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Entscheidung

3 StR 128/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280520B3STR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280520B3STR128.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/20 vom 28. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Trier vom 18. Dezember 2019 dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen in Höhe von 40.109,01 € als Gesamtschuldner an- geordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es die in Montenegro erlittene Auslieferungshaft vom 3. Dezember 2018 bis 26. Juni 2019 im Verhältnis 1:2 auf die Strafe angerechnet und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.109,01 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung des Wertes 1 2 - 3 - des Tatertrages ist dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuld- ner haftet. Denn die Feststellungen belegen, dass er und der gesondert verfolg- te Mittäter am Tatort Mitverfügungsgewalt über die erbeuteten Schmuckstücke erlangten. Die Haftung als Gesamtschuldner bedarf der Kennzeichnung im Te- nor, um zu verhindern, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN). Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Paul Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Trier, LG, 18.12.2019 - 8141Js 19520/19 1 KLs 3