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung herangezogen. Damit kommt es auf die von den Parteien aufgeworfene - in der Literatur diskutierte - Frage, ob im Be- reich der Rechtfertigung einer zivilrechtlichen Benachteiligung auf - ihrerseits diskriminierende - Kundenpräferenzen abgestellt werden kann, nicht an (vgl. hierzu MünchKommBGB/Thüsing, aaO Rn. 18 ff.; BeckOGK-BGB/Mörsdorf, aaO Rn. 21). Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, nur vermeintliche bezie- hungsweise antizipierte Kundenwünsche und -interessen kämen "als mögliche Gründe für Differenzierungen" in Betracht, wenn diese "sachlich gerechtfertigt" erschienen. Es hat jedoch im Weiteren den antizipierten Kundenwünschen nicht 46 47 48 - 18 - bereits das Gewicht eines Rechtfertigungsgrunds beigemessen, sondern hierin lediglich - insoweit zutreffend - einen Bestandteil der unternehmerischen Ent- scheidungsfreiheit gesehen. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Ausschluss von unter 16-jährigen Gästen vom Leistungsangebot der Beklagten eine Reak- tion auf entsprechende Kundenwünsche war. Somit hat das Berufungsgericht in der Sache nur die allgemeine Orientie- rung und Entscheidung des Unternehmers am Nutzerverhalten berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden, da jeder vernünftigen und Wirtschaftlichkeitskri- terien in den Blick nehmenden unternehmerischen Entscheidung zur Ausgestal- tung eines bestimmten Geschäftsmodells - legitimerweise - eine antizipierte Beurteilung von Kundenwünschen zu Grunde liegt. Der Unternehmer wird seine Betätigung daran ausrichten, ob das von ihm zur Umsetzung angestrebte Kon- zept auf genügend Nachfrage stoßen wird. Dies hat auch die Beklagte getan, indem sie generelle Kundenwünsche im Rahmen ihrer strategischen Ausrich- tung antizipiert und ihrem Geschäftsmodell zu Grunde gelegt hat. Sie hat damit nicht auf individuelle Kundenwünsche reagiert. 2. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof). Eine Vorlagepflicht kommt einzig bezüglich der - auch von der Revision aufgeworfe- nen - entscheidungserheblichen Frage in Betracht, ob bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung unternehmerische Ziele, mithin Wirtschaftlichkeits- erwägungen, eine Rolle spielen können. Jedoch fehlt es hier bereits an einer Richtlinienvorgabe; zudem ist die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt (acte éclairé). a) Die vorliegend zu beurteilende (gerechtfertigte) Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Zivilrechtsverkehr beruht nicht auf einer Richtlinienvor- 49 50 51 - 19 - gabe. Die vier EU-Richtlinien, zu deren Umsetzung das Allgemeine Gleichbe- handlungsgesetz geschaffen wurde, erfassen das Merkmal des Alters lediglich im Bereich der Beschäftigung, nicht jedoch im (übrigen) Zivilrechtsverkehr (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 2, 26; MünchKommBGB/Thüsing, aaO, § 19 AGG Rn. 9; Erman/Armbrüster, aaO, § 19 AGG Rn. 3). b) Selbst wenn man trotz dieser fehlenden Richtlinienvorgabe vorliegend im Grundsatz von einer Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof ausginge, be- dürfte es einer solchen im Ergebnis nicht. aa) Es ist anerkannt, dass Gegenstand eines Vorabentscheidungsersu- chens auch eine überschießende Richtlinienumsetzung sein kann, mithin eine Konstellation, in welcher der nationale Gesetzgeber einen Unionsrechtsakt auf nicht harmonisierte Bereiche erstreckt. Dies ist der Fall, wenn das Unionsrecht den fraglichen Sachverhalt - hier die Ungleichbehandlung wegen des Alters - nicht unmittelbar regelt, der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie jedoch beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte (Alter) und solche, die unter die Richtlinie fallen, gleich zu behan- deln, und somit inhaltsgleiche Regelungen schaffen wollte. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung bedarf es daher grundsätzlich auch dann einer Vorlage an den Gerichtshof, wenn zwar der konkrete Sachverhalt nicht von uni- onsrechtlichen Vorgaben erfasst wird, jedoch die Auslegung eines Begriffs klä- rungsbedürftig ist, der auf einer Richtlinienumsetzung beruht und gleicherma- ßen auch für unionsrechtlich erfasste Sachverhalte gilt (vgl. hierzu EuGH, Slg. 1997, I-4161 Rn. 34; EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-271/11, juris Rn. 34; Calliess/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 5; Kar- penstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2019, Art. 267 AEUV Rn. 21; Streinz/Ehricke, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 19). 52 53 - 20 - Vorliegend steht die Bestimmung des "sachlichen Grundes", welcher ei- ne Ungleichbehandlung rechtfertigt, in Rede. Dessen Normierung in § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG diente ausweislich der Gesetzesbegründung auch der Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleis- tungen (ABl. EG Nr. L 373 S. 37; vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 43). Danach ist eine unterschiedliche Behandlung - aufgrund des Geschlechts - nicht ausge- schlossen, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Ge- schlechts bereitzustellen, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemes- sen und erforderlich sind. Diese Rechtfertigungsmöglichkeit dehnt § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG einheitlich auf alle anderen Arten von Benachteiligungen wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität aus. bb) Zieht man hiernach zur Sicherstellung der einheitlichen Auslegung des Begriffs des "sachlichen Grundes" grundsätzlich eine Vorlage in Betracht, ist diese vorliegend entbehrlich, da in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt ist (acte éclairé), dass Wirtschaftlichkeitserwägungen eines Unter- nehmens bei der Prüfung eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung - vorliegend im Sinne von § 20 Abs. 1 AGG - berücksich- tigt werden können; wirtschaftliche Gründe stellen ein legitimes Ziel dar (vgl. EuGH, Slg. 1981, 911 Rn. 12; Slg. 1986, 1607 Rn. 35 f.; vgl. auch BAGE 157, 296 Rn. 38). Als solches wurden sie vorliegend herangezogen. Ob dieses wirt- schaftliche Ziel die Ungleichbehandlung im Ergebnis rechtfertigt, ist - was vor- liegend bejaht wurde - anhand der weiteren Kriterien der Geeignetheit, Erforder- lichkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu beurteilen. Diese Prüfung obliegt dem nationalen Gericht. 54 55 - 21 - c) Soweit die Revision weiter geltend macht, der Rechtsstreit werfe auch Fragen der Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (im Folgenden CRCh) auf, übersieht sie, dass die mit der Char- ta verbürgten Grundrechte gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 CRCh ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten (EuGH, EnWZ 2013, 547 Rn. 48; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 21 Rn. 4) und ihnen eine durch Gerichte zu beachtende, die Anwendung nationaler Grund- rechte verdrängende Drittwirkung zwischen Privaten daher nur dann zukommen kann, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen erfordert (vgl. BVerfG NJW 2020, 314 Rn. 42 f., 95 ff., 113). Die vorliegend zu beurteilende Rechtmäßigkeit einer Un- gleichbehandlung wegen des Alters beruht - wie bereits ausgeführt - allerdings nicht auf einem Rechtsakt der Europäischen Union (vgl. für das ebenfalls nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhende Merkmal der Behinderung, BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18, juris Rn. 32 f.). III. Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils war von Amts wegen zu berichtigen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. November 1980 - VII ZR 208/79, juris Rn. 22; vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10, NJW 2011, 2649 Rn. 38; MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 308 Rn. 24), da die Kläger zu Unrecht als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verur- teilt wurden. Sie tragen die Kosten - auch diejenigen des Revisionsverfahrens - vielmehr gemäß § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. Auf mehrere unterlegene Kläger ist die vom Berufungsgericht offensicht- lich herangezogene Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO nicht anwendbar (vgl. 56 57 58 - 22 - Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 9; MüchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 12; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 100 Rn. 13). Da auch keiner der Ausnahmefälle des § 100 Abs. 2, 3 ZPO vorliegt, verbleibt es bei dem Grundsatz, wonach mehrere unterlegene Parteien für die Kostenerstattung gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen haften, was vorliegend zur Klarstel- lung ausdrücklich auszusprechen war. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Fürstenwalde/Spree, Entscheidung vom 26.10.2017 - 12 C 7/17 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 28.06.2018 - 15 S 165/17 -